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Amtsblatt des Landkreises Sonneberg
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises Sonneberg

Geschäftsordnung für den Landkreis Sonneberg nach § 112 in Verbindung mit §§ 34-43 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), beschlossen vom Kreistag des Landkreises Sonneberg am 04. Juni 2025

§ 1

Einberufung des Kreistages

(1)

Die Kreistagsmitglieder und der hauptamtliche Beigeordnete werden vom Landrat mit einer Ladungsfrist von mindestens fünf Kalendertagen schriftlich einberufen. Wenn die Einladung neun Tage vor der Sitzung zur Post gegeben bzw. in das Ratsinformationssystem eingestellt ist, gilt die Fristals gewahrt. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden, die Einladung muss spätestens am 2. Tag vor der Sitzung zugehen. In der Einladung ist auf die Verkürzung der Frist hinzuweisen. Vor Eintritt in die Tagesordnung ist durch den Kreistag die Dringlichkeit festzustellen.

(2)

Der Kreistag ist mindestens vierteljährlich einzuberufen; im Übrigen so oft es die Geschäftslage erfordert. Er ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Kreistagsmitglieder es schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kreistag den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat, es sei denn, dass sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

(3)

Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind spätestens am vierten Tag, bei Dringlichkeit am zweiten Tag vor der Sitzung in der nach der Hauptsatzung vorgeschriebenen Form zu veröffentlichen.

§ 2

Teilnahme an Sitzungen

(1)

Die Kreistagsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kreistages und zur Übernahme der ihnen zugewiesenen Geschäfte verpflichtet. Gegen Kreistagsmitglieder, die sich dieser Verpflichtung ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Kreistag ein Ordnungsgeld bis zu 500,00 € im Einzelfall verhängen.

(2)

Ist ein Kreistagsmitglied verhindert, an der Sitzung des Kreistages teilzunehmen, kann es nicht rechtzeitig teilnehmen oder muss es die Sitzung vorzeitig verlassen, so hat es dies dem Landrat, dem Kreistagsvorsitzenden oder dem Kreistagsbüro frühzeitig mitzuteilen.

(3)

Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich jedes teilnehmende Kreistagsmitglied persönlich eintragen muss.

§ 3

Öffentlichkeit und Nichtöffentlichkeit der Sitzungen

(1)

Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht Ausnahmen vorsehen.

(2)

Die Öffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände ist auszuschließen, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse Einzelner dies erfordert. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird durch den Kreistag in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

(3)

Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen bei der Behandlung von

a)

Personalangelegenheiten mit Ausnahme von Wahlen,

b)

Grundstücksgeschäften,

c)

Auftragsvergaben, sofern schutzwürdige Belange der Bieter oder sonstiger Privatpersonen berührt werden,

d)

Verträgen oder Verhandlungen mit Dritten und sonstigen Angelegenheiten, wenn jeweils eine vertrauliche Behandlung geboten erscheint,

e)

sonstigen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben, nach der Natur der Sache erforderlich oder durch den Kreistag beschlossen ist, insbesondere Abgabe-, Kosten-, Wirtschafts- oder Sozialangelegenheiten Einzelner.

(4)

Nicht dem Kreistag angehörende Mitglieder von Ausschüssen können, ohne Anspruch auf Sitzungsgeld, Reisekosten und Verdienstausfall an nichtöffentlichen Sitzungen des Kreistages als Zuhörer ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen, soweit Angelegenheiten aus dem Geschäftsbereich ihres Ausschusses behandelt werden.

(5)

Die Mitglieder des Kreistages sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, die dem Datenschutz unterliegen oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Kreistag beschlossen ist. Die Schweigepflicht gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Meinungsäußerungen der Sitzungsteilnehmer und Stimmabgabe einzelner Personen in nichtöffentlichen Sitzungen sind stets geheimzuhalten. Bestimmungen über die Befreiung von der Schweigepflicht bleiben unberührt. Die Schweigepflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt; Verschwiegenheit ist auch gegenüber Kreistagsmitgliedern zu wahren, die gemäß § 38 Abs. 1 ThürKO an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit nicht mitwirken durften. Werden die Verpflichtungen nach § 94 Abs. 3 ThürKO schuldhaft verletzt, kann der Kreistag im Einzelfall ein Ordnungsgeld bis zu 2.500,00 € verhängen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 94 Abs. 3 Sätze 3 und 4 ThürKO.

(6)

Der Vorsitzende eröffnet den nichtöffentlichen Teil der Sitzung erst dann, wenn die Öffentlichkeit den Sitzungssaal verlassen hat. Beschäftigte des Landratsamtes zählen nicht zur Öffentlichkeit. Sie nehmen an den Sitzungen teil, sofern deren Anwesenheit erforderlich ist.

