Auf der Grundlage des § 36 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 10. Oktober 2001 i.V.m. § 55 der Thüringer Kommunalordnung vom 28. Januar 2003 und dem § 9 der Verbandssatzung vom 11. April 1994 erlässt der Zweckverband folgende Haushaltssatzung:
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt.
Er schließt im
in den Einnahmen und
in den Ausgaben mit — 2.684.400 Euro
und im
in den Einnahmen und
in den Ausgaben mit — 20.000 Euro
ab.
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
Der Ausbildungskostenbeitrag der Betriebe wird auf monatlich 550 EUR pro Teilnehmer festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 400.000 EUR festgesetzt.
Der Stellenplan wird in der Fassung der Anlage festgesetzt.
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft.
Sonneberg, den 11.04.2025
Der Zweckverband hat die vorstehende Haushaltssatzung am 24.03.2025 beschlossen. Sie wurde ordnungsgemäß beim Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar angezeigt. Da die Prüfung keine beanstandungswürdigen Feststellungen ergeben haben, erfolgte mit Schreiben vom 11.04.2025 gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO die ausdrückliche Zulassung der vorzeitigen Bekanntmachung. Sie wird hiermit im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg öffentlich bekannt gemacht.
Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan 2025 liegen in der Zeit vom 02.06.2025 - 17.06.2025 im Landratsamt Sonneberg, Bahnhofstraße 66, Zimmer 234, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. Darüber hinaus werden Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2025 bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach § 57 Abs. 3 Satz 3 und 4 ThürKO zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten.
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Landkreis Sonneberg geltend gemacht werden.
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Sonneberg, den 19.05.2025