Aufgrund der §§ 95, 98 und 99 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung- ThürKO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der Thüringer Verordnung über Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung – ThürEntschVO) vom 6. November 2018 (GVBl. S. 703), der Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürDaufwEV) vom 4. September 1992 (GVBl. S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) vom 7. September 1993 (GVBl. S. 617), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Januar 2020 (GVBl. 37), des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz – ThürKWG) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 530) zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der Thüringer Feuerwehrentschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GVBl. S. 543), der Thüringer Verordnung über die Naturschutzbeiräte (ThürNatSchBeirV) vom 28. Januar 1994 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 343), des Thüringer Gesetzes zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen (ThürGIG) vom 30. Juli 2019 (GVBl. 303), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2020 (GVBl. S. 682) und der Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Thüringer Bekanntmachungsverordnung – ThürBekVO) vom 22. August 1994 (GVBl. S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 ff. der Verordnung vom 3. August 2023 (GVBl. S. 264), hat der Kreistag des Landkreises Sonneberg in seiner Sitzung am 04. Juni 2025 folgende Hauptsatzung beschlossen:
Name, Gebiet, Sitz
| (1) | Der Landkreis führt den Namen „Landkreis Sonneberg“. |
| (2) | Das Gebiet des Landkreises Sonneberg erstreckt sich auf folgende Städte und Gemeinden: Föritztal, Frankenblick, Goldisthal, Lauscha, Neuhaus am Rennweg, Schalkau, Sonneberg, Steinach. |
| (3) | Das Landratsamt hat seinen Sitz in Sonneberg. |
§ 2
Wappen, Dienstsiegel, Flagge
| (1) | Der Landkreis Sonneberg führt folgendes Wappen: | |
| Schild: | Geviert |
| Feld 1 | in Gold ein rotbewehrter schwarzer Löwe, |
| Feld 2 | gespalten, vorn dreimal von rot und silber gesparrt, hinten in Silber eine schwarze Schafschere |
| Feld 3 | halb gespalten und geteilt von silber, rot und blau, |
| Feld 4 | neunmal von schwarz und gold geteilt, belegt mit einem grünen schrägrechten Rautenkranz. |
| Die Farben des Landkreises sind rot und weiß (silber). | |
| (2) | Das Dienstsiegel trägt die Umschrift „Thüringen Landkreis Sonneberg“ und zeigt das Kreiswappen sowie eine fortlaufende Nummer. | |
| (3) | Der Landkreis Sonneberg führt eine Flagge mit den Farben rot/weiß mit dem Wappen des Landkreises. | |
§ 3
Mitglieder des Kreistages
Die in den Kreistag gewählten Vertreter führen die Bezeichnung „Kreistagsmitglieder“.
§ 4
Vorsitz im Kreistag
Den Vorsitz im Kreistag führt ein vom Kreistag gewähltes Kreistagsmitglied, im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, der ebenfalls vom Kreistag zu wählen ist.
§ 5
Pflichten der Kreistagsmitglieder
und der sachkundigen Bürger
Die Kreistagsmitglieder und die sachkundigen Bürger haben die Vorschriften der Thüringer Kommunalordnung über die Teilnahme an Sitzungen, die persönliche Beteiligung und die Verschwiegenheitspflicht zu beachten.
