Titel Logo
Amtsblatt des Landkreises Sonneberg
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung des Deutschen Spielzeugmuseums

Auf der Grundlage der §§ 98 und 99 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277,288) erlässt der Landkreis Sonneberg aufgrund des Beschlusses des Kreistages des Landkreises Sonneberg vom 04. Juni 2025 (Beschluss-Nr. 160/09/2025) folgende Satzung:

§ 1

Name und Sitz

1)

Der Landkreis Sonneberg ist Träger der kommunalen musealen Einrichtung mit dem Namen:

„Deutsches Spielzeugmuseum“.

2)

Das Deutsche Spielzeugmuseum hat seinen Sitz in Sonneberg.

§ 2

Rechtsstatus und Organisation

1)

Das Deutsche Spielzeugmuseum ist eine öffentliche und gemeinnützige, rechtlich unselbstständige Einrichtung des Landkreises Sonneberg, die im Haushaltsplan des Landkreises Sonneberg geführt wird.

2)

Organisatorisch umfasst das Deutsche Spielzeugmuseum folgende Einrichtungen:

a)

die Ausstellung (ständige, öffentlich zugängliche Ausstellungsstücke),

b)

die Präsenzbibliothek (ständige, öffentlich zugängliche Bücher und Dokumente sowie sonstige Daten auf div. Datenträgern)

c)

die Sammlung und das Archiv inkl. Bildarchiv (archivierte Sammlungsstücke sowie Bücher und Dokumente sowie sonstige Daten auf div. Datenträgern).

§ 3

Zweck und Aufgaben

1)

Das Deutsche Spielzeugmuseum verfolgt den Zweck, die Spielzeuggeschichte und dessen historische Entwicklung, insbesondere im Landkreis Sonneberg aber auch in Deutschland und der Welt, zu sammeln, zu bewahren, zu erforschen, zu interpretieren und auszustellen. Es ist ein kulturhistorisches Spezialmuseum, dessen Aufgaben sich aus den international geltenden Normen der Museumsarbeit ableiten. Für seine Besucher ist es in erster Linie eine Kultur-, Bildungs- und Freizeiteinrichtung.

2)

Das Deutsche Spielzeugmuseum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung.

3)

Zu den wesentlichen Aufgaben des Deutschen Spielzeugmuseums gehören:

a)

die wissenschaftliche begründete, ästhetisch niveauvolle und pädagogisch-didaktisch fundierte Präsentation eines wesentlichen Teiles der Sammlung in einer für die breite Öffentlichkeit zugänglichen ständigen Ausstellung;

b)

die selbstständige Erarbeitung bzw. die Organisation interessanter und niveauvoller Sonderausstellungen im eigenen Haus und für Dritte;

c)

die Unterbreitung eines Angebotes museumspädagogischer Leistungen sowie die Durchführung kultureller und wissenschaftlicher Veranstaltungen;

d)

der zielgerichtete Erwerb von musealen Objekten, Fachliteratur und elektronischen Informationen entsprechend dem Profil des Museums;

e)

die wissenschaftlich begründete Erfassung und Erschließung des Sammlungs- und Bibliotheksbestandes mit Hilfe digitaler Datenbanken (Inventarisierung, Katalogisierung, Fotodokumentation);

f)

die sachgerechte Magazinierung der Sammlungs- und Bibliotheksbestände sowie deren konservatorische und restauratorische Betreuung;

g)

die Herausgabe von Veröffentlichungen für kulturelle und wissenschaftliche Zwecke;

h)

die Gewährleistung einer breiten Öffentlichkeitsarbeit;

i)

die unterstützende Zusammenarbeit mit Schulen, Institutionen und Organisationen der Tourismusbranche, mit musealen Einrichtungen und der Spielzeugindustrie im Landkreis Sonneberg.

§ 4

Museumsleitung

1)

Die Leitung des Deutschen Spielzeugmuseums und deren Stellvertretung werden vom Landrat berufen und sind hauptamtlich tätig.

