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Der Stadtkurier Tambach-Dietharz
Ausgabe 7/2025
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachungen

Satzung der Stadt Tambach-Dietharz über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst

Der Stadtrat beschließt:

die angefügte Satzung der Stadt Tambach-Dietharz über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst.

Die Verwaltung wird beauftragt, bei der zuständigen Rechtsaufsichtbehörde die Genehmigung zu beantragen bzw. das Anzeigeverfahren durchzuführen.

Gesamtzahl der Mitglieder: 17

anwesend: 14

Die Beschlussfähigkeit wird festgestellt.

Stimmergebnis:

14 Ja-Stimmen

0 Gegenstimmen

0 Enthaltungen

gez. Schütz  —  Siegel

Bürgermeister

Satzung der Stadt Tambach-Dietharz

über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024 vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 14 Abs. 1 S. 2 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23), in der Neufassung des Artikels 2 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) und § 55 Satz 1 und 2 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2019 GVBI S.74), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 02.Juli 2024 (GVBI. S. 277, 291) hat der Stadtrat der Stadt Tambach-Dietharz in seiner Sitzung am 21.05.2025 folgende

Satzung (Feuerwehrsatzung und Wasserwehrdienstsatzung)

beschlossen:

§ 1

Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Tambach-Dietharz ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige städtische Einrichtung (§ 10 Abs. 1 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung

"Freiwillige Feuerwehr Tambach-Dietharz"

(2) Sie ist eine eigenständige Feuerwehr unter der Gesamtleitung des Stadtbrandmeisters.

(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sie sich der Unterstützung des Feuerwehrvereins.

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG und die Sicherheitswache (§ 28 ThürBKG).

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Stadt Tambach-Dietharz die aktiven Feuerwehr-angehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Tambach-Dietharz gliedert sich in folgende Abteilungen:

1.

Einsatzabteilung

2.

Alters- und Ehrenabteilung

3.

Jugendabteilung

§ 4

Persönliche Ausrüstung,

Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister unverzüglich anzuzeigen

-

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

-

Verlust oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, ist die Anzeige an die Stadtverwaltung weiterzuleiten.

§ 5

Aufnahme in die

Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilung besteht aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuer-wehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige sollen in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Tambach-Dietharz haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Tambach-Dietharz zur Verfügung stehen (§ 13 Abs. 5 S. 1 ThürBKG). Die Zugehörigkeit zu insgesamt zwei Gemeindefeuerwehren ist zulässig (§ 13 Abs. 5 S. 2 ThürBKG). Wahlfunktionen sollen dabei ausschließlich von solchen Angehörigen der Einsatzabteilung wahrgenommen werden, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Tambach-Dietharz haben (§ 13 Abs. 5 S. 3 ThürBKG).

(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein (§ 13 Abs. 6 ThürBKG) sowie die persönliche Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG gewährleisten. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Voraussetzung für die Teilnahme an Einsätzen ist die Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 13 Abs. 3 ThürBKG). Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Stadt nach § 3 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 4 ThürBKG).

(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Stadtbrandmeister zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörige dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie hierzu geistig und körperlich in der Lage sind. Die für den Feuerwehrdienst erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.

(6) Auf Vorschlag des Stadtbrandmeisters entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 7 ThürBKG).

(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.

§ 6

Beendigung der

Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a)

der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw.

b)

in den Fällen des § 5 Absatz 3 S. 4 spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres,

c)

dem Austritt,

d)

dem Ausschluss,

e)

dem Tod.

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister erklärt werden.

(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Stadtbrandmeisters entpflichten.

§ 7

Rechte und Pflichten

der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Stadtbrandmeister, dessen Stellvertreter und den Jugendfeuerwehrwart.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.

Sie haben insbesondere

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b)

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c)

am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.

(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 3 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).

(6) Etwaige Aufwandsentschädigungen sind in der Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Tambach-Dietharz, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, festzulegen.

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Stadtbrandmeister im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm

a)

eine Ermahnung,

b)

einen mündlichen Verweis

aussprechen. Hierüber ist ein Aktenvermerk zu erstellen.

Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme vor dem Feuerwehrausschuss zu geben.

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. § 5 Abs. 3, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister erklärt werden muss,

b)

durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend),

c)

durch Tod.

(3) Die Alters- und Ehrenabteilung wählt aus ihren Reihen den Vorsitzenden/Vertreter der Ehrenabteilung. § 14 ist analog anzuwenden.

§ 10

Jugendabteilung

(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Tambach-Dietharz führt den Namen "Jugendfeuerwehr Tambach-Dietharz".

(2) Die Jugendfeuerwehr Tambach-Dietharz ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Tambach-Dietharz untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandmeister als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient.

§ 11

Stadtbrandmeister, stellvertretender Stadtbrandmeister,

Jugendfeuerwehrwart

(1) Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Tambach-Dietharz ist der Stadtbrand-meister.

(2) Der Stadtbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen (Einsatzabteilung) der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer Jahreshauptversammlung (§§ 13 u. 14) der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Tambach-Dietharz statt, die frühestens 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Stadtbrandmeisters stattfindet.

(4) Gewählt werden kann nur, wer mindestens 5 Jahre der Einsatzabteilung der Feuerwehr der Stadt Tambach-Dietharz angehört, persönlich geeignet ist und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(5) Der Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Tambach-Dietharz ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Tambach-Dietharz und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandmeister und der Feuerwehrausschuss zu unterstützen.