(7)

Telefone sind während der Sitzung lautlos zu stellen. Elektronische Aufzeichnungen sind vorbehaltlich § 22 Abs. 2 untersagt. Der Vorsitzende kann Mitglieder bei Zuwiderhandlung zur Ordnung rufen. Bei fortgesetzter Störung kann der Vorsitzende ein Ordnungsgeld von 50,00 € je Einzelfall verhängen.

§ 4

Geschäftsführung

(1)

Zur Wahrnehmung des Geschäftsverkehrs zwischen dem Kreistag und dem Landrat wird ein Kreistagsbüro eingerichtet. Der Landrat bestellt für die Dauer der Wahlperiode einen Schriftführer und dessen Vertreter.

(2)

Das Kreistagsbüro führt eine formelle Beschlusskontrolle für Beschlüsse des Kreistages und - soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind - der beschließenden Ausschüsse durch.

§ 5

Tagesordnung

(1)

Der Landrat setzt im Benehmen mit den Beigeordneten und dem Kreisausschuss die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung gliedert sich in einen öffentlichen und bei Bedarf in einen nichtöffentlichen Teil. Die zur Beratung anstehenden Punkte sind in der Regel schriftlich zu erläutern. Die Erläuterungen sind der Einladung beizufügen. Nur im Ausnahmefall darf ein zur Beratung anstehender Punkt den Kreistagsmitgliedern spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung zugestellt sein. Von einer Tischvorlage sollte nur im Ausnahmefall Gebrauch gemacht werden, der Landrat hat die Dringlichkeit zu begründen.

(2)

Indie Tagesordnung sind außerdem Anträge aufzunehmen, die dem Landrat bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung von einem Viertel der Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. Die Anträge müssen eine schriftliche Begründung und einen Beschlussvorschlag enthalten.

(3)

Betrifft ein Antrag eine Angelegenheit, die nicht in den eigenen Wirkungskreis des Landkreises fällt, ist dieser Antrag ohne Sachdebatte durch Geschäftsordnungsbeschluss vom Kreistag wieder von der Tagesordnung abzusetzen.

(4)

Vor Feststellung der Tagesordnung kann diese durch Beschluss des Kreistages erweitert werden, wenn der Gegenstand in einer nicht öffentlichen Sitzung zu behandeln ist undalle Mitglieder anwesend und mit der Behandlung einverstanden sind oder bei Dringlichkeit der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder die Behandlung eines Gegenstandes beschließt. Eine Angelegenheit ist dringlich, wenn sie nicht ohne Nachteil für den Landkreis aufgeschoben werden kann.

(5)

Der Kreistag kann durch Beschluss die Reihenfolge der Tagesordnung bei besonderer Dringlichkeit ändern, verwandte Punkte verbinden und Beratungspunkte von der Tagesordnung absetzen. Vor Eintritt in die Beratung ist die Tagesordnung festzustellen. Die einzelnen Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach aufgerufen und behandelt.

§ 6

Beschlussfähigkeit

(1)

Der Vorsitzende erklärt die Sitzung für eröffnet. Er stellt fest, ob sämtliche Kreistagsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind, die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt und der Kreistag somit beschlussfähig ist.

(2)

Die Beschlussfähigkeit gilt danach als gegeben,solange sie nicht angezweifelt wird oder die Beschlussunfähigkeit offenkundig ist. Wird die Beschlussfähigkeit während der Sitzung angezweifelt, so hat der Vorsitzende nach Prüfung ggf. die Beschlussunfähigkeit festzustellen und die Sitzung zu unterbrechen. Ist auch nach Ablauf von 10 Minuten die erforderliche Anzahl von Kreistagsmitgliedern nicht anwesend bzw. nicht stimmberechtigt, hebt der Vorsitzende die Sitzung auf.

(3)

Die Sitzung ist aufzuheben, wenn der Kreistag nicht ordnungsgemäß einberufen wurde oder wenn nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 nicht mehr als die Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Kreistagsmitglieder anwesend bzw. stimmberechtigt ist.

(4)

§ 112 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 und 3 ThürKO bleibt unberührt.

§ 7

Mitwirkungsverbot

(1)

Muss ein Kreistagsmitglied annehmen, nach § 112 in Verbindung mit § 38 ThürKO an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen zu dürfen, so hat es dies vor Eintritt in die Beratung des betreffenden Tagesordnungspunktes unaufgefordert dem Kreistag zu offenbaren.

(2)

Die Entscheidung über den Ausschluss von der Beratung und Abstimmung trifft der Kreistag in nicht öffentlicher Sitzung in Abwesenheit des Betroffenen.

