| 1. | Das Wählerverzeichnis für die Wahl des Landrats am 14.01.2024 liegt in der Zeit vom 25. - 29. Dezember 2023 in der Stadtverwaltung Tanna, Markt 1, 07922 Tanna im Bürgerbüro während der Dienststunden | |
| - nach telefonischer Voranmeldung unter 0171/1911772 (Herr Groth) - | |
| Di. | 09.00 - 12.00 / 14.00 - 18.00 Uhr |
| Do. | 09.00 - 12.00 / 14.00 - 17.00Uhr |
| Fr. | 09.00 - 12.00 Uhr |
| öffentlich aus. | |
| Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Auf Verlangen des Wahlberechtigten wird in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist das Geburtsdatum unkenntlich gemacht. | |
| 2. | Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bei der Stadt Tanna innerhalb der Auslegungsfrist Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Stadt Tanna, Markt 1, 07922 Tanna, schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig. |
| 3. | Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein (hierzu unten Nr. 4) hat. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 24. Dezember 2023 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, das Wahlrecht nicht ausüben zu können. |
| 4. | Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Landrats im Wege der Briefwahl teilnehmen. |
| 4.2 | Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, | |
| 1. | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat, |
| 2. | wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder |
| 3. | wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird. |
| 4.3 | Der Wahlschein kann beim Gemeindewahlleiter Tanna Herr Groth, Markt 1, 07922 Tanna schriftlich oder zur Niederschrift beantragt werden. Der Antragsteller hat den Grund für die Ausstellung des Wahlscheins glaubhaft zu machen. Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlscheine können in der Regel nur bis zum 12. Januar 2024, 18.00 Uhr, beantragt werden. | |
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| Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. | |
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| Dem Wahlschein werden beigefügt: | |
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| - | ein Stimmzettel für die Wahl, zu der der Antragsteller wahlberechtigt ist, |
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| - | ein Wahlumschlag, |
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| - | ein von der Gemeinde freigemachter Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift der Gemeinde, die Nummer des Stimmbezirkes und des in das Wahlverzeichnis eingetragenen Wahlscheins angegeben ist, sowie |
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| - | ein Merkblatt für die Briefwahl. |
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| Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief der Gemeinde so rechtzeitig übersandt werden, dass er spätestens am 14. Januar 2024 bis 18 Uhr bei der Stadt Tanna, Markt 1, 07922 Tanna eingeht. Der Wahlbrief kann bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden. | |
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| Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen. | |
Tanna, den 14.12.2024
Michael Groth
Wahlleiter