Landratsamt Sonneberg
Amtliche Bekanntmachung
Im Folgenden wird der Tenor der Genehmigung des Landratsamtes Sonneberg zur Zweckvereinbarung über die interkommunale Zusammenarbeit im Bereich der Kommunalen Wärmeplanung im Konvoi zwischen der Stadt Lauscha und der Stadt Steinach nach § 7 Abs. 1 und 2 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) einschließlich dieser Vereinbarung bekannt gemacht.
Sonneberg, den 26.06.2025
Im Auftrag
Dienstsiegel
Dr. Höfner
Genehmigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
- Die Zweckvereinbarung über die interkommunale Zusammenarbeit im Bereich der Kommunalen Wärmeplanung im Konvoi zwischen der Stadt Lauscha und der Stadt Steinach, beschlossen durch den Stadtrat der Stadt Steinach mit Beschluss Nr. 59/10/2025 und durch den Stadtrat der Stadt Lauscha mit Beschluss Nr. 08/33/2025, wird nach § 11 Abs. 2 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) genehmigt.
- Die Zweckvereinbarung und diese Genehmigung - im Tenor - werden im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg bekannt gemacht. Die beteiligten Städte weisen in ihren Amtsblättern auf die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg hin.
- Kosten für diesen Bescheid werden nicht erhoben.
Sonneberg, den 20.06.2025
Im Auftrag
Dienstsiegel
Dr. Höfner
Zweckvereinbarung
über die interkommunale Zusammenarbeit
im Bereich der Kommunalen Wärmeplanung im Konvoi
zwischen
der Stadt Lauscha
Bahnhofstraße 12 in 98724 Lauscha
vertreten durch den Bürgermeister
und
der Stadt Steinach
Marktplatz 4 in 96523 Steinach
vertreten durch den Bürgermeister
- nachfolgend „Vertragskommunen“ genannt –
wird im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit gemäß §§ 7 ff. des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201) folgende Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Lauscha und der Stadt Steinach geschlossen:
Präambel
Angesichts der voranschreitenden Energiewende erkennen wir die bedeutenden Vorteile einer koordinierten Kommunalen Wärmeplanung im Konvoi. Das erklärte Ziel der Bundesregierung, bis 2045 einen treibhausgasneutralen Gebäudebestand zu schaffen, hat durch Kriege und Ressourcenverknappung enorm an Bedeutung gewonnen. Ziel des gemeinsamen Handelns ist es, den Energiebedarf von Gebäuden durch energetische Sanierungen drastisch zu senken und somit den Kohlenstoffdioxid-Ausstoß deutlich zu verringern sowie die Energieversorgung nach Möglichkeit durch erneuerbare Energien abzudecken. Um fundierte Aussagen über den Ist-Zustand treffen zu können und damit eine Orientierung zu erhalten, in welcher Form eine zukünftig nachhaltige Energieversorgung gestaltet werden kann, ist es unerlässlich einen Kommunalen Wärmeplan zu erstellen.
Durch eine gemeinschaftliche Herangehensweise im kommunalen Konvoi können wir eine effizientere Nutzung unserer Ressourcen erreichen und gleichzeitig die Umweltbelastung minimieren. Die Synergien, die sich daraus ergeben, ermöglichen es uns, unsere Energieinfrastruktur kosteneffektiv zu optimieren und innovative Lösungen auch über die Gemarkungsgrenzen hinaus zu entwickeln, die den Bedürfnissen aller Vertragskommunen entsprechen. Der fachliche und bedürfnisorientierte, interkommunale Austausch von Fachwissen und Erfahrungswerten zwischen den Vertragskommunen trägt dazu bei, dass neue effizientere Prozesse angestoßen und auch etabliert werden können.
Die Kommunale Wärmeplanung im Konvoi bietet damit die Möglichkeit, die überregionale Wertschöpfung zu steigern und die soziale Kohäsion zu fördern, indem sie Bürgerschaft, Unternehmen und die Vertragskommunen zusammenbringt, um gemeinsam an der Gestaltung einer nachhaltigen Zukunft zu arbeiten. Durch die Integration verschiedener Energiequellen und -technologien kann zudem die Versorgungssicherheit erhöht werden. Insgesamt ermöglicht die Kommunale Wärmeplanung im Konvoi eine ganzheitliche und zukunftsorientierte Herangehensweise an die Energieversorgung der Kommunen, die nicht nur ökologisch, sondern auch soziale und wirtschaftliche Vorteile bietet.
§ 1
Gegenstand der Vereinbarung
Die Vereinbarungspartner sind sich darüber einig, dass sie im Bereich der Kommunalen Wärmeplanung im Konvoi miteinander zusammenarbeiten wollen und die Kommunale Wärmeplanung gemeinschaftlich durchzuführen.
