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Amtsblatt des Landkreises Sonneberg
Ausgabe 8/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Entschädigungsordnung

Anlage zu § 13 der Hauptsatzung des Landkreises Sonneberg

Entschädigungsordnung

§ 1

Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen

kommunalen Wahlbeamten auf Zeit

(1)

Der Landrat des Landkreises erhält eine Dienstaufwandsentschädigung von monatlich 450,00 €.

(2)

Der hauptamtliche 1. Beigeordnete des Landkreises Sonneberg erhält eine Dienstaufwandsentschädigung von monatlich 270,00 €.

(3)

Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 2

Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit

(1)

Der ehrenamtliche 2. Beigeordnete des Landkreises Sonneberg erhält eine Aufwandsentschädigung von monatlich 270,00 €.

(2)

Weitere Zahlungen an den Arbeitgeber oder an den Selbstständigen wegen Freistellung oder Minderung der gewerblichen Tätigkeiten werden nicht gezahlt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 3

Entschädigung der Kreistagsmitglieder

(1)

Die Kreistagsmitglieder erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 166,00 €. Die Abrechnung der pauschalen monatlichen Grundbeträge erfolgt innerhalb des Monats, für den der Anspruch besteht.

(2)

Die Mitglieder des Kreistages erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages und dessen Ausschüssen, denen sie angehören, sowie an Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung der Kreistagssitzungen dienen, ein Sitzungsgeld von 25,00 € je Sitzung. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Sitzungen des Kreistages nicht übersteigen. Das Sitzungsgeld wird höchstens für 2 Sitzungen an einem Tag gezahlt. Die Zahlung des Sitzungsgeldes ist von der Unterschriftsleistung auf der Anwesenheitsliste abhängig. Gezahlt wird das Sitzungsgeld nur, wenn der Anwesende mindestens die Hälfte der Sitzungsdauer anwesend war. Für die Richtigkeit der eingereichten Anwesenheitslisten der Ausschuss- und Fraktionssitzungen ist der jeweilige Vorsitzende verantwortlich. Eine Teilnahme an den Fraktionssitzungen kann auch per Videokonferenzsystem erfolgen. Zum Nachweis der Teilnahme an Fraktionssitzungen per Videokonferenzsystem hat der Fraktionsvorsitzende die sichtbare Teilnahme mit seiner Unterschrift für das teilnehmende Kreistagsmitglied zu bestätigen.

(3)

Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:

-

der Vorsitzende des Kreistages

100,00 €

-

der Vorsitzende eines Ausschusses

100,00 €

-

der Vorsitzende einer Kreistagsfraktion

10,00 € je Fraktionsmitglied, mindestens jedoch 50,00 €

Stellvertretende Ausschussvorsitzende, stellvertretende Fraktionsvorsitzende und der stellvertretende Kreistagsvorsitzende erhalten für jede Sitzung, in der sie den Vorsitz führen, ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 €. Das Zusammentreffen von Funktionen bleibt unberührt.

(4)

Die Fraktionen des Kreistages erhalten auf Antrag pro Mitglied jährlich einen Pauschalbetrag von 100,00 €. Die weiteren Bestimmungen sind in der „Richtlinie zur Verwendung von Fraktionszuwendungen aus Haushaltsmitteln des Landkreises Sonneberg“ zu entnehmen.

(5)

Kreistagsmitglieder erhalten auf Antrag eine Fahrkostenerstattung nach § 4 Abs. 1 und 2 Thüringer Reisekostengesetz oder eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der Beträge nach § 5 Abs. 2 Thüringer Reisekostengesetz. Bei mehreren Wohnungen ist von der für das Ehrenamt maßgeblichen Hauptwohnung auszugehen. Erfolgt der Antritt der Reise vom Arbeitsort aus, erhält das Kreistagsmitglied die Fahrkostenerstattung nach § 4 Abs. 1 und 2 Thüringer Reisekostengesetz oder die Wegstreckenentschädigung in Höhe der Beträge nach § 5 Abs. 2 Thüringer Reisekostengesetz vom Arbeitsort aus.