(3)

Das Mitwirkungsverbot ist in der Niederschrift zu vermerken. Das betroffene Kreistagsmitglied kann verlangen, dass die Gründe für die Nichtmitwirkung in die Niederschrift aufgenommen werden.

(4)

Ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1 wird vom Kreistag durch Beschluss festgestellt.

§ 8

Vorlagen

(1)

Beschlussvorlagen sind schriftliche Sachverhaltsdarstellungen (Erläuterungen) mit einem Beschlussvorschlag, die vom Landrat über den Kreisausschuss an den Kreistag gerichtet werden. Berichtsvorlagen sind dagegen reine Informationsmitteilungen.

(2)

Für den Sitzungsbetrieb erhalten Kreistagsmitglieder die Vorlagen in Form von Drucksachen. Der Landkreis unterhält ein automatisiertes Datenverarbeitungssystem (Ratsinformationssystem), welches den Kreistagsmitgliedern einen kennwortgeschützten Mitgliederbereich zur Verfügung stellt. Kreistagsmitglieder können gegenüber dem Landrat schriftlich auf den Erhalt der Vorlagen in Form von Drucksachen verzichten, wenn sie diese dem Ratsinformationssystem als elektronische Dokumente entnehmen möchten.

(3)

Jeder Antrag ist vom Antragsteller oder vom Landrat, im Falle des Beschlussvorschlages eines Ausschusses von dessen Vorsitzendem oder von einem vom Ausschuss beauftragten Mitglied vorzutragen und zu begründen, wenn dies mindestens ein Kreistagsmitglied fordert.

(4)

Sollen Vorlagen in der Sitzung von Beschäftigten der Verwaltung erläutert werden, so wird dies vom Landrat bestimmt. Der Kreistag kann durch Beschluss Vorlagen zur Behandlung an Ausschüsse zurückweisen oder ihre Behandlung vertagen.

§ 9

Änderungsanträge

Änderungsanträge zu bestehenden Tagesordnungspunkten können von Fraktionen und von einzelnen Kreistagsmitgliedern nach Eröffnung der Aussprache über den Beratungsgegenstand gestellt werden. Der Antrag muss eine Begründung und einen konkreten Beschlussvorschlag enthalten.

§ 10

Anfragen aus dem Kreistag

(1)

Jedes Kreistagsmitglied ist berechtigt, Anfragen über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (§ 87 ThürKO), die nicht auf der Tagesordnung stehen, an den Landrat zu richten.

(2)

Anfragen werden mündlich unter dem Tagesordnungspunkt „Anfragen und Mitteilungen“ vom Landrat, seinem Stellvertreter oder Beschäftigten des Landratsamtes beantwortet, sofern sich diese hierzu in der Lage sehen. Andernfalls sind derartige Anfragen in der folgenden Kreistagssitzung zu beantworten, wenn nicht der Anfragende sich mit einer früheren schriftlichen Beantwortung einverstanden erklärt.

(3)

Der Anfragende hat nach Beantwortung das Recht, zusätzliche Fragen zur Sache zu stellen.

(4)

Auf Antrag findet eine Aussprache statt, sofern der Kreistag dies beschließt.

(5)

Soweit der Landrat geltend macht, dass die Veröffentlichung der Antwort in öffentlicher Sitzung unzulässig in schutzwürdige Rechte Dritter eingreift oder in sonstiger Weise gegen Geheimhaltungsvorschriften verstößt, erteilt er die Antwort in nichtöffentlicher Sitzung unter dem Tagesordnungspunkt „Anfragen und Mitteilungen“.

(6)

Mitteilungen sind kurz zu fassen und haben sich auf das Wesentliche zu beschränken.

(7)

Eine Aussprache zu Mitteilungen findet nicht statt.

§ 11

Sitzungsleitung und -verlauf

(1)

Der Vorsitzende des Kreistages eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(2)

Jedes Kreistagsmitglied darf zur Sache erst sprechen, wenn es sich zuvor zu Wort gemeldet und der Vorsitzende ihm dies erteilt hat. Der Redner darf nur die zur Beratung anstehenden Angelegenheiten erörtern.

(3)

Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Melden sich mehrere Kreistagsmitglieder gleichzeitig, so entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Der Vorsitzende darf im Interesse von Rede und Gegenrede die Reihenfolge ändern.

(4)

Dem Antragsteller ist auf Wunsch zum Schluss der Beratung nochmals das Wort zu erteilen.

(5)

Der Vorsitzende sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er kann jederzeit hierzu das Wort ergreifen. Will der Vorsitzende einen Antrag zur Sache stellen oder sich an der sachlichen Beratung beteiligen, so gibt er für diese Zeit den Vorsitz ab. Das gilt nicht für Hinweise und Erläuterungen zum Gang der Sitzung.

