Der Stadtrat der Stadt Tanna hat mit Beschluss-Nr. 16/15/03 die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Stadt Tanna ab dem Haushaltsjahr 2016 im Rahmen einer Satzung (Hebesatzsatzung) beschlossen (Bekanntmachung im Tannaer Amtsblatt Nr.06/2016).
Diese Satzung hat sich im Bereich der Grundsteuerhebesätze nicht geändert. Somit gelten diese auch im Haushaltsjahr 2024 fort.
Die Hebesätze betragen:
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke - Grundsteuer A: 295 v.H. |
| b) | für die anderen Grundstücke - Grundsteuer B: 402 v.H.. |
Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbescheid vom Finanzamt) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Grundsteuergesetz (GrStG - vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 wie in den zuletzt erteilten Bescheiden festgesetzt und in Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 oder einem Jahresbetrag am 1. Juli 2024 fällig.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Einheitswerte/Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 3 GrStG Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen. (§ 27 Abs. 3 Satz 2 GrStG)
Zahlungsaufforderung:
Bei vorliegender Einzugsermächtigung erfolgt auch weiterhin die Abbuchung der Grundsteuer zu den oben genannten Terminen. Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden aufgefordert, die Grundsteuer 2024 - wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt - zu entrichten.
Bankverbindung:
| Bank: | Kreissparkasse Saale-Orla |
| BIC: | HELADEF1SOK |
| IBAN: | DE97 8305 0505 0000 0103 59 |
Vorläufige Vollstreckbarkeit:
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch) wird die Wirksamkeit des Grundsteuerbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der Stadt Tanna, Markt 1, 07922 Tanna schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Tanna, den 19.01.2024
gez. M. Seidel
Bürgermeister