Der Stadtrat beschließt:
die 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz.
Die Verwaltung wird beauftragt, bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung der 3. Änderung der Hauptsatzung zu beantragen bzw. das Anzeigeverfahren durchzuführen.
Gesamtzahl der Mitglieder: 17
anwesend: 15
Die Beschlussfähigkeit wird festgestellt.
| Stimmergebnis: | ||
| 15 Ja-Stimmen | 0 Gegenstimmen | 0 Enthaltungen |
gez. Schütz — Siegel
Bürgermeister
§ 1
Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz vom 26.01.2022 (Beschluss Nr. 039/19/2021), veröffentlicht im Amtsblatt "Der Stadtkurier" Nr. 2/2022 vom 18.2.2022, zuletzt geändert am 21.11.2023 (Beschluss Nr.046/34/2023) wird wie folgt geändert:
| 1. | Der § 14 (Öffentliche Bekanntmachungen) wird um einen Absatz ergänzt. Aus dem bisherigen Absatz 5 nunmehr Absatz 6. Absatz 5 laute wie folgt: | |
| „(5) | Ortsübliche öffentliche Bekanntmachungen zu Kommunalwahlen werden ausschließlich im Internet auf der Internetseite der Stadt Tambach-Dietharz unter der Adresse: www.tambach-dietharz.de/Aktuelles/Kommunalwahlen unter Angabe des Bereitstellungstages bekannt gemacht, es sei denn, es ist eine andere Form der öffentlichen Bekanntmachung vorgeschrieben. Die öffentlichen Bekanntmachungen zu Kommunalwahlen können während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Stadtverwaltung Tambach-Dietharz, Burgstallstraße 31a, 99897 Tambach-Dietharz kostenfrei eingesehen werden. Gegen Kostenerstattung sind Ausdrucke der Bekanntmachung bei der Stadtverwaltung Tambach-Dietharz erhältlich.“ |
§ 2
Inkrafttreten
Die 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Tambach-Dietharz, den 16.01.2024
gez. Schütz
Bürgermeister — Siegel
Beschluss- und Genehmigungsvermerk
| 1. | Mit Beschluss Nr. 049/35/2023 vom 20.12.2023 hat der Stadtrat der Stadt Tambach-Dietharz die 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz in öffentlicher Sitzung beschlossen. |
| 2. | Das Landratsamt Gotha hat mit Schreiben vom 10.01.2024, Posteingang in der Stadtverwaltung Tambach-Dietharz am 11.01.2024, den Eingang der o. g. Satzung gemäß § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bestätigt. |
| 3. | Die Satzung darf gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestätigung bekannt gemacht werden. |
| 4. | Die Satzung wird auf der Internetseite www.tambach-dietharz.de/Kommunales/Ortsrecht bekannt gemacht. |
Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder auf Grund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Vorstehende 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz vom 16.01.2024 sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
gez. Schütz
Bürgermeister