(6)

Den Beschäftigten des Landratsamtes bzw. den Geschäftsführern von Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist bzw. dem Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse Sonneberg ist das Wort zu erteilen, wenn der Landrat zustimmt oder dies wünscht.

(7)

Sonstige Personen dürfen im Kreistag das Wort nicht ergreifen. Der Kreistag kann im Einzelfall Ausnahmen beschließen.

(8)

Der Kreistag kann auf Antrag zur Geschäftsordnung durch Beschluss die Dauer der Aussprache, die Redezeit und die Zahl der Redner begrenzen. Er kann beschließen, dass das Wort nur einmal erteilt werden darf.

(9)

Werden vom Redner Schriftsätze verlesen, so sind sie dem Schriftführer für die Niederschrift vorübergehend zur Verfügung zu stellen.

(10)

Erleidet der Landkreis infolge eines Beschlusses des Kreistages oder beschließender Ausschüsse einen Schaden, so haften die Kreistagsmitglieder, wenn die Voraussetzungen des § 94 Abs. 3 Satz 4 ThürKO vorliegen.

§ 12

Zwischenfragen

(1)

Jedes Kreistagsmitglied und der Landrat sind berechtigt, nach Eröffnung der Aussprache Zwischenfragen an den Redner zu stellen, wenn dieser zustimmt. 2Die Fragen sind möglichst kurz zu formulieren.

(2)

Der Vorsitzende soll im gleichen Zusammenhang nicht mehr als zwei Zwischenfragen je Kreistagsmitgliedzulassen.

§ 13

Persönliche Erklärungen

(1)

Zur Richtigstellung eigener Ausführungen oder zur Zurückweisung von Angriffen gegen die eigene Person soll das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt werden.

(2)

Die Redezeit soll dabei drei Minuten nicht überschreiten.

§ 14

Verletzung der Ordnung

(1)

Wer in der Aussprache von dem zur Beratung stehenden Gegenstand abschweift, kann vom Vorsitzenden ermahnt und im Wiederholungsfalle zur Ordnung gerufen werden.

(2)

Wer sich unsachlicher oder beleidigender Äußerungen bedient, ist zur Ordnung zu rufen. Eine Aussprache über die Berechtigung, „zur Ordnung“ zu rufen, ist unzulässig.

(3)

Beim dritten Ordnungsruf in einer Sitzung kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen. Einem Redner, dem das Wort entzogen wurde, ist es zu diesem Tagesordnungspunkt nicht wieder zu erteilen.

(4)

Bei fortgesetzter erheblicher Störung der Ordnung kann der Vorsitzende ein Kreistagsmitglied mit Zustimmung des Kreistages von der laufenden Sitzung ausschließen. Dem Ausschluss sollen Ordnungsrufe des Vorsitzenden vorausgehen. Das Kreistagsmitglied soll beim dritten Ordnungsruf auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen werden. Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Kreistagsmitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerlich erheblich gestört, so kann ihm der Kreistag für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen.

(5)

Die Beschlüsse zu Abs. 4 sind dem Kreistagsmitglied schriftlich mitzuteilen.

(6)

Der Vorsitzende übt das Hausrecht aus und kann Zuhörer, die die Sitzung durch Gespräche, Zwischenrufe, Meinungskundgebungen aller Art stören, zur Ordnung rufen, ausschließen, die Sitzung unterbrechen oder den Zuhörerraum räumen lassen. Er kann verbieten, dass Plakate oder sonstige schriftliche Meinungsbekundungen verteilt oder in sonstiger Weise veröffentlicht werden.

§ 15

Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung

Entsteht im Kreistag störende Unruhe, so kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder aufheben, wenn auf andere Weise die Ordnung nicht wiederhergestellt werden kann. Kann sich der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlässt er seinen Platz. Die Sitzung ist dadurch unterbrochen. Kann die Sitzung nicht spätestens nach 30 Minuten fortgesetzt werden, gilt sie als geschlossen.

§ 16

Anträge zur Geschäftsordnung

(1)

Anträge zur Geschäftsordnung können außer der Reihe gestellt werden und gehen allen Anträgen vor. Sie bedürfen keiner Begründung. Vor der Abstimmung darf je ein Redner für oder gegen den Antrag sprechen.

(2)

Auf Anträge zur Geschäftsordnung muss der Vorsitzende das Wort unverzüglich außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilen. Die Ausführungen dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes beziehen. Bei Verstößen soll dem Redner das Wort entzogen werden. Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten.

(3)

Beschließt der Kreistag, antragsgemäß zur Tagesordnung überzugehen, so gilt der Besprechungspunkt als erledigt. Wird der Antrag zur Geschäftsordnung abgelehnt, so darf er im Laufe derselben Beratung nicht wiederholt werden.

