Der Stadtrat beschließt:
| 1. | Auf Grundlage des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6), in Verbindung mit § 88 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2014 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2022 (GVBl. S. 321), beschließt der Stadtrat der Stadt Tambach-Dietharz den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Sonstige Sondergebiet (SO) gemäß § 11 BauNVO zur Errichtung der Photovoltaik-Freiflächenanlage „Am Fuchsgründchen“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) in der Fassung vom April 2023 als Satzung. |
| 2. | Die Begründung wird gebilligt. |
| 3. | Auf Grundlage von § 88 ThürBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2014 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2022 (GVBl. S. 321) und der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (ThürKO, GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415), erlässt der Bürgermeister der Stadt Tambach-Dietharz die in der Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes enthaltenen gestalterischen Festsetzungen. |
| 4. | Der Bürgermeister wird beauftragt, für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Genehmigung zu beantragen. Die Genehmigung ist alsdann ortsüblich bekannt-zumachen; dabei ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Dienstzeit eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. |
Gesamtzahl der Mitglieder: 17
anwesend: 13
Die Beschlussfähigkeit wird festgestellt.
Stimmergebnis:
| 13 Ja-Stimmen | 0 Gegenstimmen | 0 Enthaltungen |
gez. Schütz — Siegel
Bürgermeister