Aufgrund des § 14 Abs. 1 Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz -ThürNatG-) vom 30.07.2019 (GVBl. 2019, 323) und der §§ 2 und 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14.04.1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115) hat der Stadtrat der Stadt Tanna in seiner Sitzung am 12. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Satzung
Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand (Bäume) zur
| a) | Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, |
| b) | Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung, |
| c) | Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und auf Stadtbiotope, |
| d) | Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas, |
| e) | Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes gegen schädliche Einwirkungen geschützt. |
§ 2
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne, sowie außerhalb der durch das Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThürDSchG) i. d. Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465) in der jeweils geltenden Fassung, geschützten historischen Park- und Gartenanlagen.
(2) Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind.
(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1307), in der jeweils geltenden Fassung und des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327), in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3
Geschützte Bäume
(1) Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.
(2) Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 70 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (geschützte Bäume). Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 70 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist.
(3) Diese Satzung gilt für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen sowie für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ausgleichspflanzungen (§ 7).
(4) Nicht unter diese Satzung fallen Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien sowie Nadelgehölze.
§ 4
Verbotene Handlungen
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vor- genommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.
(2) Nicht unter die Verbote des Absatzes 1 fallen
| 1. | ordnungsgemäße Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume, |
| 2. | Maßnahmen an Bäumen im Rahmen des Betriebes von Baumschulen oder Gärtnereien, |
| 3. | Maßnahmen zur Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen und Wasserläufen sowie zur Bewirtschaftung von Wald, |
| 4. | unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten Bäumen ausgeht, oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen. |
(3) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich), den die geschützten Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen oder führen können, insbesondere durch:
| a) | Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton), |
| b) | Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Aushebung von Gräben) oder Aufschüttungen, |
| c) | Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben oder Abwässern, |
| d) | Austreten von schädlichen Stoffen (z.B. Flüssigkeiten, Gasen usw.) aus Leitungen, |
| e) | Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden), soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind sowie |
| f) | Anwendung von Streusalzen, soweit nicht durch die Straßenreinigungssatzung etwas anderes bestimmt ist. |
§ 5
Anordnung von Maßnahmen
(1) Die Stadt kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutze von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen.
(2) Trifft der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.
(3) Die Stadt kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Stadt oder durch von ihr Beauftragte gegen Kostenersatz duldet, sofern ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann oder die Durchführung durch den Pflichtigen den Belangen des Baumschutzes (§ 1) voraussichtlich nicht Rechnung tragen würde.
§ 6
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Ausnahmen zu den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn
| a) | der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann, |
| b) | eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, |
| c) | von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 2), ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, |
| d) | der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, |
| e) | die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist, |
| f) | die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinterliegende Wohnungen während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, aber ohne Einwirkung der betroffenen Bäume ohne künstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung nutzbar wären. Die Erlaubnisvoraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 1 sind vom Antragsteller nachzuweisen. |
(2) Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Eine Befreiung kann auch aus Gründen des allgemeinen Wohls erfolgen.
(3) Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der Stadt schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan, i. d. R. maßstabsgerecht 1:100, beizufügen. Im Lageplan sind die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit ihrem Standort unter Angabe der Art, des Stammumfanges und des Kronendurchmessers einzutragen. Im Einzelfall kann die Stadt einen anderen Maßstab des Lageplanes bestimmen oder die Vorlage zusätzlicher Unterlagen fordern. Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt.
§ 7
Ausgleichspflanzungen, Ersatzzahlungen
(1) Wird auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchstabe b) eine Ausnahme erteilt, hat der Antragsteller auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum als angemessenen und zumutbaren Ausgleich, nach Maßgabe des Absatzes 2, neue Bäume auf seinem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ausgleichspflanzung). Wird auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 eine Befreiung erteilt, soll der Antragsteller auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum einen angemessenen und zumutbaren Ersatz nach Maßgabe des § 7 Absatzes 2 leisten.
(2) Die Ausgleichspflanzung bemisst sich regelmäßig nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Anzahl und Pflanzgröße werden entsprechend der Anlage 1 dieser Satzung festgelegt. Als Ausgleichspflanzung sind grundsätzlich dieselben oder gleichwertigen Bäume zu pflanzen, die entfernt werden. Soweit aus tatsächlichen Gründen als Ausgleich Bäume derselben oder zumindest gleichwertigen Art nicht infrage kommen, kann die Behörde auf Antrag des Antragstellers auch andere Baumarten zulassen bzw. bestimmen. Die Verpflichtung zur Ausgleichspflanzung ist erst dann erfüllt, wenn die Ausgleichspflanzung nach Ablauf von 3 Jahren angewachsen ist.
Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ausgleichspflanzung zu wiederholen.
