Titel Logo
Der Stadtkurier Tambach-Dietharz
Ausgabe 7/2025
Gestaltung Seite 2
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Gestaltung Seite 2

Informationen für Eigentümer

Das Bauamt möchte die Gelegenheit nutzen und über die Sanierungsgebiete informieren.

In der Vergangenheit wurden sowohl von der Stadt Tambach-Dietharz als auch von vielen Personen zum Teil sehr umfangreiche Sanierungen und Modernisierungen an verschiedenen Gebäuden in den Sanierungsgebieten umgesetzt. Da noch nicht alle Sanierungsziele von der Stadt erreicht wurden, wurden die Sanierungsgebiete Tambach und Dietharz mit dem Stadtratsbeschluss vom 26.03.2025 bis zum 31.12.2032 verlängert.

Was bedeutet diese Verlängerung jetzt für die Stadt selbst als auch für alle Personen, die innerhalb der beiden Sanierungsgebiete Häuser und Grundstücke besitzen?

Das Ziel ist die langfristige Verschönerung und Modernisierung der Sanierungsgebiete ggfs. mit Hilfe von Fördermitteln von Bund, Land und EU. Die Stadt selbst kann für ihre eigene Projekte Fördermittel beantragen.

Für alle Personen, die innerhalb der Sanierungsgebiete Häuser und Grundstücke besitzen, sind einige Sachverhalte zu beachten.

Wer im Sanierungsgebiet baut, umbaut oder etwas am Grundstück verändert, benötigt eine schriftliche Genehmigung der Stadt (sanierungsrechtliche Genehmigung). Genehmigungspflichtig sind Errichtungen, Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen. Die gesetzliche Grundlage hierfür sind § 144 und § 14 Baugesetzbuch. Auch Vorhaben im Gebäudeinneren und bauliche Anlagen im Freiraum sind genehmigungspflichtig. Innerhalb der Sanierungsgebiete ist eine sanierungsrechtliche Genehmigung unabhängig davon einzuholen, ob die Vorhaben nach Thüringer Bauordnung genehmigungspflichtig sind.

Wenn Personen innerhalb der Sanierungsgebiete Vorhaben bauen, umbauen oder Grundstücke ändern, ist die Gestaltungssatzung einzuhalten. Die Gestaltungssatzung wirkt als örtliche Bauvorschrift. Mit einer Ausstellung zur Stadtsanierung ist das Anliegen der Stadtsanierung und der Gestaltungssatzung illustriert. Die Gestaltungssatzung und der Ausstellungskatalog ist auf unserer Internetseite abrufbar.

Alle Änderungen am Bestand, an Außenanlagen sowie Neu- oder Umbaumaßnahmen müssen den Bestimmungen dieser Gestaltungssatzung entsprechen. Hierunter fallen beispielsweise insbesondere auch gestalterische Veränderungen (z. B. Erneuerung von Fenstern, Fassadenarbeiten, Erneuerung Haustür, Putz- und Anstricharbeiten an Fassaden, Anbringen einer PV-Anlage, Zaunanlage, Errichtung von Carports…). Durch den von der Stadt beauftragten Sanierungsträger können Privatpersonen eine kostenlose Fachberatung zur Einhaltung der Gestaltungssatzung erhalten.

Wenn Bau-, Umbauarbeiten oder Veränderungen am Grundstück durchgeführt werden, können steuerliche Vergünstigen für genehmigte und mit der Stadt schriftlich vereinbarte Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an den Gebäuden in Anspruch genommen werden (vgl. §§ 7h, 10 f, 11 a, 52 Abs. 21 Satz 6 Einkommensteuergesetzes, § 82 g Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).

Nach § 7h des Einkommensteuergesetzes können EigentümerInnen von im Sanierungsgebiet befindlichen Gebäuden im Jahr der Fertigstellung der Baumaßnahme und in den darauffolgenden 7 Jahren jeweils bis zu 9 % der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten und in den nachfolgenden 4 Jahren jeweils bis zu 7 % der Kosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen steuerlich geltend machen.

Dazu gehören Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes dienen, welches wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll. Eine Abstimmung kann im Rahmen des Antragsverfahrens für die sanierungsrechtliche Genehmigung zu den geplanten Arbeiten erfolgen. Die Herstellung von notwenigen Stellplätzen und deren Zufahrten sind ebenfalls bescheinigungsfähig. Ausstattungsgegenstände, PV-Anlagen, Carports und Garagen sind nicht bescheinigungsfähig.

Eine steuerliche Modernisierungsvereinbarung ist bei Interesse VOR der Beauftragung/ Durchführung durch den/ die EigentümerIn mit der Stadt Tambach-Dietharz abzuschließen.

Zusammenfassend ergibt sich folgender Ablauf:

1.

EigentümerIn hat Idee/Plan zum Bau, Umbau eines Gebäudes oder Veränderung eines Grundstücks innerhalb der Sanierungsgebiete.

2.

EigentümerIn nimmt Kontakt mit dem Bauamt auf, entweder per E-Mail, Telefon oder durch persönliches Erscheinen und erklärt Idee/Plan.

3.

Bauamt vereinbart einen Vorort-Termin bei dem/der EigentümerIn mit dem Sanierungsträger.

4.

Vorort-Termin, unter Teilnahme von EigentümerIn, Bauamt und Sanierungsträger, wird als kostenlose Fachberatung zum jeweiligen Vorhaben bei dem/der EigentümerIn durchgeführt.

5.

EigentümerIn stellt Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung.

6.

Bauausschuss entscheidet über beantragte sanierungsrechtliche Genehmigung

7.

EigentümerIn bekommt entweder Ablehnung oder Zustimmung zur sanierungsrechtlichen Genehmigung.

8.

Bei Zustimmung zur sanierungsrechtlichen Genehmigung sollte gleichzeitig die sogenannte Modernisierungsvereinbarung für die steuerlichen Vergünstigungen abgeschlossen werden.

9.

Durchführung der Arbeiten.

10.

Nach Abschluss der Arbeiten und bei Vorlage aller Rechnungen kann bei vorherigem Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7h, 10f, 11a Einkommensteuergesetz gestellt werden.

11.

EigentümerIn bekommt nach Prüfung die Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt

Die Stadt möchte die Personen, die innerhalb der Sanierungsgebiete Häuser und Grundstücke besitzen, unterstützen, diese zu erhalten. Daher ist es wichtig, mit Ideen für Bau- und Umbaumaßnahmen frühzeitig auf die Stadt zuzugehen.

Wir möchten die Gelegenheit auch nutzen, um allen Personen, die bereits eine Solar-/PV-Anlage innerhalb der Sanierungsgebiete ohne sanierungsrechtliche Genehmigung gebaut haben, die Möglichkeit geben, diese nachträglich zu genehmigen. Kommen Sie bitte auf uns zu.

Für alle Fragen zum Sanierungsgebiet, den sanierungsrechtlichen Genehmigungen, den Modernisierungsvereinbarungen etc. steht Ihnen das Bauamt (per E-Mail bauamt@tambach-dietharz.de oder per Telefon 036252 344-24 oder -25) gern zur Verfügung.

Jana Richter

Bauamtsleiterin