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Amtsblatt des Landkreises Sonneberg
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Schletzenbachwiese bei Steinheid“ vom 20.03.2025

Gemäß § 22 Abs. 1 und Abs. 2 und 29 des Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) i. V. m. §§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 9 Abs. 2 und 2 Abs. 4 Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 340) und auf Grund des § 107 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), verordnet der Landrat des Landkreises Sonneberg als untere Naturschutzbehörde:

§ 1

Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

(1)

Die in der Gemarkung Steinheid der Stadt Neuhaus am Rennweg im Landkreis Sonneberg liegende Waldwiese wird unter der Bezeichnung „Schletzenbachwiese bei Steinheid“ in der in Absatz 3 näher beschriebenen Grenze als geschützter Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt.

(2)

Der geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Größe von ca. 2,35 ha.

(3)

Die Grenze des geschützten Landschaftsbestandteils ergibt sich aus der Schutzgebietskarte im Maßstab 1:2500. Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist mit einer durchgehenden, markierten Linie umrandet. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Innenkante der in dieser Karte eingetragenen Begrenzungslinie. Die Schutzgebietskarte wird im Landratsamt Sonneberg, untere Naturschutzbehörde, niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karte kann dort während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.

(4)

Die örtliche Lage des geschützten Landschaftsbestandteiles ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung im Maßstab 1:25000 veröffentlichten Übersichtskarte, in der das Schutzgebiet mit einer durchgehenden, markierten Linie umrandet ist. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und dient der Unterrichtung über die Lage des Gebietes im Raum.

(5)

Der geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit dieser Verordnung.

§ 2

Schutzinhalt, Schutzzweck

(1)

Der in einer Höhe von 750 bis 790 Meter gelegene geschützte Landschaftsbestandteil umfasst auf einer Länge von ca. 500 Metern den Wiesengrund um den Schletzenbach und ist vollständig von Wald umgeben. Er ist durch die beidseits des Bachlaufs gelegenen Bergwiesen und Borstgrasrasen geprägt, umfasst aber im Norden auch einen kleinen ungenutzten Teich sowie im südlichen Teil stark vernässte Bereiche bis hin zu Moorflächen. Der Landschaftsbestandteil beherbergt eine hohe Vielfalt an biotoptypischen Tier- und Pflanzenarten. Auf dem überwiegenden Teil der Bergwiesen- und Borstgrasrasenflächen erfolgt eine biotopgerechte Mahd-Nutzung.

(2)

Zweck der Festsetzung als geschützter Landschaftsbestandteil ist es:

1.

die Vielfalt an heimischen biotoptypischen Pflanzen- und Tierarten im Schutzgebiet zu schützen, zu erhalten und zu fördern,

2.

die gefährdeten Grünlandbiotope und -pflanzengesellschaften, insbesondere die Bergwiesen und Borstgrasrasen mit ihren bemerkenswerten Pflanzenvorkommen, zu erhalten,

3.

den Bachlauf, die Feuchtbiotope im Süden sowie den kleinen Teich im Norden insbesondere in seiner Funktion als Lebensstätte für Amphibien zu bewahren,

4.

die bestandsbedrohten Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern.

§ 3

Verbote

(1)

Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können.

Es ist deshalb insbesondere verboten:

1.

bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu verändern oder ihre Nutzung wesentlich zu verändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,

2.

Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

3.

Straßen, Wege, Pfade und Plätze neu anzulegen,

4.

Leitungen zu errichten oder zu verlegen oder bestehende zu verändern,

5.

aus oberirdischen Gewässern und aus Feuchtgebieten Wasser zu entnehmen, abzuleiten, in diese einzuleiten sowie den Wasserstand oder den Wasserdurchfluss in sonstiger Weise zu verändern,

6.

Grundwasser zu entnehmen, zutage zu fördern, zutage zu leiten und abzuleiten oder den Grundwasserstand in sonstiger Weise zu verändern,

7.

Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Teiche und Tümpel einschließlich deren Ufer sowie Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern oder deren Struktur zu verändern, Abwässer oder mit zusätzlichen Nährstoffen belastetes Wasser in das Gebiet einzuleiten,

8.

die Lebensstätten der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern oder durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

9.

wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten, zu füttern oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen sowie sie durch Aufsuchen, Ton- oder Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten zu stören,

10.

Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,

11.

Pflanzen oder Pflanzenbestandteile einzubringen oder Tiere auszusetzen,

12.

Salzlecken, Wildfütterungen, Wildäcker, Kirrungen oder sonstige jagdliche Einrichtungen anzulegen, neu zu errichten oder deren Standort zu ändern,

13.

Grünland und Brachflächen umzubrechen, deren Nutzung zu intensivieren oder in anderer Weise zu ändern oder Drainagemaßnahmen durchzuführen,

14.

Düngemittel oder Biozide auszubringen,

15.

Klärschlämme auszubringen, Silagen, Freigärhaufen sowie Misthaufen anzulegen,

16.

Gehölze zu fällen, aufzuarbeiten oder zu entfernen,

17.

Erstaufforstungen vorzunehmen oder Gehölze anzupflanzen,

18.

Sachen im Gelände zu lagern und Abfälle wegzuwerfen, abzulagern oder das Gebiet in anderer Weise zu verunreinigen,

19.

Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,

20.

eine andere als die nach § 4 dieser Verordnung zugelassene Nutzung auszuüben.

(2)

Ferner ist verboten:

1.

in dem geschützten Landschaftsbestandteil mit Fahrzeugen und Fahrrädern aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,

2.

das Gebiet außerhalb der vorhandenen Wege zu betreten,

3.

zu reiten, zu zelten, zu lagern, Feuer zu entfachen, Flugmodelle aller Art sowie Drachenflug oder andere Flugsportarten zu betreiben oder Sportveranstaltungen durchzuführen,

4.

Hunde frei laufen zu lassen, ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 dieser Verordnung,

5.

zu lärmen, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräte zu benutzen, die von außen wahrnehmbare Geräusche verursachen.

§ 4

Ausnahmen

(1)

Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:

1.

das Betreten und Befahren des geschützten Landschaftsbestandteils durch Nutzungsberechtigte im Rahmen der durch diese Verordnung zugelassenen Nutzung sowie durch Grundeigentümer zur Wahrnehmung berechtigter Interessen; das Betreten und Befahren des geschützten Landschaftsbestandteils durch sonstige Berechtigte im Zusammenhang mit einer Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, 9 und 10,

2.

die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,

3.

die landwirtschaftliche Bodennutzung bei der der Nutzer bereit ist, sich zu den zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlichen oder mit dem Schutzzweck zu vereinbarenden Maßnahmen freiwillig und nach Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zu verpflichten,

4.

das Fällen, Aufarbeiten und Entfernen von Gehölzen mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde,

5.

die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Rahmen des Thüringer Jagdgesetzes und der daraus erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung unter Beachtung des Schutzzweckes nach § 2 Abs. 2; die Neuerrichtung und Standortänderung jagdlicher Einrichtungen bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde; Maßnahmen des Jagdschutzes gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Thür. Jagdgesetz sind erlaubt,

6.

Forschungsmaßnahmen im Auftrag der Naturschutz- oder Forstverwaltung; sonstige Forschungsmaßnahmen sowie Erkundungs-, Überwachungs-, Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde,

7.

das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Sperrzeichen und sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde erfolgt,

8.

die Instandsetzung und Instandhaltung bestehender Leitungen und Gräben mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde,

9.

Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen einschließlich Entlandungen an dem auf den Flurstücken Nr. 2329 und 2330 vorhandenen Teich mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde,

10.

die Wahrnehmung gesetzlich bestimmter Aufsichts- und Überwachungsaufgaben durch Behördenbedienstete oder von ihnen beauftragte Personen.

(2)

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben mit dem Schutzzweck nach § 2 zu vereinbaren ist oder die Vereinbarkeit durch die Anordnung von Nebenbestimmungen hergestellt werden kann.

§ 5

Befreiungen

(1)

Von den Verboten des § 3 kann gemäß § 67 BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.

dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2.

die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

(2)

Über den Antrag entscheidet die untere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 zuwiderhandelt.

(2)

Ordnungswidrig im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 8 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage, unter der eine Gestattung (Genehmigung) nach § 4 oder eine Befreiung nach § 5 erteilt worden ist, überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg in Kraft.

Sonneberg, den 20.03.2025

Robert Sesselmann
Landrat  — Siegel