Ich beantrage eine Auskunftssperre, da durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen für mich oder eine andere Person entstehen kann (§ 51 BMG).
Anhörung/Begründung: (Warum ist es erforderlich, eine Auskunftssperre in das Melderegister der oben genannten Behörde einzutragen? Durch welche Tatsachen/Umstände wurde die konkrete Gefahr ausgelöst? Welche Person bedroht mein Leben oder meine Gesundheit? Was habe ich bisher unternommen, um meine neue Wohnungsanschrift geheim zu halten?)
Bevor über Ihren Antrag entschieden werden kann, müssen Sie Gründe glaubhaft machen (sogenannte Anhörung), warum es erforderlich ist, eine Auskunftssperre in das Melderegister der Behörde einzutragen.
Es müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Sie als Betroffener durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Fragen sollten detailliert beantwortet werden (ggf. Beiblatt verwenden) und das Meldeamt kann die Vorlage weiterer Nachweise fordern.
Ist eine Auskunftssperre eingerichtet, wird eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.
Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Hinweis:
Ihre Daten sind möglicherweise auch bei anderen öffentlichen Stellen wie z. B. dem Finanzamt, dem Jugendamt und bei Gerichten gespeichert, die von Dritten ausgeforscht werden können. Sie haben gegebenenfalls die Möglichkeit, die Sperrung von Daten in anderen öffentlichen Registern wie z. B. dem Ausländerzentralregister oder dem zentralen Fahrzeugregister zu veranlassen.
Wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung einer Frau bestehen, zum Beispiel durch häusliche Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt in Namen der Ehre“ wird auf das bundesweite Hilfstelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben hingewiesen (Tel.: 08000116016 und Internet: www.hilfetelefon.de).
Die Einrichtung einer Auskunftssperre ist gebührenfrei.