§ 2
Umfang der Aufgaben
- Die Vertragskommunen werden auf Grundlage dieses Vertrages einen externen Dienstleister mit der Erstellung eines kommunalen Wärmeplans beauftragen. Die Vertragskommunen sind sich darüber einig, dass für jede Vertragskommune ein auf die jeweilige Gemarkung individuell an die Bedürfnisse angepasster Kommunaler Wärmeplan zu erstellen ist.
- Hinsichtlich der Beauftragung eines externen Dienstleisters für die Kommunale Wärmeplanung erarbeiten die Vertragskommunen gemeinsam qualifizierte Zuschlagskriterien und führen die Ausschreibung durch. Es wird eine Auswahlentscheidung im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien getroffen.
Die Vertragskommunen werden gemeinschaftlich ein Leistungsverzeichnis erstellen und den Prozess bis zur Fertigstellung des Kommunalen Wärmeplans (exemplarisch Bestandsanalyse, Potenzialanalyse, Szenarienermittlung, Erstellung eines Maßnahmenkatalogs etc.) gemeinsam begleiten. Die Vertragskommunen sind sich darüber einig, dass die Datenerhebung, die im Rahmen der Erstellung des kommunalen Wärmeplans erforderlich wird, von dem zu beauftragenden externen Dienstleister vollumfänglich durchgeführt wird. Sollten darüberhinausgehende Daten zur Erstellung des Kommunalen Wärmeplans erforderlich und von dem externen Dienstleister angefordert werden, verpflichten sich die Vertragskommunen diesem die angeforderten Daten uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen. - Die Vertragskommunen sind sich darüber einig, dass zur Durchführung der Kommunalen Wärmeplanung Zuschüsse und Fördermittel – insbesondere Konnexitätszahlungen - des Landes Thüringen beantragt bzw. ausgeschöpft werden sollen.
- Die Vertragskommunen sind sich darüber einig, die Öffentlichkeit über den Sachstand der kommunalen Wärmeplanung durch gemeinsame Informationsvorlagen zu informieren. Die Informationsvorlagen sind im Einvernehmen mit der „Steuerungsgruppe“ zu treffen. Die Vertragskommunen veröffentlichen den durch gemeinschaftliche Absprache getroffenen Informationsstand über die ihnen zur Verfügung stehenden Mitteilungskanäle. Dabei soll die Informationsveröffentlichung in einem zeitlichen Rahmen von 3 Werktagen ab Entschlussfassung vorgenommen werden, um eine möglichst zeitgleiche Sachstandsaufklärung zu gewährleisten.
Der zeitliche Rahmen modifiziert sich im Falle von in Abstimmung mit der Steuerungsgruppe vorzunehmenden Präsenzveranstaltungen und insbesondere Bürgerschaftsinformationsveranstaltungen auf einen Monat.
§ 3
Durchführung der Aufgaben
- Die Vertragskommunen bilden zur Beratung und Koordination der kommunalen Wärmeplanung eine sogenannte „Steuerungsgruppe“. Diese besteht aus der jeweiligen, zuständigen Dienststellen- bzw. Dezernatsleitung sowie dem jeweiligen Klimaschutzmanagement bzw. dem zuständigen Sachbearbeitenden der Vertragskommunen. Daneben ist eine Vertretung des externen Dienstleistungsunternehmens, welches mit der Planung betraut werden wird, zu laden.
Die „Steuerungsgruppe“ entscheidet gemeinsam über Strategien und Projektschritte innerhalb der Kommunalen Wärmeplanung und repräsentiert die Belange und Perspektiven der kommunalen Vertretungen. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Alle Mitglieder der „Steuerungsgruppe“ sind stimmberechtigt.
Die „Steuerungsgruppe“ trifft sich turnusmäßig alle 4 Monate, um sich über den Sachstand der kommunalen Wärmeplanung auszutauschen. Daneben kann jede Vertragskommune unter Beachtung einer Ladungsfrist von 14 Tagen außerordentliche Treffen nach individuellem Bedarf einberufen. In Eilfällen kann diese Ladungsfrist auf ein dem Einzelfall angemessenes Maß verkürzt werden. - Daneben ist eine „Projektleitung“ zu bestimmen, welche die Koordination der gemeinschaftlich beschlossenen Aufgaben organisatorisch übernimmt und für die Vertragskommunen mit außerhalb der Verwaltungen stehenden Akteuren interagiert. Die Projektleitung liegt bei der Stadt Lauscha. Sie hat einen Projektleiter oder eine Projektleiterin zu bestimmen. Die Stellvertretung der Projektleitung wird durch die Stadt Steinach übernommen. Im Falle der Verhinderung übernimmt die Stadt Steinach die Stellvertretung. Die stellvertretungsberechtigten Kommunen haben hierfür einen stellvertretenden Projektleiter bzw. eine stellvertretende Projektleiterin zu bestimmen. Die stellvertretungsberechtigten Vertragskommunen haben die übrigen Vertragskommunen über personelle Veränderungen der Projektleitung bzw. dessen Stellvertretung unverzüglich zu informieren.
