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Tannaer Amtsblatt Amtsblatt der Stadt Tanna
Ausgabe 12/2023
Amtlicher Teil
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Wahlbekanntmachung

1.

Am 14. Januar 2024 findet/en die

Wahl des Landrats/der Landrätin

von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.

2.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ist ein/sind Briefwahlvorstand/-stände gebildet worden.

Jedermann hat Zutritt zum/zu den Wahlraum/Wahlräumen sowie zu den Arbeitsräumen des Briefwahlvorstands/ der Briefwahlvorstände.

Der Briefwahlvorstand tritt/Die Briefwahlstände treten erst am Wahltag um 16:00 Uhr zusammen.

Er ist/Sie sind nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen.

Wahlbriefe müssen der Gemeinde so übersandt werden, dass sie spätestens am Wahltag (14. Januar 2024) bis 18:00 Uhr bei der Gemeinde eingehen.

Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

3.

Die Wahlräume sowie die Arbeitsräume des Briefwahlvorstands befinden sich:

Der für Sie zutreffende Wahlraum ist in Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte angegeben.

4.

Bitte bringen Sie die Wahlbenachrichtigungskarte und den Personalausweis oder Reisepass in den Wahlraum mit. Bewahren Sie die Wahlbenachrichtigungskarte auf, da sie für eine eventuelle Stichwahl noch benötigt wird.

5.

Amtliche Stimmzettel erhalten Sie im Wahlraum.

Für die

Wahl des Landrats/der Landrätin im

Saale-Orla-Kreis

Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen worden. Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.

6.

Wahlablauf

Im Wahlraum erhalten Sie am Tisch des Wahlvorstandes, nachdem ein Mitglied des Wahlvorstandes Ihre Wahlberechtigung anhand der Wahlbenachrichtigung und des Wählerverzeichnisses festgestellt hat, einen Stimmzettel für jede Wahl, zu der Sie wahlberechtigt sind.

Auf Verlangen müssen Sie sich ausweisen. Sie kennzeichnen Ihren Stimmzettel in der Wahlzelle und falten ihn dort so zusammen, dass Ihre Kennzeichnung andere Personen nicht erkennen können. Jeder Stimmzettel muss einzeln gefaltet werden. Danach gehen Sie an den Tisch des Wahlvorstands, nennen Ihren Namen und auf Anfrage Ihre Anschrift.

Bitte beachten Sie:

Der Wahlvorstand muss einen Wähler zurückweisen, der

a)

seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat,

b)

seinen Stimmzettel nicht ordnungsgemäß gefaltet hat, so dass erkennbar ist, wie der Wähler gewählt hat,

c)

seinen Stimmzettel mit einem äußeren Merkmal versehen hat,

d)

einen erkennbar nicht amtlich hergestellten Stimmzettel benutzt hat oder

e)

außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will.

Sobald der Schriftführer Ihren Namen im Wählerverzeichnis gefunden hat und keine Zurückweisungsgründe vorliegen, gibt der Wahlvorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Wahlvorstands die Wahlurne frei.

Sie legen daraufhin den Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses.

Haben Sie Ihren Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder werden Sie aus den oben genannten Gründen zurückgewiesen, so ist Ihnen auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem Sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands zerrissen haben.

Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

Ein Wähler, der des Schreibens oder Lesens unkundig oder durch ein körperliches Gebrechen an der persönlichen Kennzeichnung des Stimmzettels gehindert ist, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen. Der Wähler gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Vertrauensperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist.

7.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

8.

Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird

Uhrzeit

Uhrzeit

am Montag, dem 15. Januar 2024 um

09:00

Uhr bis voraussichtlich

14:00

Uhr und

am

folgenden

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