Der Stadtrat beschließt die diesem Beschluss beigefügte 1. Änderung Friedhofsgebührensatzung der Stadt Tambach-Dietharz.
Die Verwaltung wird beauftragt, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Satzung zu beantragen bzw. das Anzeigeverfahren durchzuführen.
Gesamtzahl der Mitglieder: 17
anwesend: 14
Die Beschlussfähigkeit wird festgestellt.
Stimmergebnis:
| 14 Ja-Stimmen | 0 Gegenstimmen | 0 Enthaltungen |
gez. Schütz — Siegel
Bürgermeister
§ 1
Änderung der Satzung
Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Tambach-Dietharz vom 16.05.2016 (Beschluss Nr. 020/15/2016), veröffentlicht im Amtsblatt "Der Stadtkurier" Nr. 9/2016 vom 09.09.2016, wird wie folgt geändert:
| 1. | Der § 6 wird wie folgt geändert: | |||
| „Bestattungs-, Beisetzungsgebühren werden von der Stadt Tambach-Dietharz nicht erhoben, da Bestattungen und Beisetzungen nur von Fremdfirmen (Bestattungsunternehmen) durchgeführt werden.“ | |||
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| 2. | Der § 7 wird wie folgt geändert: | |||
| „Entsprechend § 11 Abs. 5 der Friedhofsatzung erfolgen alle Umbettungen unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung. Für die Umbettung bedient sich die Friedhofsverwaltung eines gewerblichen Unternehmens. Es sind die tatsächlich anfallenden Kosten zu tragen.“ | |||
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| 3. | Der § 8 wird der von Nutzungsrechten für Urnengemeinschaftsanlagen um einen Absatz erweitert. | |||
| Dadurch ergeben sich im § 8 Abs. 1 und Abs. 2 sowie im neuen Abs. 3 folgende Gebühren: | |||
| „1) | a) |
| 104,00 € |
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| b) |
| 323,00 € |
| 2) |
| 85,00 € | |
| 3) | in einer Urnengemeinschaftsanlage | 410,00 €“ | |
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| 4. | Im § 9 Abs. 1 - 4 werden die Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten wie folgt geändert: | |||
| „1) |
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| 987,00 € |
| 2) | a) |
| 391,00 € |
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| b) |
| 167,00 € |
| 3) | a) |
| 45,00 € |
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| b) | Größe I | 20,00 € |
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| Größe II | 10,00 € |
| 4) |
| 1.050,00 € | |
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| 5. | Im § 10 Abs. 1 werden die Gebühren für die Unterhaltung des Friedhofes geändert. Weiterhin wird zusätzlich der Abs. 3 eingefügt. Der § 10 lautet wie folgt: | |||
| „1) | a) |
| 40,00 € |
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| b) |
| 100,00 € |
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| c) |
| 15,00 € |
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| d) | Größe I | 45,00 € |
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|
| Größe II | 20,00 € |
|
| f) |
| 40,00 € |
| 3) | Die Gebühren können für die gesamte Nutzungszeit entrichtet werden.“ | ||
§ 2
Inkrafttreten
Die 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Tambach-Dietharz tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Tambach-Dietharz, den 10.04.2024
gez. Schütz
Bürgermeister — Siegel
Beschluss- und Genehmigungsvermerk:
| 1. | Mit Beschluss Nr. 007/37/2024 vom 20.03.2024 hat der Stadtrat der Stadt Tambach-Dietharz die 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Tambach-Dietharz in öffentlicher Sitzung beschlossen. |
| 2. | Das Landratsamt Gotha hat mit Schreiben vom 08.04.2024, Posteingang in der Stadtverwaltung Tambach-Dietharz am 09.04.2024, die Eingangsbestätigung erteilt. |
| 3. | Die Satzung darf gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO i. V. m. § 2 Abs. 5 Satz 3 ThürKAG vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestätigung öffentlich bekannt gemacht werden. |
Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Vorstehende 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Tambach-Dietharz vom 10.04.2024 sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
gez. Schütz
Bürgermeister