Auf Grund der §§ 19, 55 und 57 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) sowie des Beschluss-Nr. 24/30/05 des Stadtrates der Stadt Tanna der Sitzung vom 07.03.2024 erlässt die Stadt Tanna folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 6.344.100,00 Euro |
| und | ||
| im Vermögenshaushalt | ||
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 2.815.900,00 Euro |
ab.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 0 Euro festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 0 Euro festgesetzt.
§ 41
nachrichtlich:
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.057.000 Euro festgesetzt.
§ 6
Der Stellenplan wird in der Fassung der Anlage festgesetzt.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2024 in Kraft.
Tanna, den 09.04.2024
Marco Seidel
Bürgermeister
| 1 Grundsteuer | ||
| a) | für die land- u. forstwirtschaftlichen Betriebe (A) | 295 v.H |
| b) | für die Grundstücke (B) | 402 v.H. |
| Gewerbesteuer | 395 v.H. | |
gemäß Beschluss des Stadtrates Nr. 16/15/03 über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Stadt Tanna ab dem Haushaltsjahr 2016 (Hebesatzsatzung).
Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 3 ThürKO liegt der Haushaltsplan der Stadt Tanna für das Haushaltsjahr 2024
von Montag, den 15.04.2024 bis Freitag 03.05.2024
im Rathaus der Stadt Tanna, Markt 1, 07922 Tanna
| zu den Sprechzeiten | |
| Dienstag | 9.00 - 12 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr |
| Donnerstag | 9.00 - 12 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr |
| Freitag | 9.00 - 12 Uhr |
zur Einsichtnahme öffentlich aus und wird bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme in der Kämmerei der Stadt Tanna zur Verfügung gestellt.
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht, so sind dies Verstöße unbeachtlich.