Nach § 27 Abs. 3 GrStG vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), ist es möglich, für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festzusetzen.
| 1. | Der Stadtrat der Stadt Tambach-Dietharz hat in seiner 36. Tagung am 24.01.2024 mit Beschluss der Haushaltssatzung 2024 die Hebesätze für die Grundsteuer A auf 296 v. H. und für die Grundsteuer B auf 400 v. H. für das Kalenderjahr 2024 festgesetzt. |
| Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ist damit keine Veränderung eingetreten, sodass auf die Erteilung von Grundsteuerjahresbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird. |
| Für diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Meßbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des GrStG vom 07.08.1973, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2022, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt. |
| Die Grundsteuer wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Beträgen fällig. Die Steuern sind bis zu den im zuletzt ergangenen Steuerbescheid genannten Fälligkeitstagen auf ein Konto der Stadtverwaltung zu überweisen oder bar zu den Öffnungszeiten der Stadtkasse zu entrichten. |
| Soweit der Stadtkasse ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, werden die Beträge zu den Fälligkeiten eingezogen. Die bereits geleisteten Zahlungen werden auf die Jahresschuld angerechnet. |
| Die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen können bei der Stadtverwaltung Tambach-Dietharz, Burgstallstraße 31a während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. |
| Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. |
| 2. | Die Festsetzung der Grundsteuer nach Nr. 1 gilt nicht für die Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach der Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 42 GrStG. |
| Für solche Grundstücke ist die Steueranmeldung durch den Steuerpflichtigen für jedes Kalenderjahr bis zum 1. Fälligkeitstag der Grundsteuer abzugeben (§ 44 Abs. 3 GrStG). |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Tambach-Dietharz, Burgstallstraße 31a einzulegen.
Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgenden Tages.
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.
Tambach-Dietharz, den 27.02.2024
gez. Schütz
Bürgermeister