(4)

Ein Antrag auf Schluss der Rednerliste bzw. Schluss der Aussprache kann nur von einem Kreistagsmitglied gestellt werden, das noch nicht zur Sache gesprochen hat. Der Vorsitzende hat vor Abstimmung

-

die Namen der Redner aus der Rednerliste zu verlesen, die noch nicht zu Wort gekommen sind,

-

sich davon zu überzeugen, dass jede Fraktion Gelegenheit hatte, ihre Argumente zum Beratungsgegenstand vorzutragen; andernfalls hat der Vorsitzende hierzu die Möglichkeit einzuräumen.

(5)

Für Abstimmungen zur Geschäftsordnung gilt im Übrigen folgende Reihenfolge:

a)

Änderung der Tagesordnung,

b)

Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,

c)

Verweisung eines Tagesordnungspunktes in die nichtöffentliche Sitzung,

d)

Aufhebung der Sitzung,

e)

Unterbrechung der Sitzung,

f)

Vertagung,

g)

Verweisung an einen Ausschuss,

h)

Schluss der Aussprache,

i)

Schluss der Rednerliste,

j)

Begrenzung der Zahl der Redner,

k)

Begrenzung der Redezeit,

l)

Begrenzung der Aussprache,

m)

zur Sache.

§ 17

Schluss der Aussprache

(1)

Die Aussprache ist beendet, wenn

-

die Rednerliste erschöpft ist, sich niemand mehr zu Wort meldet und der Vorsitzende die Aussprache für geschlossen erklärt oder

-

der Kreistag einen entsprechenden Beschluss zur Geschäftsordnung fasst.

(2)

Nach Schluss der Beratung kann das Wort nur noch zur Geschäftsordnung oder zur Abgabe persönlicher Erklärungen erteilt werden.

§ 18

Vertagung und Unterbrechung

(1)

Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur vertagt oder unterbrochen werden, wenn es der Kreistag auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Geschäftsordnungsantrag beschließt. Bei Vertagung werden die restlichen Tagesordnungspunkte dann in der nächsten Sitzung behandelt, zu der erneut ordnungsgemäß zu laden ist.

(2)

Die Sitzung kann während der Tagesordnung durch den Vorsitzenden von Amts wegen unterbrochen werden. Gründe können sein:

-

Herstellung der Ordnung gem. § 16

-

Durchführung von Ortsbesichtigungen

-

Fraktionsberatungen

-

fortgeschrittene Tageszeit

(3)

Die Unterbrechung kann auch aufgrund eines Geschäftsordnungsantrages beschlossen werden. Die Unterbrechung der Sitzung sollte 30 Minuten nicht überschreiten. Eine unterbrochene Sitzung muss spätestens am nächsten Tag fortgesetzt werden, damit der Zusammenhang der insgesamt einen Sitzung gewahrt bleibt. Einer erneuten Ladung bedarf es zur Fortführung der unterbrochenen Sitzung nicht.

§ 19

Abstimmungen

(1)

Über jede Vorlage und jeden Antrag ist in der Sitzung gesondert abzustimmen. Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der Reihenfolge abgestimmt, in der sie gestellt worden sind.

(2)

Bei mehreren Anträgen zu dem gleichen Gegenstand wird über den weitest gehenden Antrag zuerst, über einen Gegenantrag oder einen Antrag auf Abänderung vor dem ursprünglichen Antrag abgestimmt. Ein weitergehender Antrag liegt u.a. vor, wenn dieser andere Anträge einschließt oder aufhebt. Bestehen Zweifel darüber, welcher Antrag der weitest gehende ist, so entscheidet darüber der Vorsitzende. Gehen Anträge gleich weit, hat der zuerst eingebrachte Antrag Vorrang.

(3)

Vor der Abstimmung ist die endgültige Formulierung des zu fassenden Beschlusses zu verlesen, soweit sie sich nicht aus der Vorlage ergibt. Für Beschlüsse des Kreistages, die mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind, hat der Vorsitzende dies vor der Beschlussfassung ausdrücklich zu erklären.Der Vorsitzende stellt die Frage, über die abgestimmt werden soll, so dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann.

(4)

Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich über ein elektronisches Stimmzählsystem. Die Stimmabgabe durch Heben einer farbigen Stimmkarte ist in Ausnahmefällen zulässig, wobei die grüne Stimmkarte einer „Ja“-Stimme, die rote Stimmkarte einer „Nein“-Stimme und die gelbe Stimmkarte einer „Stimmenthaltung“ entspricht. Über die Form der Stimmabgabe entscheidet der Vorsitzende. Die Anzahl der „Ja“- und „Nein“-Stimmen sowie „Stimmenthaltungen“ ist durch den Vorsitzenden festzustellen und dem Kreistag bekannt zu geben.

