Auf der Grundlage der §§ 97 Abs. 2, 98 und 99 Abs. 2 Nr. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 1, 2,10 - 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBL 277, 288) und § 8 der Satzung des Deutschen Spielzeugmuseums Sonneberg erlässt der Landkreis Sonneberg aufgrund des Beschlusses des Kreistages des Landkreises Sonneberg vom 04. Juni 2025 (Beschluss-Nr. 162/09/2025) folgende Satzung:
Kosten- und Gebührentatbestand
| 1) | Für die Benutzung des Deutschen Spielzeugmuseums und seiner Einrichtungen, insbesondere seiner Sammlung, seiner Präsenzbibliothek sowie des Archivs und des Bildarchivs, erhebt der Landkreis gemäß § 8 der Satzung des Deutschen Spielzeugmuseums Kosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) und Gebühren. |
| 2) | Auslagen sind, soweit nicht aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, auch dann zu erheben, wenn für die Benutzung bzw. Amtshandlung keine Kosten- und Gebührenpflicht besteht. |
| 3) | Im Falle der Amtshilfe gilt § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) i.V.m. § 8 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG). |
Kosten- und Gebührenschuldner
| 1) | Kosten- und Gebührenschuldner ist der Benutzer des Deutschen Spielzeugmuseums und seiner Einrichtungen sowie jeder, der | |
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| a) | eine Amtshandlung des Museums veranlasst hat oder zu wessen Gunsten eine solche vorgenommen wird, |
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| b) | die Kosten durch eine abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder |
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| c) | für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet. |
| 2) | Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. | |
Gebührenhöhe
| 1) | Die Höhe der Kosten und Gebühren bestimmt sich nach dem Kosten- und Gebührenverzeichnis, welches als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist. |
| 2) | Sollte die vorliegende Satzung und deren Anlage keine gesonderte Regelung treffen, so gilt ergänzend die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenverordnung (ThürAllgVwKostO) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) nebst Anlagen in der jeweils geltenden Fassung. |
Kosten- und Gebührenfreiheit
| 1) | Benutzungsgebühren nach Nr. 1 des Kosten- und Gebührenverzeichnisses werden nicht erhoben für: | ||
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| a) | Kinder unter 3 Jahren, | |
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| b) | Kindergartenkinder- und Schülergruppen der Schulen des Landkreises Sonneberg, Schülergruppen im Schüleraustausch an Schulen des Landkreises Sonneberg und Kindergruppen der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen des Landkreises Sonneberg sowie deren Erzieher, Lehrer und Begleitpersonen, | |
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| c) | folgende Personen gegen Vorlage des entsprechenden Ausweises: | |
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| - | Inhaber des Sonneberger Sozialpasses, |
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| - | Mitglieder des Sonneberger Museums- und Geschichtsvereins, |
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| - | Inhaber der Thüringer Ehrenamtscard oder aus einem sonstigen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland, |
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| - | Begleitpersonen von Schwerbehinderten, |
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| - | Vertreter der Medien, |
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| - | Mitglieder des Deutschen Museumsbundes und der ICOM, |
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| d) | Busfahrer und Reiseleiter von Reisegruppen über 10 Personen, | |
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| e) | Leihgeber für die Dauer der Ausstellung der Leihgabe, | |
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| f) | Besucher am Familiensonntag des Stadt- und Museumsfests, | |
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| g) | vom Landkreis Sonneberg eingeladene Personen. | |
| 2) | Bei Veranstaltungen oder Benutzungen, die im besonderen Interesse des Museums liegen, kann nach Genehmigung durch den Landkreis allgemein oder im Einzelfall von der Erhebung von Kosten und Gebühren abgesehen werden, insbesondere für: | ||
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| a) | Sonderveranstaltungen wie beispielsweise Tag der offenen Tür, | |
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| b) | Kongresse oder Tagungen, | |
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| c) | Eröffnung von Ausstellungen. | |
