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Der Stadtkurier Tambach-Dietharz
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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Beschluss Nr. 053/35/2023 des Stadtrates vom 20.12.2023

Kurbeitragssatzung

Der Stadtrat beschließt die

Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages der Stadt Tambach-Dietharz (Kurbeitragssatzung).

Die Verwaltung wird beauftragt, bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung zu beantragen bzw. das Anzeigeverfahren durchzuführen.

Gesamtzahl der Mitglieder: 17

anwesend: 15

Die Beschlussfähigkeit wird festgestellt.

Stimmergebnis:

15 Ja-Stimmen

0 Gegenstimmen

0 Enthaltungen

gez. Schütz — Siegel

Bürgermeister

Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrags der Stadt Tambach-Dietharz

(Kurbeitragssatzung)

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S.41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) sowie der §§ 1, 2 und 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), erlässt die Stadt Tambach-Dietharz die vom Stadtrat in der Sitzung vom 20.12.2023 beschlossene Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung):

§ 1

Erhebung eines Kurbeitrages

(1)

Die Stadt Tambach-Dietharz ist staatlich anerkannter Erholungsort.

(2)

Die Stadt erhebt für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Erholungszwecken in dem anerkannten Gebiet bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen, für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen sowie für die Möglichkeit der kostenlosen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und der eingeräumten Vorteile der Gästekarte einen Kurbeitrag. Dieser ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.

(3)

Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.

§ 2

Erhebungsgebiet

Erhebungsgebiet ist das Gebiet der Gemarkung Tambach-Dietharz.

§ 3

Erhebungszeitraum

Der Kurbeitrag wird in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember eines jeden Jahres erhoben.

§ 4

Beitragspflichtiger Personenkreis

Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem Erhebungsgebiet zu Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird. Die Kurbeitragspflicht ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Veranstaltungen besucht oder touristische Einrichtungen tatsächlich in Anspruch genommen werden.

§ 5

Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Beitrages

(1)

Die Beitragspflicht nach § 4 entsteht mit dem Eintreffen im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise.

Die Beitragspflicht nach § 6 Absatz 2 entsteht zu Beginn des Erhebungsjahres.

(2)

Die gesamte Beitragsschuld ist mit dem Beginn der Beitragspflicht nach Absatz 1 fällig.

Nach § 6 Absatz 2 wird die Beitragsschuld zum 31.01. eines jeden Jahres fällig.

(3)

Der Beitrag ist an den zu dessen Einzug und Abführung Verpflichteten (§ 11) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Stadtverwaltung Tambach-Dietharz zu entrichten.

§ 6

Höhe des Kurbeitrages, Pauschalierung

(1)

Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag

-

für Personen nach Vollendung

des 18. Lebensjahres

1,50 Euro

-

für Personen ab Vollendung

des 6. Lebensjahres, Schwerbeschädigte

0,70 Euro

-

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind beitragsfrei.

-

An- und Abreise zählen in der Summe als ein Aufenthaltstag.

(2)

Von Beitragspflichtigen, die Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit im Erhebungsgebiet sind, sowie beitragspflichtigen Familienangehörigen wird unabhängig von der tatsächlichen Dauer oder der Häufigkeit ihrer Aufenthalte während eines Kalenderjahres und der Lage der Wohneinheit im Erhebungsgebiet einmal im Kalenderjahr der Kurbeitrag für einen Aufenthalt von 35 Tagen erhoben. Pro Tag wird ein Kurbeitrag in Höhe von 1,20 € in Ansatz gebracht. Pro Wohneinheit ist maximal für 2 Beitragspflichtige der Kurbeitrag zu erheben.

Als Wohneinheit gilt hierbei jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden kann.

(3)

Für Begleitpersonen und Familienangehörige von Gästen mit einer lebensverkürzenden Krankheit wird eine Abstufung des Kurbeitrages vorgenommen. Sonach beträgt der Kurbeitrag pro Aufenthaltstag 0,30 €. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind beitragsfrei. An- und Abreise zählen in der Summe als ein Aufenthaltstag.

§ 7

Befreiung von der Kurbeitragspflicht

(1)

Von der Entrichtung eines Kurbeitrages sind befreit:

1.

Personen, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes oder zu Ausbildungszwecken im Erhebungsgebiet aufhalten,

2.

Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet wohnhaften Familie unentgeltlich Aufnahme finden,

3.

Gäste der Jugendherberge, sofern es sich um Schulklassen, Vereins- und Musikgruppen und dgl. handelt.

(2)

Von der Entrichtung eines Kurbeitrages werden auf Antrag befreit:

-

Bettlägerig Kranke für die Zeit, in der sie ihre Unterkunft nicht verlassen können bei Vorlage eines ärztlichen Attestes.

-

Begleitpersonen von Schwerbeschädigten, Schwererwerbsbeschränkten oder Behinderten, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird.

§ 8

Gästekarte

(1)

Jeder Beitragspflichtige erhält nach Entrichten des Kurbeitrages eine Gästekarte, mit der er die damit verbundenen Leistungen in Anspruch nehmen kann.

(2)

Die Gästekarte enthält die Angabe der Aufenthaltsdauer und wird auf den Namen des Beitragspflichtigen ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar.

(3)

Die Gästekarte ist bei der Benutzung der Einrichtungen und bei der Teilnahme an Veranstaltungen den Kontrollpersonen unaufgefordert vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird sie eingezogen. Die Stadtverwaltung Tambach-Dietharz ist berechtigt, in besonders begründeten Fällen die Ausgabe von Gästekarten zu verweigern und ausgegebene Gästekarten gegen Erstattung der Kosten einzuziehen.