2)

Die Museumsleitung ist für die organisatorische und fachlichen Leitung des Deutschen Spielzeugmuseums und seiner Einrichtungen auf der Basis des ICOM-Codex für Museen, der Richtlinien des Museumsverbandes Thüringen e.V., der Vorgaben dieser Satzung und der das Deutsche Spielzeugmuseum betreffenden Beschlüsse des Kreistages Sonneberg zuständig.

3)

Zu den wesentlichen Aufgaben der Museumsleitung gehören insbesondere:

a)

die laufende Geschäftsführung,

b)

die konzeptionelle Tätigkeit in den Ausstellungsbereichen,

c)

die Durchsetzung und Einhaltung der Kosten und Gebührensatzung des Deutschen Spielzeugmuseums sowie der Hausordnung,

d)

die Auswahl der Sammlungsobjekte unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,

e)

die Mitwirkung beim Einstellungsprozess von neuen Mitarbeitern,

f)

die Öffentlichkeitsarbeit in Absprache mit den zuständigen Stellen des Landratsamtes Sonneberg,

g)

die Kontaktpflege zu Bildungs-, Weiterbildungs-, kulturellen- und künstlerischen Einrichtungen, Vereinen und anderen Museen des Landkreises und darüber hinaus,

h)

bei Bevollmächtigung die Vertretung des Deutschen Spielzeugmuseums in Verbandsorganisationen sowie

i)

die Publikationstätigkeit.

§ 5

Mitarbeiter

Dem Deutschen Spielzeugmuseum sind weitere Mitarbeiter des Landratsamtes zugeordnet.

§ 6

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen (informatorisch)

1)

Der Landkreis Sonneberg als Träger des Deutschen Spielzeugmuseums kann Mitglied im Thüringer Museumsverband e.V. (Verband Deutscher Museen) und anderen kulturhistorisch und geschichtlich tätigen Verbänden und Vereinen sein.

2)

Der Landkreis Sonneberg als Träger des Deutschen Spielzeugmuseums kann mit anderen Museumsorganisationen, Vereinen und Verbänden Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit treffen.

3)

Der Landkreis Sonneberg als Träger des Deutschen Spielzeugmuseums kann anderen musealen und behördlichen Einrichtungen eine unentgeltliche Zusammenarbeit auf Basis der Amtshilfe gewähren.

§ 7

Benutzung

1)

Die Benutzung des Deutschen Spielzeugmuseums und seiner Einrichtungen ist während der Öffnungszeiten und nach Maßgabe dieser Satzung möglich.

2)

Die Museumsleitung kann in Absprache mit den zuständigen Stellen des Landratsamtes die Nutzung während der Öffnungszeiten einschränken oder nicht zulassen. Hierüber erfolgt auf der Homepage www.deutschesspielzeugmuseum.de eine Information.

3)

Eine Nutzung außerhalb In Einzelfällen kann eine Benutzung abweichend von den Öffnungszeiten zugelassen werden. Dies bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit der Museumsleitung in Absprache mit den zuständigen Stellen im Landratsamt Sonneberg.

§ 8

Gebühren und Verwaltungskosten

1)

Für die Benutzung des Deutschen Spielzeugmuseums und seiner Einrichtungen werden Kosten (Verwaltungskosten und Auslagen) und Gebühren erhoben.

2)

Die Einzelheiten regelt die Kosten- und Gebührensatzung des Deutschen Spielzeugmuseums in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 9

Hausordnung

Der Landkreis Sonneberg erlässt eine Hausordnung für das Deutsche Spielzeugmuseum und seiner Einrichtungen. Diese ist im Foyer des Deutschen Spielzeugmuseums und in der Bibliothek auszuhängen sowie auf der Website www.deutschesspielzeugmuseum.de zu veröffentlichen.

§ 10

Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten des Deutschen Spielzeugmuseums und seiner Einrichtungen werden von der Museumsleitung in Absprache mit den zuständigen Stellen im Landratsamt Sonneberg festgelegt und sind im Foyer des Deutschen Spielzeugmuseums und in der Bibliothek auszuhängen sowie auf der Website

www.deutschesspielzeugmuseum.de zu veröffentlichen.

