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Tannaer Amtsblatt Amtsblatt der Stadt Tanna
Ausgabe 2/2025
Nichtamtlicher Teil
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Kirchliche Nachrichten

Benutzer- und Gebührenordnung

für Veranstaltungen im Gemeindezentrum Tanna

vom / gültig ab 01.01.2025

Stand 30.10.2024

Der Gemeindekirchenrat zu Tanna hat in seiner Sitzung vom 27.11.2024 die nachstehende Benutzer- und Gebührenordnung beschlossen:

Allgemeines

Das „Ev. Gemeinde- & Kulturzentrum Tanna" ist eine Einrichtung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tanna und dient der Verkündigung des Evangeliums und der Begegnung von Menschen. Die Räume können auch für „nichtkirchliche“ Veranstaltungen, Sitzungen, Ausstellungen und private Feiern zur Verfügung gestellt werden. Art und Inhalt dürfen dem Zweck der Einrichtung nicht widersprechen.

Für die Benutzung hat die Ev.-Luth. Kirchengemeinde den Vorrang, ansonsten gilt bei Terminüberschneidungen die Reihenfolge der Anmeldung. Für jede Veranstaltung ist vom Veranstalter eine Person zu benennen, die die Verantwortung trägt. Sie bekommt die Schlüsselgewalt für die Dauer der Veranstaltung, ist Ansprechpartner und bürgt dafür, dass die Räumlichkeiten in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand verlassen, benutztes Inventar sauber, vollzählig und aufgeräumt nach der Veranstaltung übergeben werden. Ggf. werden Kosten für die Reinigung erhoben.

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Es darf nichts an Wände angebracht, keine Bilder / Kreuz abgehängt oder zugehängt werden

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Die Verwendung von zusätzlichen Stühlen/Bänken und Biertischgarnituren sind im Gebäude nicht erlaubt

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Der Lärmschutz ab 22 Uhr ist im und rund um Gebäude einzuhalten

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Aufräumen am Sonntag nur außerhalb der Gottesdienstzeit

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Beschädigungen von Gebrauchsgegenständen oder Raumaustattung sind bei der Übergabe zu melden & Schäden zu kompensieren

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Konfetti, Reis o.a. Streuartikel sind weder im Gebäude noch davor erlaubt

Für vom Veranstalter verursachte Beschädigungen an Gebäude, Einrichtung und Inventar haftet der Veranstalter und verpflichtet sich, diese zu melden. Die Kirchgemeinde übernimmt keine Haftung für den Veranstalter und dessen persönliche Dinge. In allen Räumen besteht Rauchverbot. Es stehen alle Räume des Ev. Gemeinde- & Kulturzentrums zur Verfügung. Alternativ können auch nur Teilbereiche, jeweils mit Toilettenanlage genutzt werden - siehe Gebührenordnung.

Vor- und Nachbereitungszeiten werden nicht gesondert berechnet so sie nicht das übliche Maß überschreiten - sie müssen jedoch immer zwingend vorher angemeldet und abgestimmt werden, um Nutzungsüberschneidungen zu verhindern.

Für kirchliche und öffentliche Veranstaltungen der Stadt Tanna (z.B. wie Stadtratssitzungen, Einwohnerversammlungen etc.), sowie für Versammlungen des Vereins Ortsgeschichte Tanna e.V. werden keine Benutzungsgebühren erhoben

§ 1

Gesetzliche Grundlagen der Gebühren

Die Gebühren und Nutzung richtet sich die Nutzung nach den §§ 19 und 20 des Vermögensverwaltungs- und Aufsichtsgesetzes und den Nummern 19.1 und 20 der Vermögensverwaltungs- und Aufsichtsverordnung.

§ 2

Kostenschuldner

(1) Schuldner der Kosten ist

a)

wer eine Nutzung von Räumen oder Grundstücken mit oder ohne Beteiligung der Kirchengemeinde außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten veranlasst,

b)

oder für wen die Kirchengemeinde im Zusammenhang mit einer Kasualie oder Benutzung von Räumen und Grundstücken nach a) tätig wird.

(2) Für die Kostenschuld haftet in jedem Falle auch, wer sich gegenüber der Kirchengemeinde schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Kostenschuld, Fälligkeit

(1) Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme einer Leistung der Kirchengemeinde oder bei der Beantragung einer Benutzung von Räumen oder Grundstücken der Kirchengemeinde.

(2) Die Kosten werden durch Bescheid erhoben und sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides fällig.

(3) Die Kirchengemeinde kann die Benutzung von Räumen und Grundstücken oder die Inanspruchnahme von Leistungen verweigern, wenn erwartet werden muss, dass Kosten nicht entrichtet und entsprechende Sicherheiten auch nicht geleistet werden können.

§ 4

Stundung, Erlass und Rückzahlung von Kosten

(1) Forderungen dürfen von der zuständigen Stelle nur gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, wenn

1.

im Fall der Stundung die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,

2.

im Fall der Niederschlagung feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,

3.

im Fall des Erlasses die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die zahlungspflichtige Person eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder die Anrechnung von geleisteten Beträgen.

(2) Sind der Kirchengemeinde im Zusammenhang mit einer beantragten Veranstaltung oder Benutzung von Räumen und Grundstücken zusätzliche Aufwendungen entstanden, ohne dass diese stattfindet oder der Anlass wahrgenommen wird, so sind die entstandenen Aufwendungen in voller Höhe zu erstatten. Bereits gezahlte Kosten werden nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.

Absatz 1 bleibt davon unberührt.

§ 5

Rechtsbehelfe

(1) Gegen einen Bescheid der Kirchengemeinde auf Grund dieser Gebührenordnung ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist bei der Kirchengemeinde einzulegen.

(2) Kann dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, so ist der Vorgang an das Kreiskirchenamt zur endgültigen Entscheidung weiter zu reichen.

(3) Das Einlegen eines Widerspruchs hemmt nicht die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Kostenbetrages.

§ 6

Kosten

(1) Für die Benutzung von Räumen oder Grundstücken außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten wird eine Nutzungsgebühr wie folgt erhoben:

a)

für kirchliche Bestattungen und damit

im Zusammenhang stehende Gedenkfeiern

0,00 €

b)

für alle anderen Veranstaltungen werden nachfolgende Gebühren erhoben:

Grundgebühr

für die erste Stunde

jede weitere

Stunde

Saal und Gewölberaum

50,00 €

25,00 €

Oberes Geschoß

20,00 €

10,00 €

Gewölberaum

20,00 €

10,00 €

Mit der Gebühr sind die Verbrauchskosten Heizung, Strom, sowie die Nutzung der jeweiligen Toiletten und Küchen abgegolten.

Terminbestellungen nehmen entgegen

a)

Das Gemeindebüro unter 036646 22271 oder per Email unter pfarramt.tanna@ekmd.de

§ 7

Inkrafttreten

(1) Die Gebührenordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Sie wird durch die Kirchengemeinde ortsüblich bekannt gemacht.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Gebührenordnung treten alle bisherigen Kasualgebührenfestlegungen außer Kraft.

Tanna, den 27.11.2024

Vorsitzender des GKR — D.S.