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Der Stadtkurier Tambach-Dietharz
Ausgabe 12/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachungen

4. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz

Der Stadtrat beschließt:

die 4. Änderung der Hauptsatzung

der Stadt Tambach-Dietharz.

Die Verwaltung wird beauftragt, bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung der 4. Änderung der Hauptsatzung zu beantragen bzw. das Anzeigeverfahren durchzuführen.

Gesamtzahl der Mitglieder: 17

anwesend: 12

Die Beschlussfähigkeit wird festgestellt.

Stimmergebnis:

12 Ja-Stimmen

0 Gegenstimmen

0 Enthaltungen

gez. Schütz  —  Siegel

Bürgermeister

4. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz

§ 1

Änderung der Satzung

Die Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz vom 26.01.2022 (Beschluss Nr. 039/19/2021), veröffentlicht im Amtsblatt "Der Stadtkurier" Nr. 2/2022 vom 18.2.2022, zuletzt geändert am 20.12.2023 (Beschluss Nr.049/34/2023) wird wie folgt geändert:

Der § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates, seiner Ausschüsse sowie für die Teilnahme an den Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung von Sitzungen des Stadtrates dienen, als Entschädigung nach der Maßgabe der Thüringer Entschädigungsverordnung einen monatlichen Sockelbetrag sowie ein Sitzungsgeld für die notwendige nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates, eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind, bzw. im Verhinderungsfall als stellvertretendes Ausschussmitglied wirksam werden und den Fraktionssitzungen.

Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Sitzungen des Stadtrates nicht übersteigen. Mehr als zwei Sitzungsgelder dürfen pro Tag nicht gezahlt werden.

Die Höhe des monatlichen Sockelbetrages sowie des Sitzungsgeldes richtet sich nach den jeweils ab den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gültigen Mindestaufwandsentschädigungen nach § 2 Abs. 3 und Abs. 5 ThürEntschVO. Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Abs. 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.

§ 2

Inkrafttreten

Die 4. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Tambach-Dietharz, den 18.11.2024

gez. Schütz

Bürgermeister  —  Siegel

Beschluss- und Genehmigungsvermerk

1.

Mit Beschluss Nr. 014/04/2024 vom 23.10.2024 hat der Stadtrat der Stadt Tambach-Dietharz die 4. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz in öffentlicher Sitzung beschlossen.

2.

Das Landratsamt Gotha hat mit Schreiben vom 07.11.2024, Posteingang in der Stadtverwaltung Tambach-Dietharz am 12.11.2024, den Eingang der o. g. Satzung gemäß § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bestätigt.

3.

Die Satzung darf gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestätigung bekannt gemacht werden.

4.

Die Satzung wird auf der Internetseite

www.tambach-dietharz.de/Kommunales/Ortsrecht

bekannt gemacht.

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder auf Grund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Vorstehende 4. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz vom 18.11.2024 sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

gez. Schütz

Bürgermeister