§ 11

Hausverbot

1)

Besucher, die schwerwiegend oder wiederholt gegen Bestimmungen dieser Satzung, der Kosten- und Gebührensatzung oder der Hausordnung verstoßen oder sich sonst unangemessen verhalten, insbesondere einen Diebstahl oder Vandalismus begehen, können von der Benutzung des Deutschen Spielzeugmuseums und deren Einrichtungen durch ein Hausverbot ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, wenn sich Besucher den Anweisungen der Museumsleitung bzw. der Mitarbeiter des Deutschen Spielzeugmuseums widersetzen.

2)

Das Hausverbot kann mündlich erteilt und für sofort vollziehbar erklärt werden.

3)

Die Museumsleitung und die Mitarbeiter des Deutschen Spielzeugmuseums können ein einmaliges Hausverbot (Besuchstag) erteilen.

4)

Die Entscheidung über ein längeres Hausverbot trifft die Museumsleitung. Sie ist dem Störer schriftlich bekanntzugeben. Wurde das Hausverbot bereits mündlich ausgesprochen, ist es gegenüber dem Störer schriftlich zu bestätigen. Die Übermittlung nach Satz 1 sowie die schriftliche Bestätigung nach Satz 3 kann auch elektronisch erfolgen.

5)

Der Adressat eines bestehenden Hausverbotes kann bei der Museumsleitung einen schriftlichen Antrag auf Aufhebung des Hausverbotes stellen. Der Antrag ist zu begründen. Für die Aufhebung gilt Abs. 4 entsprechend.

§ 12

Zuschüsse

Der Landkreis Sonneberg trägt die Kosten des Deutschen Spielzeugmuseums soweit diese nicht durch Kosten und Gebühren nach der Kosten- und Gebührensatzung sowie durch sonstige Einnahmen (z.B. Verkaufserlöse oder Spenden) gedeckt werden.

§ 13

Foto- und Filmaufnahmen, Vervielfältigungen

1)

Die Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen in den Räumen des Deutschen Spielzeugmuseums ist für den privaten Gebrauch und für nicht-gewerbliche Zwecke gestattet. Die Verwendung von Hilfsmitteln (z.B. Stativ) und des Kamerablitzes sind verboten.

2)

Die Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen für kommerzielle oder wissenschaftliche Zwecke ist rechtzeitig schriftlich, unter Angabe von Medium und Umfang der Veröffentlichung, bei der Museumsleitung zu beantragen. Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der Zweck der Veröffentlichung nicht dem Zweck und den Werten des Deutschen Spielzeugmuseums entgegensteht.

3)

Für die aktuelle Berichterstattung über Anlässe, die die Museumsleitung oder der Fachbereich für Öffentlichkeitsarbeit des Landkreises Sonneberg vorher per Mitteilung oder Presseinformation bekannt gegeben haben, ist eine vorherige Erlaubnis nicht erforderlich. Es genügt, wenn die berichterstattenden Medienvertreter sich am Einlass ausweisen.

4)

Im Rahmen der gegebenen technischen Möglichkeiten fertigt das Deutsche Spielzeugmuseum Vervielfältigungen (Fotokopien und andere Reproduktionen) nach Vorlagen aus den Beständen der Sammlung und der Bibliothek an, soweit der Erhaltungszustand der Vorlagen dies zulässt.

5)

Für die Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen in den Räumen des Deutschen Spielzeugmuseum als auch Vervielfältigungen werden Kosten und Gebühren erhoben. Es gilt die Kosten- und Gebührensatzung des Deutschen Spielzeugmuseums in ihrer jeweils geltenden Fassung, ergänzend die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 14

Wiedergabe, Veröffentlichungen

1)

Jede Wiedergabe/Veröffentlichung von Text- und Bildmaterial (genehmigte Foto- und Filmaufnahmen, Fotokopien und andere Reproduktionen sowie sekundäre Reproduktionen auf der Basis bereits existierender Wiedergabeformen) ist erlaubnispflichtig. Die schriftlich bei der Museumsleitung zu beantragende Erlaubnis muss vor der Wiedergabe/Veröffentlichung vorliegen.

