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Amtsblatt des Landkreises Sonneberg
Ausgabe 9/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Gewässerunterhaltungsverbandes Steinach/Itz: planmäßige Gehölzpflegearbeiten im Uferbereich

Gemäß § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), der §§ 33-39 Wasserverbandsgesetz (WVG) und § 29 Abs. 2 der Verbandssatzung des Gewässerunterhaltungsverbandes Steinach/Itz vom 16.09.2019 gibt der Gewässerunterhaltungsverband Steinach/Itz folgendes bekannt:

In der Zeit vom 01.10.2025 bis 28.02.2026 führen die Mitarbeiter und beauftragten Subunternehmen des Gewässerunterhaltungsverbandes Steinach/Itz im Rahmen der Gewässerunterhaltung planmäßige Gehölzpflegearbeiten im Uferbereich an den Gewässern 2. Ordnung im gesamten Verbandsgebiet durch.

Das Gebiet des Gewässerunterhaltungsverbands „Steinach/Itz“ umfasst die in Thüringen befindlichen Einzugsgebiete

  1. der Steinach,
  2. der Itz von der Quelle bis unterhalb der Einmündung des Lauterbaches,
  3. der Haßlach von oberhalb der Einmündung der Tettau bis oberhalb der Einmündung der Kronach

ohne die Flächen der Gewässer erster Ordnung.

Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben gemäß § 41 Abs. 1 WHG

  1. die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden;
  2. die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können; Hinterlieger sind die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten;
  3. die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Ufer bepflanzt;
  4. die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.

Gemäß § 41 Abs. 2 WHG haben die Verpflichteten nach § 41 Abs. 1 WHG Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.

Der Uferbereich beträgt bei Gewässern 2. Ordnung 5,0 Meter von der Böschungsoberkante landeinwärts.

Sonneberg, den 28.08.2025

gez. Fischer

Verbandsvorsteherin

Gewässerunterhaltungsverband Steinach/Itz