Gemäß § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), der §§ 33-39 Wasserverbandsgesetz (WVG) und § 29 Abs. 2 der Verbandssatzung des Gewässerunterhaltungsverbandes Steinach/Itz vom 16.09.2019 gibt der Gewässerunterhaltungsverband Steinach/Itz folgendes bekannt:
In der Zeit vom 01.10.2025 bis 28.02.2026 führen die Mitarbeiter und beauftragten Subunternehmen des Gewässerunterhaltungsverbandes Steinach/Itz im Rahmen der Gewässerunterhaltung planmäßige Gehölzpflegearbeiten im Uferbereich an den Gewässern 2. Ordnung im gesamten Verbandsgebiet durch.
Das Gebiet des Gewässerunterhaltungsverbands „Steinach/Itz“ umfasst die in Thüringen befindlichen Einzugsgebiete
ohne die Flächen der Gewässer erster Ordnung.
Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben gemäß § 41 Abs. 1 WHG
Gemäß § 41 Abs. 2 WHG haben die Verpflichteten nach § 41 Abs. 1 WHG Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.
Der Uferbereich beträgt bei Gewässern 2. Ordnung 5,0 Meter von der Böschungsoberkante landeinwärts.
Sonneberg, den 28.08.2025
gez. Fischer
Verbandsvorsteherin
Gewässerunterhaltungsverband Steinach/Itz