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Der Stadtkurier Tambach-Dietharz
Ausgabe 1/2026
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachungen

gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG)

Nach § 27 Abs. 3 GrStG vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 02. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387), ist es möglich, für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festzusetzen.

Der Stadtrat der Stadt Tambach-Dietharz hat in seiner Sitzung am 29.01.2025 die Hebesatzsatzung der Stadt Tambach-Dietharz mit Hebesätzen

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(Grundsteuer A) von 400 v.H.

b)

für Grundstücke

(Grundsteuer B) von 465 v. H. beschlossen.

Gegenüber dem Kalenderjahr 2025 ist damit keine Veränderung eingetreten, sodass auf die Erteilung von Grundsteuerjahresbescheiden für das Kalenderjahr 2026 verzichtet wird.

Die Grundsteuer wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Beträgen fällig. Die Steuern sind bis zu den im zuletzt ergangenen Steuerbescheid genannten Fälligkeitstagen auf ein Konto der Stadtverwaltung zu überweisen oder bar zu den Öffnungszeiten der Stadtkasse zu entrichten.

Soweit der Stadtkasse ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, werden die Beträge zu den Fälligkeiten eingezogen. Die bereits geleisteten Zahlungen werden auf die Jahresschuld angerechnet.

Die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen können bei der Stadtverwaltung Tambach-Dietharz, Burgstallstraße 31a während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Tambach-Dietharz, Burgstallstraße 31a einzulegen.

Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgenden Tages.

Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.

Tambach-Dietharz, den 07.01.2026

gez. Schütz

Bürgermeister