Titel Logo
Amtsblatt des Landkreises Sonneberg
Ausgabe 8/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachung

Die untere Rechtsaufsichtsbehörde, Landratsamt Sonneberg, hier handelnd nach § 46 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG), macht gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 ThürKGG die ausgefertigte 9. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg (beschlossen in der Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes am 28.05.2024, Beschlussnummer VV 04/109A/24) amtlich bekannt. Die Verbandsmitglieder des Zweckverbandes sollen gemäß § 42 Abs. 3 S. 5 ThürKGG in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg hinweisen.

Sonneberg, den 29.08.2024

Im Auftrag
Dr. Höfner  —  (Dienstsiegel)

9. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg

Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg erlässt aufgrund der §§ 16, 20 und 31 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201), in Verbindung mit § 19 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), folgende 9. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung.

Artikel 1

Änderung

Die Verbandssatzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 29.05.1998 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.05.1999 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg Ausgabe 05/99 vom 21.05.1999), der Bekanntmachung vom 17.04.2003 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg Ausgabe 04/2003 vom 17.04.2003), zuletzt geändert durch die 8. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 16.10.2020 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Ausgabe 10/2020 vom 31.10.2020) wird wie folgt geändert:

1. § 24 Öffentliche Bekanntmachungen

§ 24 erhält folgenden Wortlaut:

§ 24

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Das Amtsblatt des WAZ Sonneberg ist eine eigenständige elektronische Ausgabe.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen des WAZ Sonneberg erfolgt ausschließlich in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes „Amtsblatt des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg“ des WAZ Sonneberg. Die elektronischen Ausgaben des Amtsblattes werden auf der Internetseite www.wasserwerke-sonneberg.de bereitgestellt und sind während der allgemeinen Öffnungszeiten des WAZ Sonneberg kostenfrei einsehbar und gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich.

(3) Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.

(4) Die Satzungen treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, soweit kein anderer Tag des Inkrafttretens bestimmt ist.

(5) Anlagen zu den Satzungen aus Karten und anderen zeichnerischen Darstellungen sowie der Haushaltsplan mit seinen Bestandteilen werden abweichend von Absatz 1, wenn gesetz­lich nicht eine andere Bekanntmachung bestimmt ist, während der Öffnungszeiten des WAZ Sonneberg zur öffentlichen Einsicht für die Dauer von 7 Tagen ausgelegt.

(6) Der Tag der Auslegung und der Be­endigung der Auslegung nach Absatz 4 sind auf dem Original der Satzung urkundlich zu vermerken.

(7) Zur Veröffentlichung freigegebene Beschlüsse der Verbandsversammlung gilt Absatz 1 entsprechend.

(8) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung oder eines Ausschusses werden durch Veröffentlichung in der Zeitung "Freies Wort" bekanntgegeben.

(9) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekannt­machungen gilt Abs. 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas Anderes bestimmen. Im Übrigen findet die Thüringer Verordnung über die öffentliche Be­kanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Land­kreise (Thüringer Bekanntmachungsverordnung -ThürBekVO) in der jeweiligen Fassung Anwendung.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Die 9. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sonneberg, den 26.08.2024

Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband
Sonneberg
Kurtz
Verbandsvorsitzender  —  (Dienstsiegel)