Gemeinde Tonna, Ortsteil Gräfentonna - Übersichtslageplan zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes für das Wohngebiet „An der Schulstraße“
Der Gemeinderat der Gemeinde Tonna hat am 30.09.2025 mit Beschluss Nr. 2025/050 den Bebauungsplan der Gemeinde Tonna für das Allgemeine Wohngebiet (WA) „An der Schulstraße“ im Ortsteil Gräfentonna, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Antrag zur Genehmigung der Satzung wurde am 12.11.2025 beim Landratsamt Gotha eingereicht.
Das Landratsamt Gotha hat mit Schreiben vom 04.12.2025, Az.: P2025006 für den Bebauungsplan der Gemeinde Tonna für das Allgemeine Wohngebiet „An der Schulstraße“ im Ortsteil Gräfentonna die Genehmigung erteilt.
Der Bebauungsplan der Gemeinde Tonna für das Allgemeine Wohngebiet „An der Schulstraße“ im Ortsteil Gräfentonna wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan und die Begründung ab dem Tag der Bekanntmachung in der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe in 99958 Tonna, Markt 7, Bauverwaltung, Zimmer 213, zu den Dienststunden
| Dienstag | von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr |
| Donnerstag | von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Der Bebauungsplan kann auch digital unter: www.vg-fahner-hoehe.de eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass das in Papierform vorliegende Satzungsexemplar maßgebend ist, da Abweichungen bei der elektronischen Wiedergabe nicht vollständig ausgeschlossen werden können.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Tonna geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, welcher die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Tonna vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt ist, wird hingewiesen.
Tonna, 06.01.2026
Heiko Krtschil
Bürgermeister