2)

Für Wiedergaben/Veröffentlichungen werden Kosten und Gebühren erhoben. Es gilt die Kosten- und Gebührensatzung des Deutschen Spielzeugmuseums in ihrer jeweils geltenden Fassung, ergänzend die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung.

3)

Bei der Veröffentlichung von Bildmaterial (Foto, Film, Vervielfältigungen etc.) zur kommerziellen Nutzung für Online-Dienste ist als Bildquelle „Deutsches Spielzeugmuseum“ anzugeben und ein Verweis auf

„www.deutschesspielzeugmuseum.de“ zu setzen.

4)

Für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen ist der Benutzer verantwortlich.

5)

Alle in Veröffentlichungen zitierten und verwendeten Texte und Bilder aus dem Bestand des Deutschen Spielzeugmuseums sind als solche herkunftsmäßig zu bezeichnen. Vor jeder Veröffentlichung, die überwiegend aufgrund ihrer Benutzung zustande gekommen ist, ist dem Deutschen Spielzeugmuseum ein Exemplar der Veröffentlichung am Sitz kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 15

Spezielle Regelungen für die Bibliothek

1)

Die Bibliothek ist eine wissenschaftliche Fachbibliothek, deren Bestand vor allem Literatur zur Spielzeuggeschichte und zur Geschichte der Stadt und des Landkreises Sonneberg umfasst. Zum Bestand gehören eine Vielzahl von Schrift- und Bildgut, hand-, maschinenschriftliche und gedruckte Dokumente sowie kartographische und audiovisuelle Materialien.

2)

Die Bibliothek ist eine Präsenzbibliothek, d.h. die Nutzung der Bestände ist nur in der Einrichtung nach Anmeldung möglich. Es erfolgt keine Herausgabe außer Haus. Ausnahmen können für Ausstellungen und in Einzelfällen getroffen werden und sind bei der Museumsleitung schriftlich zu beantragen. Für die entstandenen Kosten gilt die Kosten- und Gebührensatzung des Deutschen Spielzeugmuseums in ihrer jeweils geltenden Fassung, ergänzend die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung.

3)

Die Bibliothek bietet folgende Leistungen:

a)

Bereitstellung von frei zugänglichen Büchern und Archivalien in den Räumen der Bibliothek des Deutschen Spielzeugmuseums;

b)

Erteilung mündlicher und schriftlicher Auskünfte auf der Grundlage der Kataloge und Bestände;

c)

Anfertigungen von Reproduktionen und Fotokopien nach Vorlagen aus den Beständen;

4)

Der Bibliothek ist ein Archiv angegliedert, welches unter anderem auch Nachlässe und Sammlungen umfasst.

5)

Die Bibliothek kann von jeder natürlichen und juristischen Person genutzt werden. Die Benutzung ist rechtzeitig beim Deutschen Spielezugmuseum, mit der Angabe des Namens, der Kontaktdaten und ggf. von speziellen Vorlagewünschen, anzumelden. Durch die Anmeldung erkennt der Benutzer diese Satzung, die Kosten- und Gebührensatzung nebst Anlage sowie die Hausordnung des Deutschen Spielzeugmuseums an.

6)

Für die Benutzer stehen die frei zugänglichen Buchbestände zur Verfügung. Darüber hinaus besteht kein allgemeiner Anspruch auf Akteneinsicht oder Vorlage bestimmter nicht frei zugänglicher Archivalien.

§ 16

Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung und seiner Anlagen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form sowie für Personen mit der Angabe „divers“ oder ohne Angabe des Geschlechts.

§ 17

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am ersten Tag des Monats, der auf den Tag der Bekanntmachung folgt, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.09.2011 außer Kraft.

§ 18

Aushang und Bekanntmachung

Diese Satzung wird zusätzlich zu ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg auch im Foyer des Deutschen Spielzeugmuseums und in der Bibliothek ausgehängt sowie auf der Website www.deutschesspielzeugmuseum.de veröffentlicht.

Sonneberg, den 06.06.2025

Robert Sesselmann
Landrat des Landkreises Sonneberg