Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) hat der Stadtrat der Stadt Tanna in der Sitzung vom 07.03.2024 folgende 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Tanna vom 17.05.2019, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 10.07.2023 beschlossen:
Artikel 1
§11 Absatz 5 erhält mit Wirkung vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 folgende Fassung:
| (5) | Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Wahrnehmung ihrer Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. | ||
| Diese beträgt pro Monat für die Ortsteilbürgermeister mit Ortsteilen | ||
| bis zu | 500 Einwohnern | 215,00 Euro |
| von 501 | bis 1000 Einwohner | 270,00 Euro |
| von 1001 | bis 2000 Einwohnern | 336,00 Euro |
| und für den 1. Beigeordneten pro Monat 250,00 Euro, sowie für den 2. Beigeordneten 90,00 Euro. | ||
Artikel 2
§11 Absatz 5 erhält mit Wirkung vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 folgende Fassung:
| (5) | Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Wahrnehmung ihrer Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. | ||
| Diese beträgt pro Monat für die Ortsteilbürgermeister mit Ortsteilen | ||
| bis zu | 500 Einwohnern | 215,00 Euro |
| von 501 | bis 1000 Einwohner | 270,00 Euro |
| von 1001 | bis 2000 Einwohnern | 339,00 Euro |
| und für den 1. Beigeordneten pro Monat 250,00 Euro, sowie für den 2. Beigeordneten 90,00 Euro. | ||
Artikel 3
§11 Absatz 5 erhält mit Wirkung vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 folgende Fassung:
| (5) | Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Wahrnehmung ihrer Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. | ||
| Diese beträgt pro Monat für die Ortsteilbürgermeister mit Ortsteilen | ||
| bis zu | 500 Einwohnern | 215,00 Euro |
| von 501 | bis 1000 Einwohner | 277,00 Euro |
| von 1001 | bis 2000 Einwohnern | 349,00 Euro |
| und für den 1. Beigeordneten pro Monat 250,00 Euro, sowie für den 2. Beigeordneten 90,00 Euro. | ||
Artikel 4
§11 Absatz 5 erhält mit Wirkung zum 01.01.2024 folgende Fassung:
| (5) | Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Wahrnehmung ihrer Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. | ||
| Diese beträgt pro Monat für die Ortsteilbürgermeister mit Ortsteilen | ||
| bis zu | 500 Einwohnern | 215,00 Euro |
| von 501 | bis 1000 Einwohner | 298,00 Euro |
| von 1001 | bis 2000 Einwohnern | 376,00 Euro |
| und für den 1. Beigeordneten pro Monat 253,00 Euro, sowie für den 2. Beigeordneten 91,00 Euro. | ||
Artikel 5
§12 Absatz 1 erhält mit Inkrafttreten der 3. Änderungssatzung folgende Fassung:
| (1) | Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt ausschließlich durch Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der Satzung auf der Internetseite https://www.stadt-tanna.de unter Angabe des Bereitstellungstages jeder Satzung. Die Satzungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung kostenfrei einsehbar und gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich. |
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Tanna, den 17.04.2024
Marco Seidel
Bürgermeister