Der Stadtrat beschließt:
die beigefügte 6. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz.
Die Verwaltung wird beauftragt, bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung der 6. Änderung der Hauptsatzung zu beantragen bzw. das Anzeigeverfahren durchzuführen.
Gesamtzahl der Mitglieder: 17
anwesend: 14
Die Beschlussfähigkeit wird festgestellt.
| Stimmergebnis: | ||
| 14 Ja-Stimmen | 0 Gegenstimmen | 0 Enthaltungen |
gez. Schütz — Siegel
Bürgermeister
§ 1
Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz vom 26.01.2022 (Beschluss Nr. 039/19/2021), veröffentlicht im Amtsblatt "Der Stadtkurier" Nr. 2/2022 vom 18.2.2022, zuletzt geändert am 18.12.2024 (Beschluss Nr. 018/06/2024), veröffentlicht im Amtsblatt "Der Stadtkurier"
Nr. 3/2025 vom 07.03.2025, wird wie folgt geändert:
| Im § 13 wird ein zusätzlicher Abs. 16 eingeführt. |
| § 13 Abs. 16 lautet folgt geändert: |
| Der Betreuer Kurpark erhält für seine Belastungen und Aufwendungen eine monatliche Entschädigung in Höhe von 100,00 €. |
|
§ 2
Inkrafttreten
Die 6. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Tambach-Dietharz, den 11.11.2025
gez. Schütz
Bürgermeister — Siegel
Beschluss- und Genehmigungsvermerk
| 1. | Mit Beschluss Nr. 058/16/2025 vom 22.10.2025 hat der Stadtrat der Stadt |
| Tambach-Dietharz die 6. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz in öffentlicher Sitzung beschlossen. | |
| 2. | Das Landratsamt Gotha hat mit Schreiben vom 10.11.2025, Posteingang in der Stadtverwaltung Tambach-Dietharz am 10.11.2025, den Eingang der o. g. Satzung gemäß § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bestätigt. |
| 3. | Die Satzung darf gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestätigung bekannt gemacht werden. |
| 4. | Die Satzung wird auf der Internetseite |
| www.verwaltung.tambach-dietharz.de bekannt gemacht. |
Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder auf Grund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Vorstehende 6. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz vom 11.11.2025 sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
gez. Schütz
Bürgermeister