§ 6
Verpflichtung der Kreistags- und Ausschussmitglieder
| (1) | Der Landrat verpflichtet die Kreistagsmitglieder in der ersten nach ihrer Wahl stattfindenden öffentlichen Kreistagssitzung zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Verpflichtung nachgerückter Kreistagsmitglieder findet in der Sitzung statt, an der sie erstmals als Kreistagsmitglied teilnehmen. |
| (2) | Ausschussmitglieder, die nicht Kreistagsmitglieder sind sowie sachkundige Bürger in den Ausschüssen werden vom Vorsitzenden des betreffenden Ausschusses auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten verpflichtet. |
§ 7
Auskunft und Akteneinsicht
| (1) | Der Kreistag hat das Recht und auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, über den Vollzug seiner Beschlüsse und die der Ausschüsse vom Landrat Auskunft zu fordern und Akteneinsicht zu verlangen. |
| (2) | Wird Akteneinsicht verlangt, so ist in einem Beschluss deren Gegenstand konkret zu bezeichnen und ein Ausschuss oder bestimmte Kreistagsmitglieder für die Akteneinsicht zu benennen. |
| (3) | Die Akteneinsicht wird vom Landrat in den Diensträumen des Landratsamtes gewährt. Er hat auch über die Anwesenheit von Mitarbeitern des Landratsamtes bei der Akteneinsicht zu entscheiden. |
§ 8
Ausschüsse und Aufsichtsräte
| (1) | Der Kreistag bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Kreisausschuss und weitere Ausschüsse, welche die Beschlüsse des Kreistages vorbereiten (vorberatende Ausschüsse) oder aber einzelne Angelegenheiten abschließend entscheiden (beschließende Ausschüsse). |
| (2) | Die Ausschüsse werden nach dem Verfahren d`Hondt (Höchstzahlenverfahren) zusammengesetzt, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. |
| (3) | Sofern die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Kreistagsmitglieder übersteigt, kann jedes Kreistagsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Auf Antrag des Kreistagsmitgliedes entscheidet der Kreistag durch Beschluss nach pflichtgemäßem Ermessen, in welchem Ausschuss das Kreistagsmitglied mitwirkt. Das Kreistagsmitglied hat keinen Anspruch darauf, einem Ausschuss seiner Wahl anzugehören. Die Interessen des Kreistagsmitgliedes und seine sachlichen insbesondere beruflichen Qualifikationen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. |
| (4) | Weiteres über die Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der beratenden Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung des Kreistages einschließlich Zuständigkeitsordnung. |
| (5) | Die Entsendung von Vertretern des Landkreises in die Aufsichtsräte von Unternehmen hat dem Stärkeverhältnis der im Kreistag vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen; soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zu Grunde zu legen. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung, es sei denn der Kreistag des Landkreises Sonneberg beschließt abweichend davon. |
| (6) | Der Kreisausschuss ist befugt zur Bestellung von Einwohnern und anderen Personen zu ehrenamtlicher Tätigkeit, ausgenommen die Bestellung von Einwohnern zur Mitwirkung im Kreistag sowie seinen Ausschüssen und soweit keine zwingende gesetzliche Regelung dem entgegensteht. |
§ 9
Einwohnerfragestunde
| (1) | Jeder Einwohner des Landkreises Sonneberg kann zu Beginn der öffentlichen Sitzung des Kreistages vor Eintritt in die Tagesordnung Fragen stellen. Die Dauer der Einwohneranfragen und deren Beantwortung ist auf insgesamt 30 Minuten begrenzt und kann durch Beschluss des Kreistages erweitert werden. |
| (2) | Die Fragen müssen kurz und sachlich sein. Sie dürfen sich nur auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Landkreises Sonneberg beziehen und keine Wertung enthalten. |
| (3) | 1ie Fragen werden vom Landrat oder durch einen von ihm beauftragten Beschäftigten des Landratsamtes oder von einem betroffenen oder angesprochenen Kreistagsmitglied beantwortet. Falls eine sofortige Beantwortung nicht möglich ist, wird die Antwort schriftlich nachgereicht. Die Antworten werden dem Protokoll zur Kreistagssitzung beigefügt. |
| (4) | Der Vorsitzende des Kreistages hat das Recht, einem Einwohner das Wort zu entziehen oder eine bereits gestellte Frage zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind. |
§ 10
Landrat
