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Amtsblatt des Landkreises Sonneberg
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Hinweis zum Verbot des Verbrennens von Baum- Strauch- und Grünschnitt

Vom Grundsatz her ist das Verbrennen von Grünabfällen verboten. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz hat die Verwertung von pflanzlichen Abfällen Vorrang vor ihrer Beseitigung. Baum- und Strauchschnitt ist entweder auf dem Grundstück durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben oder Unterpflügen zu beseitigen oder durch eine geeignete mechanische Behandlung, wie Häckseln oder Schreddern, aufzubereiten.

Pflanzliche Abfälle, die der Bürger nicht an Ort und Stelle selbst verwertet, sind entsprechend des Kreislaufwirtschaftsgesetzes als sogenannte Abfälle aus privaten Haushaltungen dem Landkreis Sonneberg als zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Informationen zu den Öffnungszeiten der Grünabfallannahmestellen im Landkreis Sonneberg finden Sie unter: www.abfallwirtschaft-sonneberg.de/gruenannahme.

Es gibt Ausnahmefälle, beispielsweise wenn eine Pflanzenkrankheit wie der Feuerbrand vorliegt, die ein Verbrennen erforderlich machen. Auch kann ein schwer zugängliches oder sehr steiles Gelände eine Ausnahme begründen. Die Feststellung, ob ein Ausnahmefall gegeben ist, liegt nicht im eigenen Ermessen, dazu ist ein Antrag im Umweltamt des Landkreises Sonneberg notwendig.

Bürger, die einen Antrag auf Zulassung der Verbrennung stellen, sollten diesem bereits eine Erklärung beifügen, weshalb eine Inanspruchnahme der Entsorgungsangebote des Landkreises nicht möglich ist.

Das widerrechtliche Verbrennen von Baum- Strauch- und Grünschnitt ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Offene Feuer, wie Feuerschalen und Lagerfeuer sind weiterhin erlaubt. Aber auch hier sind die abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten: nur trockenes, unbehandeltes Schnitt- und Brennholz darf verbrannt werden. Gartenabfälle, Bau- und Baurestabfälle, Sperrmüll, Fenster, Kunststoffe, Verpackungsmaterial oder andere Abfälle gehören nicht ins Lagerfeuer oder die Feuerschale!

Weiterhin gilt: Brandschutzbestimmungen beachten, geeignete Löschmittel bereithalten und Rauchbelästigungen vermeiden.