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Tettauer Informationsblatt
Ausgabe 7/2024
Nachrichten aus dem Rathaus
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AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Bekanntmachung der Genehmigung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Tettau

Der Geltungsbereich beinhaltet folgende Flurnummern der Gemarkung Langenau:

326, 327, 328, 329, 330, 331, 333, 334, 335, 336

Mit Bescheid vom 17.06.2024, GZ: 30-610-27/2023 hat das Landratsamt Kronach die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Tettau auf den Grundstücken der Flurnummern Gemarkung Langenau 326, 327, 328, 329, 330, 331, 333, 334, 335 und genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplanes mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, der der Gemeinde Tettau, Hauptstraße 10, 96355 Tettau, Bauverwaltung, Zimmer Nr. 1, Hr. Volk, während der allgemeinen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln bei der Abwägung sowie die Rechtsnachfolgen des § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche des Abwägungsergebnisses und

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Markt Tettau

Gez. Bürgermeister