| (1) | Der Landrat ist der Leiter des Landratsamtes und bestimmt die Geschäftsverteilung. Er ist gesetzlicher Vertreter und Repräsentant des Landkreises. Er gehört dem Kreistag und seinen Ausschüssen als stimmberechtigtes Mitglied an. § 28 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kreistages bleibt unberührt. | |
| (2) | Dem Landrat obliegen die in § 107 ThürKO genannten Aufgaben. | |
| (3) | Als laufende Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürKO gelten auch: | |
| a) | Vergabe von: |
| - | Lieferungen und Dienstleistungen nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bis zu einem Auftragswert von 50.000,00 € (ohne Umsatzsteuer) pro Einzelfall; |
| - | Bauleistungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), bis zu einem Auftragswert von 150.000,00 € (ohne Umsatzsteuer) pro Einzelfall; |
| - | Freiberufliche Leistungen unterhalb des Geltungsbereiches der Vergabeverordnung (VgV) und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) pro Einzelleistung; |
| b) | Anträge auf Fördermittel für Vorhaben des Vermögenshaushaltes bei einem Eigenanteil des Landkreises bis einschließlich 150.000 € |
| c) | befristete Niederschlagung oder Stundung bis 25.000,00 € und unbefristete Niederschlagung bzw. Erlass der dem Landkreis zustehenden Forderungen und öffentlichen Abgaben bis 15.000,00 €; |
| d) | Anwendung von Rechtsmitteln einschließlich Klageerhebung, sofern der Streitwert 10.000,00 € je Einzelfall nicht überschreitet; |
| e) | Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, sofern der Streitwert des Verfahrens 15.000,00 € je Einzelfall nicht überschreitet; |
| f) | Entscheidungen über überplanmäßige Ausgaben bis zu 25.000,00 € und bei außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 20.000 € pro Haushaltsstelle; |
| g) | Führen von Pflegesatzverhandlungen für den Landkreis als örtlicher Sozial- und Jugendhilfeträger sowie Abschluss von Vereinbarungen über Inhalt, Umfang, Qualität und Vergütung zwischen dem Landkreis und den Leistungserbringern; |
| h) | Vermietungen und Verpachtungen sowie Anmietung und Pachtung von bebauten und unbebauten Grundstücken bis zu Beträgen von 15.000 € pro Jahr im Einzelfall. |
| i) | Erwerb, einschließlich der Ausübung eines Vorkaufsrechtes, von Grundstücken bis zu einer Grundstücksgröße von 1.000 m², maximal bis zu einem Preis von 7.500,00 €. |
| j) | Zustimmung zur Eintragung einer Baulast zulasten eines im Eigentum des Landkreises Sonneberg stehenden Grundstücks, wenn diese von unwesentlicher Bedeutung für das Grundstück ist. |
| k) | Anlegen der Allgemeinen Rücklagen und der Sonderrücklagen des Landkreises. |
| l) | Vertretung des Landkreises in den Aufsichtsräten, an denen der Landkreis beteiligt ist. |
| m) | Gesellschafterbeschlüsse in den Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist, die einer Zustimmung durch den Aufsichtsrat nach der jeweiligen Geschäftsordnung nicht bedürfen. Dies gilt nicht für Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages. |
| Im Übrigen können weitere Angelegenheiten durch Beschluss des Kreistages gemäß § 107 Abs. 3 ThürKO auf den Landrat zur Erledigung übertragen werden. 3Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die nach § 105 Abs. 2 Satz 2 ThürKO in Verbindung mit § 26 Abs. 2 ThürKO nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. | |
§ 11
Beigeordnete
| (1) | Der Landkreis Sonneberg hat einen hauptamtlichen und einen ehrenamtlichen Beigeordneten, von denen der hauptamtliche Beigeordnete erster Stellvertreter des Landrats ist. |
| (2) | Bei Verhinderung des hauptamtlichen Beigeordneten vertritt der ehrenamtliche Beigeordnete den Landrat. |
§ 12
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
| (1) | Das Jugendamt des Landkreises Sonneberg nimmt Anfragen und Eingaben von Kindern und Jugendlichen entgegen. Soweit erforderlich, leitet es die Anfragen und Eingaben an den Kreisausschuss zur weiteren Behandlung. Der Kreisausschuss entscheidet über die Weiterleitung an den Kreistag, soweit er das für erforderlich hält. Im Übrigen entscheidet der Kreisausschuss selbst. |
| (2) | Der Landrat kann im Einzelfall die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere bei konkreten Vorhaben oder Projekten, anordnen. |
§ 13
Entschädigung des Landrats, der Beigeordneten und der ehrenamtlich tätigen Bürger
Die Entschädigung des Landrats, der Beigeordneten und der ehrenamtlich tätigen Bürger wird in der als Anlage beigefügten Entschädigungsordnung, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist, geregelt.
