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Der Stadtkurier Tambach-Dietharz
Ausgabe 12/2023
Amtlicher Teil
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Beschluss Nr. 046/34/2023 des Stadtrates vom 21.11.2023

2. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz

Der Stadtrat beschließt:

2. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz.

Die Verwaltung wird beauftragt, bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung der 2. Änderung der Hauptsatzung zu beantragen bzw. das Anzeigeverfahren durchzuführen.

Gesamtzahl der Mitglieder: 17

anwesend: 12

Die Beschlussfähigkeit wird festgestellt.

Stimmergebnis:

12 Ja-Stimmen

0 Gegenstimmen

0 Enthaltungen

gez. Schütz  —  Siegel

Bürgermeister

2. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz

§ 1

Änderung der Satzung

Die Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz vom 26.01.2022 (Beschluss Nr. 039/19/2021), veröffentlicht im Amtsblatt "Der Stadtkurier" Nr. 2/2022 vom 18.2.2022, zuletzt geändert am 23.02.2023 (Beschluss Nr.04/28/2023) veröffentlicht im Amtsblatt "Der Stadtkurier" Nr. 4/2023 vom 21.4.2023, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 13 Abs. 1 Satz 1 festgesetzte Entschädigungen werden ab dem 1.1.2024 wie folgt geändert:

„monatlicher Sockelbetrag in Höhe von

23,12 Euro

sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von

17,33 Euro“

2.

Im § 13 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

„Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände erhalten folgende Entschädigung:

-

Mitglieder des Wahlausschusses (Beisitzer, deren Stellvertreter, Schriftführer) erhalten pro Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von

 — 

30,00 €

-

Für die Tätigkeit als stellvertretende Wahlvorsteher, Schriftführer sowie Beisitzer in einem Wahlvorstand bzw. Briefwahlvorstand am Wahltag erhalten diese eine Entschädigung in Höhe von

 — 

30,00 €

-

Für die Tätigkeit als Wahlvorsteher

am Wahltag erhalten diese eine

Entschädigung in Höhe von

 — 

40,00 €.“

§ 2

Inkrafttreten

Die 2. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Tambach-Dietharz, den 06.12.2023

gez. Schütz

Bürgermeister  — Siegel

Beschluss- und Genehmigungsvermerk

1.

Mit Beschluss Nr. 046/34/2023 vom 21.11.2023 hat der Stadtrat der StadtTambach-Dietharz die 2. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz in öffentlicher Sitzung beschlossen.

2.

Das Landratsamt Gotha hat mit Schreiben vom 04.12.2023, Posteingang in der Stadtverwaltung Tambach-Dietharz am 05.12.2023, den Eingang der o. g. Satzung gemäß § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bestätigt.

3.

Die Satzung darf gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestätigung bekannt gemacht werden.

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder auf Grund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Vorstehende 2. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz vom 06.12.2023 sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

gez. Schütz

Bürgermeister