(3) Kann der Antragsteller seiner Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 1, eine Ausgleichspflanzung vorzunehmen, nicht nachkommen, oder ist eine Ausgleichspflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, so hat er eine Ersatzzahlung zu leisten.
(4) Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach dem Wert des/der Baumes/Bäume, mit dem ansonsten die Ausgleichspflanzung erfolgen müsste (Abs. 1 bis Abs. 2) sowie zusätzlich einer Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises.
(5) Von der Regelung des Absatzes 1 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. In jedem Fall müssen die Belange des Baumschutzes (§ 1) gewahrt bleiben.
§ 8
Baumschutz in Baugenehmigungsverfahren
(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen.
(2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Erlaubnis gemäß § 6 Abs. 3 dem Bauantrag beizufügen. Über das Vorhaben wird einheitlich entschieden.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen.
§ 9
Folgenbeseitigung
(1) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten des § 4 und ohne, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen - geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte für jeden entfernten oder zerstörten geschützten Baum nach Maßgabe des Abs. 4 gleichwertige Bäume zu pflanzen und zu erhalten (Ausgleichspflanzung).
(2) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten des § 4 und ohne, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen - geschützte Bäume geschädigt oder wird ihr Aufbau wesentlich verändert, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, so- weit dies möglich ist, Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte nach Maßgabe des Abs. 4 Ausgleichspflanzungen vorzunehmen.
(3) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 eine Ausgleichspflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ersatzzahlung nach Maßgabe der nach Abs. 4 erforderlichen Ausgleichspflanzung zu leisten.
(4) Für die Ausgleichspflanzung nach Abs. 1 und 2 sowie die Ersatzzahlung nach Abs. 3 sind die Bestimmungen des § 7 sinngemäß anzuwenden.
(5) Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nach den Abs. 1 bis 4 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber dem Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 4 zu erbringen wären.
(6) Im Fall des Absatzes 5 haften der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte und der Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten gegenüber dem Dritten; darüber hinaus haftet der Dritte allein.
§ 10
Verwendung von Ersatzzahlungen
Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ersatzzahlungen sind an die Stadt zu leisten. Sie sind zweckgebunden für die Erhaltung von geschützten Bäumen oder Ausgleichspflanzungen im Geltungsbereich dieser Satzung, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume, zu verwenden.
§ 11
Betretungsrecht
Die Beauftragten der Stadt sind auf Grundlage des § 30 ThürNatG berechtigt, nach angemessener Vorankündigung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzug besteht, entfällt die Vorankündigung.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, |
| b) | Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Bäume gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 nicht Folge leistet, |
| c) | Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 nicht erfüllt, |
| d) | seinen Verpflichtungen nach §§ 7 oder 9 nicht nachkommt, |
| e) | entgegen § 8 Abs. 1, Abs. 3 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder |
| f) | § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt. |
(2) Ordnungswidrigkeiten können gem. § 35 Abs. 3 ThürNatG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung trat am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Tanna vom 01.01.1998, außer Kraft.
Tanna, den 22.01.2025
Ausfertigung:
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Ausgefertigt am: 22.01.2025
Ort: Tanna
Stadt Tanna — - Siegel -
Marco Seidel
Bürgermeister
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und die Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Die vorstehende Satzung wurde unter Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der Satzung auf der Internetseite https://www.stadt-tanna.de/bekanntmachungen/digitale-bekanntmachung am 22.01.2025 bekannt gemacht.
Anzahl und Pflanzgröße für erforderliche Ausgleichspflanzungen
| Freiraumkategorie/ Grundstücksart | Maßnahmen | Stammumfang des Baumes bei Beseitigung in cm | |||
|
| 70 - 100 | 100 - 150 | 150 - 200 | > 200 |
| Repräsentative Freiräume Öffentliche Plätze, Straßenbäume, Park- und Grünanlagen, Friedhöfe, Sportanlagen, Gewerbe, Industrieanlagen
| sonstige Gründe | 1 A | 2 A | 3 A | 4 A |
| Bauvorhaben | 1 B | 2 B | 3 B | 4 B | |
| ohne Genehmigung | 1 C | 2 C | 3 C | 4 C | |
| Privatgrundstücke Wohngebäude, Gärten, Kleinbetriebe | sonstige Gründe | 1 A | 2 A | 3 A | 4 A |
| Bauvorhaben | 1 B | 2 B | 3 B | 4 B | |
| ohne Genehmigung | 1 C | 2 C | 3 C | 4 C | |
| Pflanzklasse | zu verwendende Pflanzgröße Stammumfang in cm
|
| A - Hochstamm | 6 - 8 |
| B - Hochstamm | 8 - 10 |
| C - Hochstamm | 10 - 12 |