(5)

Geheim wird in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen abgestimmt oder wenn dies der Kreistag beschließt. Namentliche Abstimmung muss stattfinden, wenn sie bis zur Eröffnung der Abstimmung von einer Fraktion oder einem Viertel der Kreistagsmitglieder verlangt wird.

§ 20

Wahlen

(1)

Wahlen werden gemäß § 112 in Verbindung mit § 39 ThürKO durch geheime Abstimmung vollzogen. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Kreistag vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.

(2)

Wahlen erfolgen in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel.

(3)

Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen wird vom Kreistag ein Wahlausschuss gebildet, der sich aus je einem Mitglied jeder Fraktion und einem Vertreter der Verwaltung zusammensetzt.

(4)

Es sind äußerlich gleiche Stimmzettel zu verwenden. Die Stimmzettel sind bei der Stimmabgabe zu falten. Die Stimmabgabe hat in einer Wahlkabine zu erfolgen.

(5)

Bei der Verwendung vorgedruckter Stimmzettel erfolgt die Stimmabgabe durch Ankreuzen.

§ 21

Feststellung und Verkündung des

Abstimmungs- oder Wahlergebnisses

(1)

Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und gibt es anschließend bekannt.

(2)

Die Richtigkeit des Abstimmungsergebnisses kann nur sofort nach der Verkündung beanstandet werden; die Abstimmung muss sodann unverzüglich wiederholt werden.

(3)

Bei Beschlüssen des Kreistages, die mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind, hat der Vorsitzende durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass diese Mehrheit dem Antrag oder der Vorlage zugestimmt hat.

(4)

Bei der Beschlussfassung entscheidetdie Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“lautenden Stimmen, soweit das Gesetz keine qualifizierte Stimmenmehrheit fordert. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Anträge gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

(5)

Bei namentlicher Abstimmung werden die Namen der Kreistagsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen und die Stimmabgabe in der Niederschrift vermerkt.

(6)

Bei Abstimmungen und Wahlen durch Stimmzettel gilt Folgendes:

a)

Stimmzettel sind ungültig, insbesondere wenn sie

leer sind,

unleserlich sind,

mehrdeutig sind,

Zusätze enthalten,

durchgestrichen sind,

Stimmenthaltungen zum Ausdruck bringen.

b)

Stimmenthaltung ist gegeben, wenn sie auf dem Stimmzettel durch das Wort „Stimmenthaltung“ unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht wurde.

c)

Die Stimmzettel werden von je einem Kreistagsmitglied der Fraktionen ausgezählt, die das Ergebnis dem Vorsitzenden mitteilen.

d)

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Im Übrigen richtet sich die Durchführung von Wahlen nach § 39 Abs. 2 und 3 ThürKO.

§ 22

Sitzungs- und Beschlussniederschrift

(1)

Über jede Sitzung des Kreistages ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(2)

Der Sitzungsverlauf wird für die Anfertigung der Niederschrift mittels Tonbands bzw. digitaler Technik aufgezeichnet. Bei berechtigten Zweifeln an der Niederschrift kann der Mitunterzeichner die entsprechenden Stellen der Aufzeichnung zusammen mit dem Schriftführer abhören. Die Aufzeichnungen sind bis zur nächsten Sitzung aufzubewahren und nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen. Eine anderweitige als die o.g. Nutzung bzw. Anfertigung von Film- und Tonaufzeichnungen durch Dritte ist nur zulässig, wenn der Kreistag dies einstimmig beschließt oder vor dem offiziellen Eintritt in die Tagesordnung.

(3)

Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

a)

Tag, Ort, Beginn, Dauer einer Unterbrechung und Ende der Sitzung,

b)

die Namen der Sitzungsteilnehmer und die der abwesenden Kreistagsmitglieder unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes,

c)

auf Verlangen eines Kreistagsmitgliedes den Namen unter Angabe des Tagesordnungspunktes, bei dessen Behandlung das Kreistagsmitglied an Abstimmungen oder Wahlen nicht teilgenommen hat bzw. sein Abstimmungsverhalten,

d)

die Tagesordnungspunkte, alle Anträge, den Wortlaut der Beschlüsse

e)

die Kreistagsmitglieder, die gemäß § 112 in Verbindung mit § 38 ThürKO an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen haben,

f)

bei Abstimmungen:

-

das Abstimmungsergebnis

-

bei namentlicher Abstimmung, wie jedes Kreistagsmitglied persönlich abgestimmt hat,

g)

bei Wahlen:

-

die Zahl der Stimmen für die einzelnen Bewerber, bei Losentscheid die Beschreibung des Losverfahrens,

h)

den wesentlichen Inhalt der Anfragen und Antworten,

i)

die Ordnungsmaßnahmen,

j)

den Hinweis, dass zur Fertigstellung der Niederschrift der Sitzungsverlauf mittels Tonbands bzw. digitaler Technik aufgezeichnet wurde.

