Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 27.04.2023 unter Beschlussnummer 23/24/11 die Ergänzungssatzung Stelzen „Flurstück 83/3“ nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 07.08.2023, als Satzung beschlossen.
Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung Stelzen „Flurstück 83/3“ in Kraft. Der Satzungsbereich ist im nachfolgenden Planausschnitt gekennzeichnet.
Jedermann kann die Satzung während der nachfolgend aufgeführten Dienststunden und nach Vereinbarung in der Stadtverwaltung Tanna - Bauamt/Liegenschaften (Zimmer 1.05) - Markt 1, 07922 Tanna einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
| Montag | nach Vereinbarung |
| Dienstag | 9:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | nach Vereinbarung |
| Donnerstag | 9:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr |
| Freitag | 9:00 - 12:00 Uhr |
Zusätzlich wird die Ergänzungssatzung Stelzen „Flurstück 83/3“ auf der Internetseite der Stadt Tanna unter folgendem Link:
für Jedermann zugänglich gemacht.
Die Ergänzungssatzung Stelzen „Flurstück 83/3“ wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. Im vereinfachten Verfahren wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.
Hinweise:
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn Sie nicht innerhalb von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Die hier gegebenen Hinweise auf Rechtsfolgen nach dem BauGB haben keinen Einfluss auf bestehende Rückübertragungsansprüche bzw. Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen.
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 4 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs.4 Satz 3 ThürKO).
Tanna, den 01.03.2024
Marco Seidel
Bürgermeister