Kommt binnen zwei Monaten nach freiwerden der Stelle der Stadtbrandmeisters eine Wahl nicht zu Stande oder kann die Stelle aus sonstigen Gründen nicht besetzt werden, so hat die Stadt im Benehmen mit dem Kreisbrandinspektor unverzüglich einen ehrenamtlichen Stadtbrandmeister zu bestellen. Bei der Bestellung sind die Wahlbarkeitskriterien nach § 18 Abs. 2 Satz 2 (ThürBKG) angemessen zu berücksichtigen. Die Bestellung endet mit der satzungsmäßigen Wahl eines ehrenamtlichen Stadtbrandmeisters.

(6) Der stellvertretende Stadtbrandmeister hat den Stadtbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer mindestens 5 Jahre der Einsatzabteilung der Feuerwehr der Stadt Tambach-Dietharz angehört, persönlich geeignet ist und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertreten-den Stadtbrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Tambach-Dietharz ernannt.

(7) Der Jugendfeuerwehrwart wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer Jahreshauptversammlung (§§ 13 u. 14) der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Tambach-Dietharz statt.

Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuer-wehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.

§ 12

Feuerwehrausschuss

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Stadtbrandmeisters bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Tambach-Dietharz ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus der Feuerwehrleitung. Dies sind der Stadtbrandmeister als Vorsitzender, sein Stellvertreter und der Jugendfeuerwehrwart.

Weiterhin gehören dem Feuerwehrausschuss der stellvertretende Jugendfeuerwehrwart, die Gerätewarte und der Verantwortliche für die Alarm- und Einsatzplanung an.

(3) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen.

(4) Der Stadtbrandmeister, sofern er nicht nach Absatz 2 den Vorsitz führt, und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

(5) Der Feuerwehrausschuss hat über die zur Anmeldung kommenden Haushaltsmittel zu beschließen.

§ 13

Jahreshauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Stadtbrandmeisters findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr statt.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.

(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzbeteiligung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

§ 14

Wahl des Stadtbrandmeisters,

des stellvertretenden Stadtbrandmeisters,

des Jugendfeuerwehrwartes

(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Der Stadtbrandmeister, sein Stellvertreter und der Jugendfeuerwehrwart werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.

(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandmeisters, seines Stellvertreters und des Jugendfeuerwehrwartes ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben.

§ 15

Feuerwehrvereine

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu einem privatrechtlichen Feuerwehrverein zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.

§ 16

Wasserwehrdienst

(1) Die Stadt Tambach-Dietharz richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 ThürWG ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Stadtgebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

§ 17

Aufgaben des Wasserwehrdienstes

(1) Die Stadt Tambach-Dietharz trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.

(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Stadt obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.

(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem gemeindlichen Wasserdienst folgende Aufgaben:

a)

Über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtungen der örtlichen Wasserstandentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege,

b)

Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren,

c)

Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen,

d)

Beobachtung gefährdeter Objekte,

e)

Bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten,

f)

Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen,

g)

Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten,

h)

Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen,

i)

Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung.

(4) Die Stadt stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern,

b)

die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß den bisherigen Ereignissen und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten,

c)

den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit,

d)

die Art der Alarmierung,

e)

den Sammlungsort,

f)

die Ablösung und Versorgung,

g)

die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel,

h)

das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel,

i)

die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung.

(5) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Stadt auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Aufgaben enthält:

a)

die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche,

b)

den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel),

c)

die einzuleitenden Maßnahmen,

d)

die erforderlichen Kräfte und Mittel,

e)

die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte.

Die Stadt Tambach-Dietharz schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle drei Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.

§ 18

Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst

Zur Abwehr von Wassergefahren im Stadtgebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel dem Stadtbrandmeister) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Stadt am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.

§ 19

Beteiligte am Wasserwehrdienst

(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:

a)

die Mitarbeiter der Stadtverwaltung,

b)

die Bewohner der Stadt ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 Satz 3 ThürWG).

Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst.

Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.

(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an. Im Falle der Gefährdung eines Deiches und nach Anordnung durch die Wasserbehörde werden die Bewohner der bedrohten Gemeinde unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, zum temporären Wasserwehrdienst herangezogen.

(3) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Stadt tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.

(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.

§ 20

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert, außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchtet oder andere höherrangige Pflichten verletzen müsste.

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 Thür KO mit Hilfe einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Stadt Tambach-Dietharz.

§ 21

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 22

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Tambach-Dietharz vom 18.06.2013 außer Kraft.

Tambach-Dietharz, den 20.06.2025

gez. Schütz

Bürgermeister  —  Siegel

Beschluss- und Genehmigungsvermerk:

1.

Mit Beschluss Nr. 040/10/2025 vom 21.05.2025 hat der Stadtrat der Stadt Tambach-Dietharz die Satzung der Stadt Tambach-Dietharz über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst in öffentlicher Sitzung beschlossen.

2.

Das Landratsamt Gotha hat mit Schreiben vom 19.06.2025, Posteingang in der Stadtverwaltung Tambach-Dietharz am 19.06.2025, die Eingangsbestätigung erteilt.

3.

Die Satzung darf gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestätigung bekannt gemacht werden.

4.

Die Satzung wird auf der Internetseite

www.tambach-dietharz.de/Kommunales/Satzungen

bekannt gemacht.

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Vorstehende Satzung der Stadt Tambach-Dietharz über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

gez. Schütz

Bürgermeister