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Amtsblatt des Landkreises Sonneberg
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Gewinnung von Kandidaten für die Wahl zur ehrenamtlichen Richterin/zum ehrenamtlichen Richter am Verwaltungsgericht Meiningen

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Richter des Verwaltungsgerichtes Meiningen endet mit Ablauf des 10. November 2025. Für die Neuwahl der ehrenamtlichen Richter sind die Landkreise und kreisfreien Städte des Gerichtsbezirkes aufgefordert, dem Verwaltungsgericht Meiningen eine Vorschlagsliste mit geeigneten Kandidaten vorzulegen. Durch den Landkreis Sonneberg sind auf Grundlage der Einwohnerzahl 18 Bürger vorzuschlagen.

Über die Aufnahme in die Vorschlagsliste entscheidet der Kreistag mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl.

Zur Wahl der Richter wird am Verwaltungsgericht Meiningen ein Wahlausschuss bestellt. Die ehrenamtlichen Richter werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Voraussichtlich wird jeder der gewählten Richter zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungen im Jahr herangezogen.

Grundvoraussetzungen für das Ehrenamt sind:
  • der Besitz der Deutschen Staatsangehörigkeit
  • die Vollendung des 25. Lebensjahres
  • der Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirkes
Vom Amt einer ehrenamtlichen Richterin/eines ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen:
  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
  • Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen. (Anmerkung: Maßgeblich ist das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes, nicht der Kommunalvertretungen.)

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollten ebenfalls nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

Ergänzt werden diese Ausschlussgründe durch § 44a des Deutschen Richtergesetzes. Danach soll zu dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin/eines ehrenamtlichen Richters nicht berufen werden, wer

  • gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
  • wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des
  • Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder als diesen Mitarbeitern gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.

Die für die Berufung zuständige Stelle, im vorliegenden Fall der Präsident des Verwaltungsgerichtes Meiningen als Vorsitzender des Wahlausschusses, kann zu diesem Zweck von der Vorgeschlagenen/dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihr/ihm diese Voraussetzungen nicht vorliegen.

Zu ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern können ferner nicht berufen werden:
  • Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  • Richterinnen/Richter,
  • Beamtinnen/Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
  • Berufssoldatinnen/Berufssoldaten und Soldatinnen/Soldaten auf Zeit,
  • Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

Interessierte Bürger werden gebeten, eine schriftliche Bewerbung für das Amt der ehrenamtlichen Richterin/des ehrenamtlichen Richters

bis Donnerstag, 31. Juli 2025,

unter Angabe folgender Daten beim Landratsamt Sonneberg, Rechts- und Ordnungsamt, Bahnhofstraße 66, 96515 Sonneberg, einzureichen:

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Name, Vorname, Geburtsname

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Geburtsort

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Geburtstag

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Beruf und Anschrift.

Robert Sesselmann
Landrat