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Der Stadtkurier Tambach-Dietharz
Ausgabe 3/2023
Amtlicher Teil
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Beschluss Nr. 001/27/2023 des Stadtrates vom 25.01.2023

Haushaltssatzung der Stadt Tambach-Dietharz für das Haushaltsjahr 2023

Der Stadtrat beschließt

die beigefügte Haushaltssatzung der Stadt Tambach-Dietharz für das Haushaltsjahr 2023 einschließlich der dazugehörigen Anlagen.

Gesamtzahl der Mitglieder: 17

anwesend: 13

Die Beschlussfähigkeit wird festgestellt.

Stimmergebnis:

13 Ja-Stimmen

0 Gegenstimmen

0 Enthaltungen

gez. Schütz  —  Siegel

Bürgermeister

Haushaltssatzung der Stadt Tambach-Dietharz

für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund § 55 ff. der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05. Okt. 2022 (GVBL. S. 414, 415), erlässt die Stadt Tambach-Dietharz folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der in der Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt; er schließt im

Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit

6.956.850 €

und im

Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit

1.859.400 €

ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen (VE) im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für die nachstehenden Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und

forstwirtschaftlichen Betriebe (A)

 — 

296 v.H.

b)

für die Grundstücke (B)

400 v.H.

2.

Gewerbesteuer

420 v.H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.150.000 € festgesetzt.

Löschen

(Erläuterung nicht höher als 1/6 des VwHH >> dadurch nicht genehmigungspflichtig § 65 ThürKO)

§ 6

Es gilt der vom Stadtrat am 25.01.2023 beschlossene Stellenplan.

§ 7

Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2023 in Kraft.

Tambach-Dietharz, den 14.02.2023

Stadt Tambach-Dietharz  —  Siegel

gez. Schütz

Bürgermeister

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

der Stadt Tambach-Dietharz für das Haushaltsjahr 2023

Die Haushaltssatzung der Stadt Tambach-Dietharz für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde vom Stadtrat in öffentlicher Sitzung beraten und in der 27. Tagung des Stadtrates am 25.01.2023 beschlossen (Beschluss über die Haushaltssatzung Nr. 001/27/2023 und Beschluss über den Finanzplan 2022-2026 Nr. 002/27/2023).

Gemäß § 21 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung wurde die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 27.01.2023 vorgelegt.

Die Eingangsbestätigung erfolgte mit Schreiben des Landrates vom 08.02.2023, mit Posteingang vom 13.02.2023.

Genehmigungspflichtige Bestandteile sind in der Haushaltssatzung nicht enthalten.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 liegen in der Zeit vom 21.03.2023 - 04.04.2023 während der Dienstzeiten in der Stadtverwaltung, Burgstallstraße 31a, Zimmer 28, öffentlich aus.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung 2023. Die Einsichtnahme ist während der Dienstzeiten im Zimmer 28 der Stadtverwaltung möglich.

Tambach-Dietharz, den 08.03.2023

gez. Schütz

Bürgermeister

Beschluss Nr. 002/27/2023 des Stadtrates vom 25.01.2023

Finanzplan der Stadt Tambach-Dietharz für die Jahre 2022 - 2026

Der Stadtrat beschließt

den mit der Haushaltsplanung 2023 fortgeschriebenen Finanzplan der Stadt Tambach-Dietharz für die Jahre 2022- 2026.

Gesamtzahl der Mitglieder: 17

anwesend: 13

Die Beschlussfähigkeit wird festgestellt.

Stimmergebnis:

13 Ja-Stimmen

0 Gegenstimmen

0 Enthaltungen

gez. Schütz  —  Siegel

Bürgermeister

Bekanntmachung der Grundsteuer mittels Allgemeinverfügung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG)

Nach § 27 Abs. 3 GrStG vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1875), ist es möglich, für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festzusetzen.

1.

Der Stadtrat der Stadt Tambach-Dietharz hat in seiner 27. Tagung am 25.01.2023 mit Beschluss der Haushaltssatzung 2023 die Hebesätze für die Grundsteuer A auf 296 v. H. und für die Grundsteuer B auf 400 v. H. für das Kalenderjahr 2023 festgesetzt.

Gegenüber dem Kalenderjahr 2022 ist damit keine Veränderung eingetreten, sodass auf die Erteilung von Grundsteuerjahresbescheiden für das Kalenderjahr 2023 verzichtet wird.

Für diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Meßbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des GrStG vom 07.08.1973, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2019, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2022 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Beträgen fällig. Die Steuern sind bis zu den im zuletzt ergangenen Steuerbescheid genannten Fälligkeitstagen auf ein Konto der Stadtverwaltung zu überweisen oder bar zu den Öffnungszeiten der Stadtkasse zu entrichten.

Soweit der Stadtkasse ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, werden die Beträge zu den Fälligkeiten eingezogen. Die bereits geleisteten Zahlungen werden auf die Jahresschuld angerechnet.

Die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen können bei der Stadtverwaltung Tambach-Dietharz, Burgstallstraße 31a während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

 — 

2.

Die Festsetzung der Grundsteuer nach Nr. 1 gilt nicht für die Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach der Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 42 GrStG.

Für solche Grundstücke ist die Steueranmeldung durch den Steuerpflichtigen für jedes Kalenderjahr bis zum 1. Fälligkeitstag der Grundsteuer abzugeben (§ 44 Abs. 3 GrStG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Tambach-Dietharz, Burgstallstraße 31a einzulegen.

Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgenden Tages.

Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.

Tambach-Dietharz, den 08.03.2023

gez. Schütz

Bürgermeister