Der Stadtrat beschließt
die Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Stadt Tambach-Dietharz mit folgenden Hebesätzen:
| (1) | Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe | — 400 v. H. |
| (Grundsteuer A) | |
| (2) | Grundsteuer für Grundstücke | 465 v. H. |
| (Grundsteuer B) | |
| (3) | Gewerbesteuer | 420 v. H. |
Gesamtzahl der Mitglieder: 17
anwesend: 14
Die Beschlussfähigkeit wird festgestellt.
| Stimmergebnis: | ||
| 14 Ja-Stimmen | 0 Gegenstimmen | 0 Enthaltungen |
gez. Schütz
Bürgermeister
Auf der Grundlage der §§ 2,18,19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024(GVBl. S. 277, 288) in Verbindung mit § 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), in Verbindungmit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert durch Art. 21 Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) und § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. IS. 4167), zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), hat der Stadtrat der Stadt Tambach-Dietharz in der Sitzung am 29.01.2025 folgende Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) beschlossen:
§ 1
Steuersätze der Realsteuern
Die Hebesätze für Grundsteuern und Gewerbesteuern werden für die Stadt Tambach-Dietharz wie folgt festgesetzt:
| (1) | Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe | — 400 v. H. |
| (Grundsteuer A) | |
| (2) | Grundsteuer für Grundstücke | 465 v. H. |
| (Grundsteuer B) | |
| (3) | Gewerbesteuer | 420 v. H. |
§ 2
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Tambach-Dietharz, den 11.02.2025
gez. Schütz — - Siegel -
Bürgermeister
Beschluss- und Genehmigungsvermerk
| 1. | Mit Beschluss Nr. 027/08/2025 vom 29.01.2025 hat der Stadtrat der Stadt Tambach-Dietharz die Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuern (Hebesatz-Satzung) der Stadt Tambach-Dietharz in öffentlicher Sitzung beschlossen. |
| 2. | Das Landratsamt Gotha hat mit Schreiben vom 06.02.2025, Posteingang in der Stadtverwaltung Tambach-Dietharz am 10.02.2025, den Eingang der o. g. Satzung gemäß § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bestätigt. |
| 3. | Die Satzung darf gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestätigung bekannt gemacht werden. |
| 4. | Die Satzung wird auf der Internetseite |
| www.tambach-dietharz.de bekannt gemacht. |
Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder auf Grund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Vorstehende Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuern (Hebesatz-Satzung) der Stadt Tambach-Dietharz vom 11.02.2025 sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
gez. Schütz
Bürgermeister