(4)

In den Fällen des § 6 Abs. 2 können besonders gestaltete Gästekarten oder Bescheinigungen ausgestellt werden. Diese erhalten die Beitragspflichtigen nach Zahlungseingang zugeschickt.

§ 9

Erstattung des Kurbeitrages

Bricht der Beitragspflichtige seinen Aufenthalt vorzeitig ab, so erhält er auf Antrag gegen Vorlage der Gästekarte und der Abmeldebescheinigung des Wohnungsgebers den entrichteten Kurbeitrag anteilig erstattet. Der Antrag muss bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Aufenthalt abgebrochen worden ist, bei der Stadtverwaltung Tambach-Dietharz eingehen, anderenfalls erlischt der Erstattungsanspruch.

§ 10

Aufzeichnungs- und Meldepflicht

(1)

Die gewerblichen Wohnungsvermieter, die Inhaber von Hotels, Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen (Wohnungsgeber), sind verpflichtet, jeden Ortsfremden zur Entrichtung des Kurbeitrages an- und abzumelden. Ebenso ist der Wohnungsgeber verpflichtet, die nach § 7 Abs. 1 befreiten Personen anzumelden. Die Meldungen werden unter Verwendung der von der Stadt Tambach-Dietharz bereitgestellten Meldescheinsoftware vorgenommen.

(2)

Der Beitragspflichtige ist verpflichtet, neben den melderechtlich vorgeschriebenen Angaben auch den Tag der Ankunft und den vorgesehenen Abreisetag anzugeben und zu unterschreiben. Beansprucht er eine Befreiung, so muss er ergänzend die zur Darlegung der satzungsgemäßen Voraussetzungen erforderlichen Angaben machen (z.B. die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Kursen, seinen Beruf und dessen konkrete Ausübung im Erhebungsgebiet, die unentgeltliche Aufnahme als Hausbesuch) und unterschreiben.

(3)

Der Wohnungsgeber hat unter Verwendung der Meldescheine ein Verzeichnis über die aufgenommenen und gemäß Absatz 1 zu meldenden Gästen zu erstellen und fortlaufend zu führen. Sie sind ein Jahr nach der letzten Eintragung aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer binnen angemessener Frist zu vernichten.

(4)

Der Beauftragte der Stadt Tambach-Dietharz ist berechtigt, die Belegung der Beherbergungsstätte anhand der Eintragungen im Verzeichnis zu prüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung auf einem Vordruck durch Unterschrift des Wohnungsgebers oder dessen Vertreters bestätigen zu lassen.

(5)

Ist der Wohnungsgeber selbst Ortsfremder, so hat er die Meldung nach Absatz 1, 2 und 3 für sich und seine Angehörigen selbst zu bewirken. Entsprechendes gilt auch für die Aufzeichnungspflicht nach Absatz 4.

§ 11

Einzug und Abführung des Kurbeitrages, Haftung

(1)

Der Wohnungsgeber hat den satzungsgemäßen Kurbeitrag von den Beitragspflichtigen im Voraus für die Aufenthaltsdauer einzuziehen und nach Rechnungslegung durch die Stadt Tambach-Dietharz an die Stadtkasse abzuführen, vorzugsweise bargeldlos per Überweisung auf die bekannten Konten der Stadt Tambach-Dietharz oder durch ein Sepa-Lastschrift-Mandat.

(2)

Der Wohnungsgeber haftet neben den Beitragspflichtigen für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung des Kurbeitrages als Gesamtschuldner.

§ 12

Aushangpflicht

Diese Satzung ist in jedem Betrieb im Sinne des § 10 Abs. 1 an allgemein zugänglicher Stelle deutlich sichtbar auszuhängen. Die Stadtverwaltung Tambach-Dietharz stellt entsprechende Exemplare kostenlos zur Verfügung.

§ 13

Straf- und Bußgeldvorschriften

(1)

Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabehinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer

1.

die Stadt Tambach-Dietharz über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2.

die Stadt Tambach-Dietharz pflichtwidrig über abgaberechtlich-erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabevorteile erlangt. Der Versuch ist strafbar.

(2)

Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabeverkürzung). Er kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € belegt werden.

(3)

Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.

Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder

2.

den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgaben-erhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabegefährdung). Er kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € belegt werden.

§ 14

Rechtsmittel, Vollstreckung

(1)

Die Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zum Kurbeitrag richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

(2)

Die Beitreibung von Kurbeiträgen erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 15

Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften

(1)

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig wird die bisherige Satzung der Stadt Tambach-Dietharz über die Erhebung eines Kurbeitrages vom 01.11.2012 inkl. der Änderungen vom 29.11.2013, 24.01.2014, 03.05.2016 und 11.06.2018 aufgehoben.

Tambach-Dietharz, den 17.01.2024

gez. Schütz —  Siegel

Bürgermeister

Beschluss- und Genehmigungsvermerk

1.

Mit Beschluss Nr. 053/35/2023 vom 20.12.2023 hat der Stadtrat der Stadt Tambach-Dietharz die Kurbeitragssatzung der Stadt Tambach-Dietharz in öffentlicher Sitzung beschlossen.

2.

Das Landratsamt Gotha hat mit Schreiben vom 16.01.2024, Posteingang in der Stadtverwaltung Tambach-Dietharz am 16.01.2024, den Eingang der o. g. Satzung gemäß § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bestätigt.

3.

Die Satzung darf gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 3 ThürKAG vor Ablauf eines Monats, nach Erhalt der Eingangsbestätigung bekannt gemacht werden.

4.

Die Satzung wird auf der Internetseite

www.tambach-dietharz.de/Kommunales/Ortsrecht

bekannt gemacht.

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder auf Grund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Vorstehende Kurbeitragssatzung der Stadt Tambach-Dietharz vom 17.01.2024 sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

gez. Schütz

Bürgermeister