§ 14
Bekanntmachungen und Bekanntgaben
| (1) | Das Amtsblatt des Landkreises Sonneberg ist eine eigenständige elektronische Ausgabe. |
| (2) | Satzungen des Landkreises Sonneberg werden ausschließlich durch Bereitstellung der elektronischen Ausgabe des „Amtsblatt des Landkreises Sonneberg“ auf der Internetseite des Landkreises Sonneberg (www.landkreis-sonneberg.de) öffentlich bekannt gemacht, soweit gesetzlich und in den Absätzen 3 bis 7 nichts anderes bestimmt ist. Die elektronischen Ausgaben des Amtsblattes können während der allgemeinen Öffnungszeiten des Landratsamtes Sonneberg kostenfrei eingesehen werden. Ein Ausdruck aus der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes ist gegen Kostenerstattung erhältlich. |
| (3) | Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen Bestandteile einer Satzung oder Rechtsverordnung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile auch dadurch erfolgen, dass sie beim Landratsamt ausgelegt werden. Beginn, Ende und Orte der Auslegung sowie ein Hinweis auf den Inhalt der ausgelegten Pläne, Karten oder Zeichnungen sind mit den übrigen Teilen der Satzung in der Form des Absatzes 2 öffentlich bekannt zu machen. Die Dauer der Auslegung beträgt, vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen sieben aufeinanderfolgende Arbeitstage, beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Auslegung. |
| (4) | Für alle sonstigen gesetzlichen (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Abs. 2 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. |
| (5) | Kann die in Abs. 2 vorgeschriebene Bekanntmachungsform wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse nicht eingehalten werden, so genügt in dringenden Fällen als öffentliche Bekanntmachung jede andere geeignete Form der Bekanntgabe, die eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner gewährleistet. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Ereignisses in der nach Abs. 2 festgelegten Form zu veröffentlichen; auf die Form ihrer Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen. |
| (6) | Die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und der Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Kreistages und seiner beschließenden Ausschüsse erfolgt abweichend von Abs. 4 im Ratsinformationssystem des Landkreises Sonneberg, welches über die Internetseite (www.kreis-sonneberg.de) zu erreichen ist und an der Verkündungstafel im Erdgeschoss des Landratsamtes Sonneberg, Bahnhofstraße 66, 96515 Sonneberg. Die Bekanntmachung erfolgt spätestens am vierten Tag, bei Dringlichkeit am zweiten Tag vor der Sitzung. |
| (7) | Ortsübliche öffentliche Bekanntmachungen nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) werden ausschließlich auf der Internetseite des Landkreises Sonneberg (www.landkreis-sonneberg.de) Pfad „Kommunalwahlen“ unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die elektronischen Bekanntmachungen können während der allgemeinen Öffnungszeiten des Landratsamtes Sonneberg kostenfrei eingesehen werden. Ein Ausdruck der elektronischen Bekanntmachung ist gegen Kostenerstattung erhältlich. |
§ 15
Männliche und weibliche Form der Funktionsbezeichnungen
Die Funktionsbezeichnungen in dieser Hauptsatzung gelten sowohl für die männliche als auch für die weibliche Form.
§ 16
Inkrafttreten
| (1) | Diese Hauptsatzung tritt am ersten Tag des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25.05.2016, einschließlich der Entschädigungsordnung, zuletzt geändert mit Beschluss des Kreistages vom 12.12.2024, außer Kraft. |
Sonneberg, den 23.06.2025