| 3) | Kosten und Gebühren nach Nr. 5 und 6 des Kosten- und Gebührenverzeichnisses werden nicht erhoben für Schüler und Studenten sowie Auszubildende aus dem Landkreis Sonneberg, die das Museum zur Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit nutzen. | ||
| 4) | Kosten und Gebühren nach Nr. 4, 5 und 6 des Kosten- und Gebührenverzeichnisses werden nicht erhoben für Veröffentlichungen im Rahmen von Ausstellungen von wissenschaftlichen Einrichtungen und Museen. | ||
| 5) | Kosten und Gebühren nach Nr. 6 des Kosten- und Gebührenverzeichnisses werden nicht erhoben für die Veröffentlichung von Abbildungen von Museumsgegenständen und Bildmaterial in Dissertationen oder wissenschaftlichen Arbeiten zur Erlangung eines akademischen Grades, sofern diese im Eigendruck und Eigenverlag erstellt worden sind. | ||
| 6) | Die nicht kommerzielle Fertigung von Bildmaterial über das Deutsche Spielzeugmuseum oder die Nutzung von Bildmaterial des Deutschen Spielzeugmuseums (Film, Foto etc.) ist von Kosten und Gebühren befreit, insbesondere bei Veröffentlichung auf Online-Plattformen und für Onlinedienste. Dasselbe gilt für eine kommerzielle Nutzung, wenn damit im Einverständnis mit der Museumsleitung ein Werbe- oder Vermarktungszweck für dieses erfüllt wird oder die Veröffentlichung der aktuellen Berichterstattung der Presse dient. | ||
| 7) | Kosten und Gebühren werden nicht erhoben bei der Benutzung von Bibliotheks-, Archiv-, und Sammlungsgut im Lesesaal bzw. Benutzerraum: | ||
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| a) | durch Einrichtungen oder Personen, die dieses dem Museum zur Verfügung gestellt haben bzw. deren Rechtsnachfolger oder durch von diesen beauftragten Dritten oder | |
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| b) | zu wissenschaftlichen oder pädagogischen Zwecken oder Zwecke, die der Erforschung der Landes- und Heimatgeschichte dienen, mit Ausnahme für genealogische Forschungen und zu kommerziellen Zwecken mit dem Ziel des Nachweises versorgungsrechtlicher Ansprüche. | |
| 8) | Kosten und Gebühren werden nicht erhoben für: | ||
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| a) | einfache Auskünfte ohne Recherche in vorhandenen Datenbanken, | |
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| b) | das Heraussuchen von Literatur und Archivmaterialien aus den Magazinen gemäß einer vom Benutzer vorgelegten Signaturliste. | |
| 9) | Kosten und Gebühren werden nicht erhoben bei Benutzung von Sammlungs-, Bibliotheks- oder Archivgut | ||
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| a) | im Zuge der Amtshilfe im Landkreis Sonneberg, | |
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| b) | im Rahmen der Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen und Museen, mit denen ein gegenseitiger Austausch besteht, | |
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| c) | im Rahmen der aktuellen Berichterstattung der Medien sowie zu Werbezwecken in Einverständnis mit der Museumsleitung. | |
Entstehung und Fälligkeit der Kosten und Gebühren
| 1) | Die Kosten- und Gebührenschuld entsteht mit Beginn der Benutzung bzw. mit dem Antrag auf Erbringung der jeweiligen Amtshandlung, Auslagen mit deren Aufwendung. |
| 2) | Die entstandenen Kosten und Gebühren sind sofort zur Zahlung fällig. Für Benutzungen und Amtshandlungen, die schriftlich oder elektronisch erbracht und auf dem Postweg oder elektronisch bekannt gegeben werden, ergeht ein Kostenbescheid. Die Kosten und Gebühren nach Satz zwei sind 14 Tage nach Zugang des Kostenbescheides fällig. |
Rahmengebühren
| 1) | Für diverse Amtshandlungen des Deutschen Spielzeugmuseums und seiner Einrichtungen können gemäß des in Anlage 1 beigefügten Kosten- und Gebührenverzeichnisses auch Rahmengebühren erhoben werden. |
| 2) | Die im Einzelfall entstandene Höhe der Gebühr wird von der Museumsleitung näher bestimmt. Die Kosten- und Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. |
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung und ihrer Anlagen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form sowie für Personen mit der Angabe „divers“ oder ohne Angabe des Geschlechts.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am ersten Tag des Monats, der auf den Tag der Bekanntmachung folgt, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.09.2011 i.d.F. vom 26.02.2014 außer Kraft.
Aushang und Bekanntmachung
Diese Satzung einschließlich ihrer Anlage wird zusätzlich zu ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg auch im Foyer des Deutschen Spielzeugmuseums und in der Bibliothek ausgehängt sowie auf der Website www.deutschesspielzeugmuseum.de veröffentlicht.
Sonneberg, den 06.06.2025