Der Stadtrat beschließt:
die diesem Beschluss beigefügte Satzung der Stadt Tambach-Dietharz zur Anwendung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes und der Thüringer Allgeneine Verwaltungskostenordnung.
Die Verwaltung wird beauftragt, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Satzung zu beantragen bzw. das Anzeigeverfahren durchzuführen.
Gesamtzahl der Mitglieder: 17
anwesend: 14
Die Beschlussfähigkeit wird festgestellt.
| Stimmergebnis: | ||
| 14 Ja-Stimmen | 0 Gegenstimmen | 0 Enthaltungen |
gez. Schütz Siegel
Bürgermeister
Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert am 2. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288) und der §§ 1, 2, 10 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301) zuletzt geändert am 2. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288) hat der Stadtrat der Stadt Tambach-Dietharz in der Sitzung am 26.03.2025 folgende Verwaltungskostensatzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Stadt Tambach-Dietharz erhebt als Gegenleistung für Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse eines Einzelnen vorgenommen werden, Kosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen).
(2) Anstelle einer eigenen Kostensatzung mit Gebührenverzeichnis wird das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) nebst Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO), in der jeweils gültigen Fassung, für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis für anwendbar erklärt.
(3) Soweit in Gebührensatzungen der Stadt Tambach-Dietharz für einzelne Amtshandlungen besondere Gebührentatbestände und gesonderte Gebühren vorgesehen sind, bleiben diese Regelungen von Absatz 2 unberührt.
§ 2
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Auf Verwaltungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Satzung begonnen wurden, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung noch nicht abgeschlossen sind, sind die Bestimmungen dieser Satzung anzuwenden.
(2) Diese Satzung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung mit dem dazugehörigen Kostenverzeichnis (Allgemeine Verwaltungskosten) der Stadt Tambach-Dietharz vom 24. Juli 2020 außer Kraft.
Tambach-Dietharz, den 17.04.2025
gez. Schütz — Siegel
Bürgermeister