Die Einrichtung einer Übermittlungssperre ist gebührenfrei.
Zu Antrag 1:
Das BMG sieht vor, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften neben den Daten Ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit dem Mitglied in demselben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige, also nicht das Kirchenmitglied selbst, kann jedoch nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG der Übermittlung der Daten widersprechen. Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen oder der Hauptwohnung einzulegen und gilt bis zu seinem Widerruf.
Zu Antrag 2 und 3:
Die Meldebehörde darf Namen, akademische Grade, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Mandatsträger, Presse, Rundfunk oder andere Medien zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Da das Widerspruchsrecht bei Ehejubiläumsdaten nur gemeinsam ausgeübt werden kann, sind die Unterschriften beider Ehegatten erforderlich. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betreffende Person gemeldet ist, einzulegen und kann nur von beiden Ehegatten gemeinsam widerrufen werden.
Zu Antrag 4:
Die Meldebehörde darf Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschrift der volljährigen Einwohner in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen in Adressbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken veröffentlichen und an andere, zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke übermitteln. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen und gilt bis zu seinem Widerruf.
Zu Antrag 5:
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Gruppenauskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Geburtsdaten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen und gilt bis zu seinem Widerruf.