§ 4
Finanzierung
- Die Vertragskommunen tragen die Kosten im Innenverhältnis wie folgt:
Die Vertragskommunen übernehmen den Rechnungsbetrag über die im Angebot des externen Dienstleisters enthaltenen Leistungen entsprechend ihrer zugrunde gelegten Einwohnendenzahlen mit Stichtag vom 01.11.2024 prozentual. Danach trägt die Stadt Lauscha mit 3.153 Einwohnenden: 47 % und die Stadt Steinach mit 3.550 Einwohnenden: 53 %. Die Aufteilung der Rechnungsbeträge erfolgt durch den externen Dienstleister. - Sofern nicht im Angebot des externen Dienstleisters enthaltene Leistungen zusätzlich in Auftrag gegeben werden sollen, bedarf es der Zustimmung der „Steuerungsgruppe“. Die anfallenden Kosten hierfür werden gemäß den vorgenannten Einwohnendenzahlen zwischen den Vertragskommunen prozentual verteilt. Werden zusätzliche Leistungen (z.B. Abfrage der Schornsteinfegerdaten etc.) beauftragt, die nur einzelne Vertragskommunen benötigen, so werden die anfallenden Kosten prozentual nach den vorgenannten Einwohnendenzahlen auf die betroffenen Kommunen verteilt. Sofern das Angebot der Zusatzleistungen auf einer anderen Bezugsgröße als der Einwohnerzahl (z.B. Gemeindefläche, Zahl der Haushalte) basiert, so verteilen sich die Zusatzkosten danach.
- Die Stadt Lauscha wird die Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung als gemeinsame Auftragsausschreibung über mehrere Lose ausschreiben, um die unterschiedlichen Aspekte der Wärmeplanung abzudecken und eine spezialisierte Bearbeitung zu gewährleisten. Der nach den gemeinsam festgelegten Eignungskriterien beauftragte externe Dienstleister ist angehalten für jede Vertragskommune einen individuellen Kommunalen Wärmeplan zu erstellen sowie eine auf Grundlage von § 4 Absatz 1 dieses Vertrages differenzierte Abrechnungsaufteilung vorzunehmen und den jeweiligen Vertragskommunen zuzustellen.
- Die Stadt Lauscha erhält für die ihr obliegende Projektleitungsverpflichtung von der Stadt Steinach eine Aufwandsentschädigungszahlung. Die Höhe des jeweils durch die Stadt Steinach zu zahlenden Betrages richtet sich nach dem von der Stadt Lauscha im Einvernehmen mit der Steuerungsgruppe zu ermittelnden Mehraufwand. Die Stadt Lauscha hat hierfür innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten ihren Mehraufwand zu ermitteln und der Steuerungsgruppe darzulegen bzw. glaubhaft zu machen. Die Steuerungsgruppe hat innerhalb eines Monats nach Mitteilung durch die projektleitende Vertragskommune eine angemessene Aufwandszahlung festzulegen, welchen die Stadt Lauscha von der Stadt Steinach fordern kann.
Die Vertragskommunen behalten sich vor, über die gezahlte Aufwandsentschädigung hinaus eine weitere angemessene Entschädigungszahlung bedarfsorientiert zu vereinbaren.
§ 5
Laufzeit
- Diese Vereinbarung gilt für die komplette Projektlaufzeit. Die Projektlaufzeit beginnt mit wirksamem Zustandekommen dieses Vertrages. Die Projektlaufzeit endet mit Abrechnung der Schlussrechnungen nach erfolgter Erstellung der Kommunalen Wärmepläne sowie der Zahlung der Kostenanteile der Vertragskommunen.
- Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber allen Vertragskommunen zu erklären.
Die wirksame Kündigung berührt nicht die vertragliche Verpflichtung zur prozentualen Zahlung des bereits an den externen Dienstleister übermittelten Auftrages sowie der bereits ermittelten Aufwandsentschädigungszahlung nach Maßgabe des § 4 dieses Vertrages. Eine Rückgewähr des bereits gezahlten Rechnungsbetrages sowie der bereits gezahlten Aufwandsentschädigung ist ausgeschlossen.
§ 6
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Zweckvereinbarung unwirksam ein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten Sinn und Zweck der Vereinbarung und dem Willen der Vertragskommunen am nächsten kommt. Gleiches gilt, soweit die Vereinbarung lückenhaft sein sollte.
§ 7
Genehmigung und Amtliche Bekanntmachung, Ausfertigung
- Diese Zweckvereinbarung bedarf gemäß § 11 Abs. 2 ThürKGG der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 ThürKGG ist das Landratsamt Sonneberg die zuständige Aufsichtsbehörde.
- Diese Zweckvereinbarung wird gemäß § 12 Abs. 1 ThürKGG am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam.
- Diese Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Jede Vertragskommune erhält eine Ausfertigung.
Lauscha, den 24.06.2025
Steinach, den 24.06.2025
Christian Müller-Deck — Udo Bätz
Bürgermeister — Bürgermeister
Stadt Lauscha — Stadt Steinach