(4)

Die Niederschrift zur öffentlichen Sitzung ist nach Unterzeichnung mit den Unterlagen zur nächsten Kreistagssitzung allen Kreistagsmitgliedern zuzuleiten. Die Niederschrift der Sitzung wird in das Ratsinformationssystem eingestellt. Die Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der Sitzung wird in der nächsten Kreistagssitzung bei dem Schriftführer und bis dahin im Kreistagsbüro zur Einsichtnahme für die Kreistagsmitglieder ausgelegt. Die gesamte Niederschrift wird in der jeweils nächsten Kreistagssitzung durch Beschluss des Kreistages genehmigt. Er entscheidet bei Einwendungen, ob und in welcher Weise die Niederschrift zu berichtigen ist.

§ 23

Behandlung der Beschlüsse

(1)

Der Wortlaut der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse des Kreistages wird unverzüglich in ortsüblicher Weise der Öffentlichkeit bekanntgemacht. Das Gleiche gilt für die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. Die Entscheidung hierüber trifft der Kreistag.

(2)

Über den Vollzug der Beschlüsse hat der Landrat dem Kreistag regelmäßig über das Ratsinformationssystem zu berichten.

§ 24

Fraktionen/Fraktionsgemeinschaften

(1)

Kreistagsmitglieder können sich zu Fraktionen/Fraktionsgemeinschaften zusammenschließen. Sie wählen in diesem Fall einen Fraktionsvorsitzenden sowie Stellvertreter.

(2)

Eine Fraktion/Fraktionsgemeinschaft besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Bildung und die Änderung ihrer Zusammensetzung sind dem Landrat unter namentlicher Benennung der Mitglieder, des Fraktionsvorsitzenden und der Stellvertreter, der Bezeichnung der Fraktion/Fraktionsgemeinschaft und der Geschäftsstelle, falls vorhanden, vom Fraktionsvorsitzenden unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3)

Kreistagsmitglieder können nicht gleichzeitig mehreren Fraktionen/Fraktionsgemeinschaften angehören.

§ 25

Anordnung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre

Für die Anordnung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre nach § 28 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) ist der Landrat zuständig.

§ 26

Kreisausschuss

(1)

Der Kreisausschuss besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und sechs weiteren Mitgliedern. Der Kreisausschuss bereitet die Sitzungen des Kreistages vor, stimmt die Arbeit der weiteren Ausschüsse aufeinander ab und entscheidet über die Notwendigkeit einer dienstlichen Reise bzw. auswärtigen Tätigkeit eines weiteren Ausschusses.

(2)

Zu den Kreisausschusssitzungen, die sich mit der Vorbereitung von Kreistagssitzungen beschäftigen, ist der Vorsitzende des Kreistages, der 1. Beigeordnete des Landkreises und der 2. Beigeordnete des Landkreises einzuladen.

(3)

Der Kreisausschuss berät alle Fragen, die Haushalt und Finanzen betreffen, vor. Der Kreisausschuss beschließt unbeschadet der Regelung des § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 ThürKO:

-

über Personalangelegenheiten, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Landrates fallen und es sich nicht um Wahlen handelt,

-

über Stundung, Niederschlagung bzw. Erlass der dem Landkreis zustehenden Forderungen und öffentlichen Abgaben, Anwendung von Rechtsmitteln, Klageerhebung und Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen bis zu einer Höhe von 50.000,00 € je Streitwert und je Einzelfall, soweit nicht der Landrat gemäß § 10 Abs. 3 der Hauptsatzung zuständig ist,

-

über überplanmäßige Ausgaben bis 50.000,00 € und außerplanmäßige Ausgaben bis 25.000,00 € pro Haushaltsstelle, sofern nicht der Landrat gemäß § 10 Abs. 3 der Hauptsatzung zuständig ist,

-

über die Vergabe der Thüringer Ehrenamtscard,

-

über die Vergabe des Kulturförderpreises,

-

über die Vergabe der Ehrenmedaille des Landkreises Sonneberg.

§ 27

Weitere Ausschüsse

(1)

Der Kreistag bildet einenbeschließenden Jugendhilfeausschuss und einen beschließenden Bau- und Vergabeausschuss sowie weitere vorberatende Ausschüsse wie folgt:

-

Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport

-

Ausschuss für Gesundheit und Soziales

-

Ausschuss für Umwelt und Landwirtschaft

-

Ausschuss für Landkreisentwicklung, Wirtschaftsangelegenheiten und öffentlichen Personennahverkehr

-

Ausschuss für Rechnungsprüfung

mit jeweils sechs Kreistagsmitgliedern und dem Landrat.

