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Der Stadtkurier Tambach-Dietharz
Ausgabe 5/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachungen

1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Tambach-Dietharz

Der Stadtrat beschließt die diesem Beschluss beigefügte 1. Änderung Friedhofsgebührensatzung der Stadt Tambach-Dietharz.

Die Verwaltung wird beauftragt, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Satzung zu beantragen bzw. das Anzeigeverfahren durchzuführen.

Gesamtzahl der Mitglieder: 17

anwesend: 14

Die Beschlussfähigkeit wird festgestellt.

Stimmergebnis:

14 Ja-Stimmen

0 Gegenstimmen

0 Enthaltungen

gez. Schütz  —  Siegel

Bürgermeister

1. Änderung Friedhofsgebührensatzung der Stadt Tambach-Dietharz

§ 1

Änderung der Satzung

Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Tambach-Dietharz vom 16.05.2016 (Beschluss Nr. 020/15/2016), veröffentlicht im Amtsblatt "Der Stadtkurier" Nr. 9/2016 vom 09.09.2016, wird wie folgt geändert:

1.

Der § 6 wird wie folgt geändert:

„Bestattungs-, Beisetzungsgebühren werden von der Stadt Tambach-Dietharz nicht erhoben, da Bestattungen und Beisetzungen nur von Fremdfirmen (Bestattungsunternehmen) durchgeführt werden.“

2.

Der § 7 wird wie folgt geändert:

„Entsprechend § 11 Abs. 5 der Friedhofsatzung erfolgen alle Umbettungen unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung. Für die Umbettung bedient sich die Friedhofsverwaltung eines gewerblichen Unternehmens. Es sind die tatsächlich anfallenden Kosten zu tragen.“

3.

Der § 8 wird der von Nutzungsrechten für Urnengemeinschaftsanlagen um einen Absatz erweitert.

Dadurch ergeben sich im § 8 Abs. 1 und Abs. 2 sowie im neuen Abs. 3 folgende Gebühren:

„1)

a)

104,00 €

b)

323,00 €

2)

85,00 €

3)

in einer Urnengemeinschaftsanlage

410,00 €“

4.

Im § 9 Abs. 1 - 4 werden die Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten wie folgt geändert:

„1)

987,00 €

2)

a)

391,00 €

b)

167,00 €

3)

a)

45,00 €

b)

Größe I

20,00 €

Größe II

10,00 €

4)

1.050,00 €

5.

Im § 10 Abs. 1 werden die Gebühren für die Unterhaltung des Friedhofes geändert. Weiterhin wird zusätzlich der Abs. 3 eingefügt. Der § 10 lautet wie folgt:

„1)

a)

40,00 €

b)

100,00 €

c)

15,00 €

d)

Größe I

45,00 €

Größe II

20,00 €

f)

40,00 €

3)

Die Gebühren können für die gesamte Nutzungszeit entrichtet werden.“

§ 2

Inkrafttreten

Die 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Tambach-Dietharz tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Tambach-Dietharz, den 10.04.2024

gez. Schütz

Bürgermeister  —  Siegel

Beschluss- und Genehmigungsvermerk:

1.

Mit Beschluss Nr. 007/37/2024 vom 20.03.2024 hat der Stadtrat der Stadt Tambach-Dietharz die 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Tambach-Dietharz in öffentlicher Sitzung beschlossen.

2.

Das Landratsamt Gotha hat mit Schreiben vom 08.04.2024, Posteingang in der Stadtverwaltung Tambach-Dietharz am 09.04.2024, die Eingangsbestätigung erteilt.

3.

Die Satzung darf gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO i. V. m. § 2 Abs. 5 Satz 3 ThürKAG vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestätigung öffentlich bekannt gemacht werden.

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Vorstehende 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Tambach-Dietharz vom 10.04.2024 sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

gez. Schütz

Bürgermeister