Liebe Bürgerinnen und Bürger,
zur Vermeidung von Gefahren und Überwucherung in den öffentlichen Straßenraum sollten Bäume und Hecken frühzeitig zurückgeschnitten werden. Die Verpflichtung zur Durchführung des erforderliches Rückschnitts trifft Jeden in der Eigenschaft als Eigentümer im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht.
Wir beziehen uns auf Art. 29 Abs. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG), welchem entnommen werden kann, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden darf.
Markt Tettau