Der Stadtrat beschließt:
1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz.
Die Verwaltung wird beauftragt, bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung der 1. Änderung der Hauptsatzung zu beantragen bzw. das Anzeigeverfahren durchzuführen.
Gesamtzahl der Mitglieder: 17
anwesend: 14
Die Beschlussfähigkeit wird festgestellt.
Stimmergebnis:
| 13 Ja-Stimmen | 0 Gegenstimmen | 1 Enthaltungen |
Schütz — -Siegel-
Bürgermeister
§ 1
Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz vom 26.01.2022 (Beschluss Nr. 039/19/2021), veröffentlicht im Amtsblatt "Der Stadtkurier" Nr. 2/2022 vom 18.2.2022, wird wie folgt geändert:
| 1. | Im § 5 Abs. 1 muss der Satz 2 wie folgt lauten: „Einwohnerfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht öffentlich behandelt werden, sind nicht zulässig.“ |
| 2. | Im § 13 Abs. 10 wird die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung für den Betreuer des Rotwildgeheges von 80,00 € auf 100,00 € erhöht. |
| 3. | Im § 13 Abs. 11 wird die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung für den Betreuer des Damwildgeheges von 80,00 € auf 100,00 € erhöht. |
| 4. | Im § 13 wird zusätzlich der Absatz 15 eingefügt. Dieser lautet wie folgt: „Der Betreuer der Weihnachtspyramide erhält für seine Belastung und Aufwendungen eine monatliche Entschädigung in Höhe von 50,00 €.“ |
§ 2
Inkrafttreten
Die 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Tambach-Dietharz, den 16.03.2023
gez. Schütz — -Siegel-
Bürgermeister
Beschluss- und Genehmigungsvermerk
| 1. | Mit Beschluss Nr. 004/28/2023 vom 23.02.2023 hat der Stadtrat der Stadt Tambach-Dietharz die 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz in öffentlicher Sitzung beschlossen. |
| 2. | Das Landratsamt Gotha hat mit Schreiben vom 13.03.2023, Posteingang in der Stadtverwaltung Tambach-Dietharz am 14.03.2023, den Eingang der o. g. Satzung gemäß § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bestätigt. |
| 3. | Die Satzung darf gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestätigung bekannt gemacht werden. |
Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder auf Grund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Vorstehende 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Tambach-Dietharz vom 23.02.2023 sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
gez. Schütz
Bürgermeister