| 1. Rate der | Grundsteuer 2023 |
| 1. Rate der | Gewerbesteuervorauszahlungen 2023 |
| 1. Rate der | Wasser- und Abwassergebühren 2023 |
nach den zuletzt ergangenen Bescheiden fällig.
Zahlungspflichtige, für die kein gültiges Lastschriftmandat bei der Marktverwaltung vorliegt, werden gebeten, die fälligen Beträge auf eines der nachstehenden Marktkonten zu überweisen oder in der Marktkasse bar einzuzahlen.
Bankkonten:
Sparkasse Kulmbach-Kronach
IBAN: DE14 7715 0000 0570 3500 74, BIC: BYLADEM1KUB
VR Bank Oberfranken Mitte eG
IBAN: DE86 7719 0000 0004 1021 42, BIC: GENODEF1KU1
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der zurzeit gültigen Fassung die Grundsteuer A und B für das Kalenderjahr 2023 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.
Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2023 erhalten, im Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2022 zu entrichten haben.
Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2023 zugegangen wäre.
Die Grundsteuer wird zu je 1/4 ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2023, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig.
Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können beim Markt Tettau, Hauptstr. 10, 96355 Tettau eingesehen werden.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
| 1. | Wenn Widerspruch eingelegt wird: |
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Tettau, Hauptstr. 10, 96355 Tettau einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in einer angemessenen Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Tettau) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
| 2. | Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: |
Die Klage ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Tettau) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI S.390) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.
Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig.
Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.