BESCHLUSS: Friedhof II
Der Gemeindekirchenrat Tanna beschließt:
Die Ev.- Luth. Kirchgemeinde Tanna ist Träger des Friedhofs in Tanna. Zur Regelung der Friedhofsverhältnisse nach Inkrafttreten des Friedhofs- gesetzes der EKM werden folgende Beschlüsse gefasst.
1. zusätzliche Gestaltungsvorschriften
Für friedhofsgepflegte Erdreihengrabstätten gem. § 28 Abs. 3 FriedhG gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
| 1. | Die friedhofsgepflegten Erdreihengrabstätten werden einheitlich als Rasenfläche gestaltet und allein durch den Friedhofsträger (bzw. durch vom Friedhofsträger Beauftragte) angelegt, instandgehalten und gepflegt. Eine individuelle Mitgestaltung ist unzulässig, die Rasenfläche ist von jeglicher Bepflanzung und anderen Grabbeigaben freizuhalten. Blumenschmuck und Kränze dürfen nur an dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. |
| 2. | Auf jeder Grabstätte ist eine Gedenkplatte in den Rasen einzusetzen, auf welcher der Vor- und Familienname sowie das Geburts- und Sterbejahr der/des in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen zu vermerken ist. |
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| Die Gedenkplatten besorgt und setzt der Friedhofsträger (bzw. ein von ihm beauftragtes Unternehmen). Sie bleiben Eigentum des Friedhofs-trägers und werden nach Ablauf der Ruhezeit vom Friedhofsträger (bzw. einem von ihm beauftragten Unternehmen) entfernt. Die Errichtung individueller Grabmale ist unzulässig. |
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| Für die Urnengemeinschaftsgrabanlage wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 5 FriedhG festgelegt, dass zusätzlich zu den Vor- und Familiennamen auch das Sterbejahr der Bestatteten zu vermerken ist. |
2. Nutzungsrechte
Grabnutzungsberechtigte müssen Grabmale, Grabstätteninventar und sonstige Gegenstände bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des Nut- zungsrechts von der Grabstätte auf eigene Kosten entfernen.
| stimmberechtigte GKR Mitglieder 7 | JA Stimmen 7 | NEIN Stimmen - | Enthaltungen — - |
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| Pfr. Christian Colditz | Tanna, 28.02.2024 | Matthias Wolfram |