(2)

Näheres zum Jugendhilfeausschuss regelt die Satzung des Jugendamtes.

(3)

Der Bau- und Vergabeausschuss berät über Angelegenheiten des kreiseigenen Hoch- und Tiefbaus und der Denkmalpflege.

(4)

Der Bau- und Vergabeausschuss beschließt über Vergaben von:

-

Lieferungen und Leistungen nach der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) bei einem Auftragswert über 50.000,00 € (ohne Umsatzsteuer) bzw. bei Vergaben oberhalb der jeweils geltenden EU-Schwellenwerte nach der Vergabeordnung (VgV) und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) pro Einzelfall

-

Bauleistungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) bei einem Auftragswert über 150.000,00 € (ohne Umsatzsteuer) jeweils pro Einzelfall

-

Freiberuflichen Leistungen im Geltungsbereich der Vergabeverordnung (VgV) und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) pro Einzelleistung;

bis zu einer Wertgrenze von 500.000,00 € (ohne Umsatzsteuer), soweit nicht der Landrat zuständig ist. Bei Vergaben über 500.000,00 € (ohne Umsatzsteuer) ist der Bau- und Vergabeausschuss vorberatender Ausschuss.

(5)

Die Sitzungen der vorberatenden Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Sitzungen beschließender Ausschüsse sind vorbehaltlich der Regelungen in § 3 Abs. 3 öffentlich. Unabhängig davon ist die konstituierende Sitzung des Ausschusses, in welchem der Ausschussvorsitzende und sein Stellvertreter gewählt werden, öffentlich.

(6)

Erfordert ein Beratungsgegenstand die Beratung in mehreren Ausschüssen, so kann eine gemeinsame Sitzung durchgeführt werden.

§ 28

Zuständigkeiten der weiteren Ausschüsse

Die Zuständigkeiten der vorberatenden Ausschüsse richten sich nach der Zuständigkeitsordnung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist.

§ 29

Geschäftsordnung der Ausschüsse

(1)

Auf die Sitzungen des Kreisausschusses und der weiteren Ausschüsse finden, soweit nicht in besonderen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieser Geschäftsordnung entsprechend Anwendung.

Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

-

Die Ausschüsse wählen, mit Ausnahme des Kreisausschusses,

aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

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Die Ausschüsse werden von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter mit einer Ladungsfrist von mindestens vierTagen einberufen.

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Die Tagesordnung der Ausschusssitzungen setzt der Vorsitzende des Ausschusses im Benehmen mit dem Landrat fest.

-

Ist ein Ausschussmitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es unverzüglich für die Vertretung zu sorgen und dem Vertreter die Sitzungsunterlagen zu übermitteln.

(2)

Der ehrenamtliche Beigeordnete hat in den Sitzungen Rederecht. Der Kreistag kann weitere wahlberechtigte Personen als sachkundige Bürger mit beratender Stimme berufen.

(3)

Kreistagsmitglieder haben das Recht, auch an nicht öffentlichen Sitzungen von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, als Zuhörer teilzunehmen, soweit nicht ein Ausschließungsgrund nach § 112 in Verbindung mit § 38 der ThürKO vorliegt; jedoch ohne Anspruch auf Sitzungsgeld, Reisekosten und Verdienstausfall. Ihnen wird die Ladung nebst Tagesordnung nachrichtlich zugesandt.

(4)

Der Landrat bestellt für die Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode einen Schriftführer und dessen Vertreter.

(5)

Ein Abdruck der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Ausschusssitzungen ist den Ausschussmitgliedern und dem Landrat zuzuleiten. Die Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil wird in der nächsten Sitzung bei dem Schriftführer und bis dahin im Kreistagsbüro zur Einsichtnahme ausgelegt.

§ 30

Abweichung von der Geschäftsordnung

(1)

Einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung können, soweit sie nicht gesetzlich oder in der Hauptsatzung verankert sind, für die Dauer einer Sitzung durch einstimmigen Beschluss außer Anwendung gesetzt werden.

(2)

Änderungen der Geschäftsordnung sind durch den Kreistag zu beschließen.

(3)

Die Funktionsbezeichnungen in dieser Geschäftsordnung gelten sowohl für die männliche als auch für die weibliche Form.

§ 31

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung einschließlich der Zuständigkeitsordnung tritt am ersten Tag des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.

Gleichzeitig treten die Geschäftsordnung vom 10.06.2016, einschließlich deren Änderungen vom 16.03.2017 und vom 18.12.2017, und die Zuständigkeitsordnung für die beratenden Ausschüsse des Kreistages vom 10.06.2016 außer Kraft.

Sonneberg, den 06.06.2025  —  Siegel

Sesselmann
Landrat