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Tettauer Informationsblatt
Ausgabe 7/2024
Nachrichten aus dem Rathaus
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AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Tettau - Langenau“, Gemarkung Langenau, Markt Tettau

Der Marktgemeinderat des Marktes Tettau hat in seiner Sitzung am 10.10.2022 die 3. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes des Marktes Tettau sowie die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Tettau-Langenau“, Gemarkung Langenau, beschlossen. Der Geltungsbereich der Bauleitplanung beinhaltet folgende Flurnummern der Gemarkung Langenau:

326, 327, 328, 329, 330, 331, 333, 334, 335, 336

Der Marktgemeinderat hat mit Beschluss vom 13.05.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Solarpark Tettau-Langenau“ mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, der der Gemeinde Tettau, Hauptstraße 10, 96355 Tettau, Bauverwaltung, Zimmer Nr. 1, Hr. Volk, während der allgemeinen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln bei der Abwägung sowie die Rechtsnachfolgen des § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche des Abwägungsergebnisses und

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Markt Tettau

Gez. Bürgermeister