Liebe Leserinnen und Leser,
Kennen Sie die sogenannte Entlastungleistung? Diese umfasst eine monatliche Unterstützung in Höhe von 125 Euro für Aufwendungen, die im Kontext Pflege entstehen. Die Angebote, für die das Geld verwendet werden kann, müssen also mit der unmittelbaren Versorgung des pflegebedürftigen Menschen zu tun haben. Voraussetzung ist eine Einstufung in Pflegegrad 1 oder höher.
Angebote zur Unterstützung und Begleitung können beispielsweise haushaltsnahe Dienstleistungen, wie Reinigung, Verpflegung oder Einkäufe sein. Auch die sinnvolle Beschäftigung und Aktivierung, z. B. Lesen, Kochen und Backen zählen zu den Entlastungsleistungen.
Ebenso Betreuungsgruppen oder spezielle Angebote für an Demenz erkrankte Menschen.
Was viele nicht wissen - übrig gebliebene Entlastungsleistungen verfallen nicht zwangsläufig. Wurde Geld aus dem Vorjahr nicht in Anspruch genommen, so kann dieses für das aktuelle Kalenderjahr noch bis zum 30. Juni 2024 abgerufen werden.
Um die Leistungen in Anspruch nehmen zu können, brauchen Sie einen Anbieter, der mit Ihrer Pflegekasse abrechnen kann. Die Kosten tragen Sie zunächst selbst. Eine Kostenerstattung erfolgt, wenn Sie die Rechnungen bei Ihrer Pflegekasse eingereicht haben.
Auch die regelmäßige Hilfe einer Nachbarin oder eines Nachbars kann als Entlastungsleistung abgerechnet werden. Die helfenden Personen müssen sich bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person registrieren lassen und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen für die Nachbarschaftshilfe erfüllen.
Noch zu wissen: Wer beabsichtigt, Tages- oder Nachtpflege in Anspruch zu nehmen, kann den Entlastungsbetrag für die sogenannten Hotelkosten nutzen. Dies umfasst die anteiligen Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Im Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag zusätzlich für die Hilfe bei der Körperpflege eingesetzt werden.
Für Fragen oder Anregungen stehe ich gerne unter: 0151 14608677 zur Verfügung.
Ihre Diana Oertel
Quartiersmanagerin
Mobiles Seniorenbüro Tanna-Gefell-Hirschberg
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