Der Stadtrat beschließt:
2. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz.
Die Verwaltung wird beauftragt, bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung der 2. Änderung der Hauptsatzung zu beantragen bzw. das Anzeigeverfahren durchzuführen.
Gesamtzahl der Mitglieder: 17
anwesend: 12
Die Beschlussfähigkeit wird festgestellt.
| Stimmergebnis: | ||
| 12 Ja-Stimmen | 0 Gegenstimmen | 0 Enthaltungen |
gez. Schütz — Siegel
Bürgermeister
§ 1
Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz vom 26.01.2022 (Beschluss Nr. 039/19/2021), veröffentlicht im Amtsblatt "Der Stadtkurier" Nr. 2/2022 vom 18.2.2022, zuletzt geändert am 23.02.2023 (Beschluss Nr.04/28/2023) veröffentlicht im Amtsblatt "Der Stadtkurier" Nr. 4/2023 vom 21.4.2023, wird wie folgt geändert:
| 1. | Im § 13 Abs. 1 Satz 1 festgesetzte Entschädigungen werden ab dem 1.1.2024 wie folgt geändert: | ||
| „monatlicher Sockelbetrag in Höhe von | 23,12 Euro | |
| sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von | 17,33 Euro“ | |
|
| ||
| 2. | Im § 13 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: | ||
| „Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände erhalten folgende Entschädigung: | ||
| - | Mitglieder des Wahlausschusses (Beisitzer, deren Stellvertreter, Schriftführer) erhalten pro Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von | — 30,00 € |
| - | Für die Tätigkeit als stellvertretende Wahlvorsteher, Schriftführer sowie Beisitzer in einem Wahlvorstand bzw. Briefwahlvorstand am Wahltag erhalten diese eine Entschädigung in Höhe von | — 30,00 € |
| - | Für die Tätigkeit als Wahlvorsteher am Wahltag erhalten diese eine Entschädigung in Höhe von | — 40,00 €.“ |
§ 2
Inkrafttreten
Die 2. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Tambach-Dietharz, den 06.12.2023
gez. Schütz
Bürgermeister — Siegel
Beschluss- und Genehmigungsvermerk
| 1. | Mit Beschluss Nr. 046/34/2023 vom 21.11.2023 hat der Stadtrat der StadtTambach-Dietharz die 2. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz in öffentlicher Sitzung beschlossen. |
| 2. | Das Landratsamt Gotha hat mit Schreiben vom 04.12.2023, Posteingang in der Stadtverwaltung Tambach-Dietharz am 05.12.2023, den Eingang der o. g. Satzung gemäß § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bestätigt. |
| 3. | Die Satzung darf gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestätigung bekannt gemacht werden. |
Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder auf Grund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Vorstehende 2. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz vom 06.12.2023 sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
gez. Schütz
Bürgermeister