Die Untere Wasserbehörde im Umweltamt des Landratsamtes Sonneberg informiert zur Gewässerunterhaltung in Thüringen:
Die Gewässerunterhaltung unterliegt den Bewirtschaftungszielen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) gemäß §§ 27 bis 31 WHG. Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) bildet die Grundlage für das Wasserrecht in Deutschland und gibt mit § 39 WHG einen gesetzlichen Rahmen für die Gewässerunterhaltung vor.
Nach § 3 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) werden die Gewässer in Thüringen nach erster (I.) und zweiter (II.) Ordnung unterschieden. Die Gewässer I. Ordnung werden durch das Land Thüringen unterhalten. Gewässer I. Ordnung sind in Anlage 1 zum ThürWG namentlich aufgezählt. Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung bei Gewässern II. Ordnung obliegt gemäß § 31 Abs 2 ThürWG den 20 Gewässerunterhaltungsverbänden (GUV), welche zum 01.01.2020 ihre Arbeit aufgenommen haben. Die Verbände wurden nach den Einzugsgebieten der Gewässer bzw. Gewässerabschnitte II. Ordnung abgegrenzt. Zu den Aufgaben eines GUVs gehört die Entfernung von Hindernissen, die Pflege der Ufervegetation, die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses sowie Maßnahmen zur Renaturierung und ökologischen Aufwertung. Ziel ist es, die Gewässer in einem naturnahen Zustand zu erhalten und zugleich den Hochwasserschutz zu verbessern. Gewässeranlieger haben die Unterhaltungsmaßnahmen z.B. Betreten der Grundstücke, Aushubablagerungen, Entnahme von u.a. Steinen und Erde, Bepflanzung der Ufer etc. durch den GUV zu dulden und Maßnahmen, die die Ufersicherheit gefährden oder die Unterhaltung erschweren, zu unterlassen.
Standortgerechte Neupflanzungen oder das Entfernen von Bäumen und Sträuchern aus dem Uferbereich liegt grundsätzlich in der Verantwortung des GUV. Nach Klärung wasser- und naturschutzrechlicher Belange mit der Unteren Wasserbehörde und Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Sonneberg und in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen GUV können die o.g. Maßnahmen auch durch den Grundstückseigentümer selbst durchgeführt werden.
Anlagen in, an, über und unter oberirischen Gewässern im Sinne der §§ 36 WHG und 28 ThürWG, wie Brücken, Einleitstellen, Wehre, Ufermauern, Wasserentnahmestellen gehören nicht zur Gewässerunterhaltung. Vielmehr sind diejenigen für diese baulichen Anlagen unterhaltungspflichtig, denen sie dienen. Entsprechende Anlagen müssen deshalb von den Grundstückseigentümern unterhalten werden, deren Grundstück sie dienen. Vor diesem Hintergrund ist zu differenzieren, ob die Anlage einem wasserwirtschaftlichen Zweck zum Wohl der Allgemeinheit dient, dann wäre diese durch den GUV zu unterhalten. Dient die Anlage demgegenüber einer anderen Zielsetzung, so z.B. privaten Interessen, fällt die Erhaltung jedoch regelmäßig demjenigen zu, in dessen Eigentum die Anlage steht (OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2010 -20 A 1896/08, juris Rn. 38). Bei Unklarheiten ist vor Durchführung einer Maßnahme Verbindung mit der Unteren Wasserbehörde (Telefon: 03675/871-413; E-Mail: wasserrecht@lkson.de) aufzunehmen.
Die Verkehrssicherungspflicht öffentlicher (gewidmeter) Wege entlang oberirdischer Gewässer obliegt dem zuständigen Straßenbaulastträger. Bei privaten Wegen, z.B. Grundstückszufahrten ist der jeweilige Grundstückseigentümer für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich.
Durch entsprechendes Verhalten kann jeder Gewässeranlieger zur Unterhaltung des Gewässers beitragen, durch u.a. Verzicht auf Ablagerungen im Uferbereich, keine eigenmächtige Errichtung von Uferbefestigungen oder kein Aufstau des Gewässers durch eigene Einbauten zur Wasserentnahme.