(6)

Mitglieder des Kreistages, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des durch den Arbeitgeber nachgewiesenen Verdienstausfalls.

Der Ersatzzeitraum beginnt bei einer Entfernung vom Wohnort/Arbeitsort zum Sitzungsort

-

von bis zu 10 km 15 Minuten vor Sitzungsbeginn,

-

von mehr als 10 km bis zu 20 km 30 Minuten vor Sitzungsbeginn und

-

von mehr als 20 km 45 Minuten vor Sitzungsbeginn.

Dieser Ersatzzeitraum endet mit Ende der entsprechenden Sitzung. Ein Ersatz erfolgt für höchstens 4 Stunden pro Tag und auch nur bis 20:00 Uhr. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je volle Sitzungsstunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Satz 2, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. Jede weitere vollendete halbe Sitzungsstunde gilt als volle Stunde. Sonstige Mitglieder des Kreistages, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens 3 Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(7)

Die vorstehenden Regelungen gelten für die Teilnahme an Sitzungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten, wenn nicht die Institution selbst die Kosten erstattet. Außerdem besteht der Anspruch für sonstige Tätigkeiten, die sich aus der Ausübung des Ehrenamtes notwendig ergeben. Die Regelungen für die Mitglieder des Kreistages für die Teilnahme an Sitzungen gelten auch für Sachverständige, Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, die nicht Mitglieder des Kreistages sind und sachkundige Bürger, jedoch nicht für die Beschäftigten des Landratsamtes Sonneberg.

(8)

Für die Teilnahme an protokollarischen Feierlichkeiten besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

§ 4

Auslagenersatz bzw. Entschädigungen für die

Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände bei

Landrats- bzw. Kreistagswahlen

(1)

Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Stimmbezirkes tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrtkosten und Tagegelder entsprechend § 6 Abs. 2 dieser Ordnung.

(2)

Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Entschädigung in Höhe von

a)

25,00 € für jedes Mitglied des Wahlvorstandes

b)

10,00 € Zuschlag für den Wahlvorsteher

c)

10,00 € Zuschlag für den Schriftführer

(3)

Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Entschädigung in Höhe von

a)

25,00 € für jedes Mitglied des Briefwahlvorstandes

b)

10,00 € Zuschlag für den Briefwahlvorsteher

c)

10,00 € Zuschlag für den Schriftführer

(4)

Wahlvorstände, die auf den Wahltag folgenden Tag erneut zusammentreffen müssen, um das Wahlergebnis zu ermitteln, oder um Ermittlungen abzuschließen, erhalten zusätzlich eine Entschädigung von 10,00 €.

(5)

Alle ehrenamtlichen Wahlhelfer erhalten für die Teilnahme an Schulungen zur Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 €.

(6)

Die Mitglieder des Kreiswahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 € je Sitzung des Kreiswahlausschusses.

(7)

Der Kreiswahlleiter sowie der Stellvertreter des Kreiswahlleiters bzw. der Verantwortliche der Kreisbehörde sowie der Stellvertreter des Verantwortlichen der Kreisbehörde für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Entschädigung von 35,00 €.

(8)

Die in den Wahlgesetzen festgelegten Erfrischungsgelder werden auf die Entschädigung nach § 4 Abs. 2 lit. a) und Abs. 3 lit. a) angerechnet. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt hier durch die jeweiligen Gemeinden.

§ 5

Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen

Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen

herangezogen werden

(1)

Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird.

(2)

Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für

1.

den Kreisbrandinspektor 500,00 € plus einen Zuschlag von 4,00 € für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte Gemeindefeuerwehr,

2.

den Kreisbrandmeister, der auch als Vertreter des Kreisbrandinspektors bestellt ist, 450,00 € plus einen Zuschlag von 4,00 € für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte Gemeindefeuerwehr,

3.

die Kreisbrandmeister, soweit nicht von Nr. 2 erfasst, 330,00 €, plus einen Zuschlag von 4,00 € für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte Gemeindefeuerwehr,

4.

den Kreisjugendfeuerwehrwart 150,00 € plus einen Zuschlag von 4,00 € für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte Jugendfeuerwehr einer Gemeinde

5.

den Stellvertreter des Kreisjugendfeuerwehrwartes 75,00 € plus einen Zuschlag von 4,00 € für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte Jugendfeuerwehr einer Gemeinde,

6.

die Staffelführer von Katastrophenschutzeinheiten 60,00 €,

7.

die Gruppenführer von Katastrophenschutzeinheiten 80,00 €,

8.

die Zugführer von Katastrophenschutzeinheiten 100,00 €,

9.

die Verbandsführer von Katastrophenschutzeinheiten 120,00 €

(3)

Die Aufwandsentschädigung der Kreisausbilder und Fachberater beträgt je volle Zeitstunde 20,00 €, welche gesondert nachzuweisen sind. Hilfspersonal, welches bei der Ausbildung tätig wird, erhält auf Nachweis 11,00 € je voller Zeitstunde.

(4)

Brandschutzerzieher, welche im Rahmen der organisierten Brandschutzerziehung im Landkreis tätig sind, erhalten auf Nachweis eine Aufwandsentschädigung von 17,00 € pro voller Zeitstunde.

(5)

Auf Antrag werden besondere Aufwendungen erstattet. Für die Entschädigung der Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, gilt im Übrigen die ThürFwEntschVO in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 6

Ehrenamtlich tätige Bürger

(1)

Die vom Kreistag, vom Kreisausschuss oder von dem Landrat berufenen Bürger in besondere Ehrenämter erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung:

1.

die Ausländerbeauftragten jeweils in Höhe von 200,00 € monatlich und zusätzlich für höchstens einen Sprechtag im Monat 50,00 €,

2.

der Kreisbehindertenbeauftragte in Höhe von 200,00 € monatlich und zusätzlich für höchstens drei Sprechtage im Monat 50,00 € pro Sprechtag,

3.

der Kreisheimatpfleger in Höhe von 200,00 € monatlich,

4.

die Pilzberater jeweils in Höhe von 100,00 € monatlich für die Zeit von April bis November eines jeden Jahres,

5.

der Kreiswegewart in Höhe von 200,00 € monatlich,

6.

der Seniorenbeauftragte in Höhe von 200,00 € monatlich und zusätzlich für höchstens einen Sprechtag im Monat 50,00 €

7.

die Mitglieder des Naturschutzbeirates in Höhe von 15,00 € monatlich.

Wird das Ehrenamt durch 2 Personen gleichzeitig ausgeführt, wird die Entschädigung an beide je zur Hälfte gezahlt. Dies gilt nicht für die Ausländerbeauftragten. Ist ein ehrenamtlich tätiger Bürger verhindert, seine ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, kann die festgesetzte Aufwandsentschädigung dem jeweiligen Stellvertreter gezahlt werden, sofern ein solcher bestellt ist und dieser die Aufgabenerfüllung wahrnimmt.

(2)

Die Auslagen für Fahrtkosten werden auf Antrag nach dem Thüringer Reisekostengesetz erstattet.

(3)

Die Regelungen über den Verdienstausfall für die Kreistagsmitglieder in § 3 Abs. 6 dieser Anlage zu § 13 der Hauptsatzung gelten entsprechend.

§ 7

Allgemeine Bestimmungen

(1)

Die Ansprüche nach dieser Satzung werden quartalsweise bis zum Ende des Folgemonats fällig, sofern in dieser Satzung und in der „Richtlinie zur Verwendung von Fraktionszuwendungen aus Haushaltsmitteln des Landkreises Sonneberg“ nichts anderes geregelt ist.

(2)

Ansprüche, die nur auf Antrag gezahlt werden, erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht werden.

(3)

Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als 3 Monate ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Entschädigung für die über 3 Monate hinausgehende Zeit.

(4)

Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, so wird die pauschale Entschädigung für jeden Tag, für den ein/kein Anspruch besteht, auf ein Dreißigstel erhöht bzw. um ein Dreißigstel gekürzt.

Sonneberg, den 23.06.2025

Landkreis Sonneberg
Robert Sesselmann
Landrat