Auf Grund der §§ 19 (1) und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), der §§ 1, 2, 5, 17 und 18 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) sowie des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung von Tiergefahren (ThürTierGefG) in der derzeitig jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Döllstädt in seiner Sitzung am 25. Feb. 2025 folgende Hundesteuersatzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für das Gemeindegebiet der Gemeinde Döllstädt.
§ 2
Steuertatbestand
(1) Das Halten eines über 4 Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt der Besteuerung.
(2) Eine Hundehaltung i. S. dieser Satzung liegt vor, wenn ein Hund einer oder mehrerer Personen -unabhängig davon, ob sich diese zu Vereinigungen zusammengeschlossen haben oder nicht- zugeordnet ist. Diese Zuordnung gilt bei einem Haushalt stets als gegeben.
Zweithund und jeder weitere Hund i. S. dieser Satzung ist jeder Hund, der neben einem ersten Hund im selben Haushalt gleichzeitig gehalten wird.
(3) Kann das Alter des Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als 4 Monate ist.
§ 3
Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von:
| 1. | Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (z. B. Diensthunde der Polizei, des Zolls und des Bundesgrenzschutzes), |
| 2. | Hunden des DRK, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen, |
| 3. | Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Diese Personen besitzen einen Schwerbehindertenausweis mit einem Merkzeichen „BI", „aG", „GI" oder „H", |
| 4. | Gebrauchshunden, die zur Bewachung von Viehherden benötigt und ausschließlich zu diesem Zweck im Rahmen der Berufsausübung gehalten werden, |
| 5. | Hunden, die vorübergehend aus Gründen des Tierschutzes in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, |
| 6. | Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, Katastrophenschutz oder dem Rettungsdienst zur Verfügung stehen, |
| 7. | Hunden in Tierhandlungen. |
Die Steuerfreiheit ist zu beantragen.
§ 4
Steuerschuldner, Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes / mehrerer Hunde. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe zum Anlernen hält.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner.
(3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.
(4) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§ 5
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, welcher auf den Monat, in dem der Hund aufgenommen worden ist, folgt.
(2) Hinsichtlich des Mindestalters beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund vier Monate alt wird.
(3) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder verendet. Hierüber ist ein geeigneter Nachweis zu bringen.
(4) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
(5) Wird ein Hund in Pflege, Verwahrung oder vorübergehende Haltung genommen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
§ 6
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr:
| a) | für den ersten Hund | 40 € |
| b) | für den zweiten Hund | 60 € |
| c) | für jeden weiteren Hund | 80 € |
(2) Abweichend vorn Absatz 1 beträgt die Steuer für gefährliche Hunde, die nach § 3 des Thüringer Gesetztes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) als gefährlich gelten oder die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 ThürTierGefG als gefährlich eingestuft werden, im Kalenderjahr:
| a) | für den ersten gefährlichen Hund | 400 € |
| b) | für jeden weiteren gefährlichen Hund | 650 € |
(3) Besteht die Steuerpflicht nicht im gesamten Kalenderjahr, wird die Steuer anteilig erhoben.
(4) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
§ 7
Steuerermäßigungen
(1) Auf Antrag wird die Steuer nach § 6 (1) um die Hälfte ermäßigt für
| 1. | Hunde, die in Einöden (siehe Abs. 2) gehalten werden. |
| 2. | Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die jagdrechtlich normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben. |
(2) Als Einöde (Abs. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 400 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt ist.
(3) Ein Ermäßigungsgrund nach Abs. 1 kann nur für jeweils einen Hund der Steuerpflichtigen beansprucht werden. Für gefährliche Hunde nach § 6 Abs. 2 finden die Steuerermäßigungen keine Anwendung.
§ 8
Züchtersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens 2 rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für die Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 3 (7) bleibt davon unberührt.
(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 6 (1).
(3) Der Züchter hat den Nachweis über den eingetragenen Zwingernamen vorzulegen.
§ 9
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung
und Steuerermäßigung
(Steuervergünstigung)
(1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres.
Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2) Steuerermäßigung und Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind.
(3) In den Fällen des § 7 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden.
§ 10
Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld wird zu den im Abgabenbescheid genannten Terminen fällig.
§ 11
Anzeigepflicht
(1) Wer einen über 4 Monate alten Hund anschafft oder mit einem solchen Hund zuzieht, hat ihn unverzüglich bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des 4. Monats nach Geburt als angeschafft. Zur Kennzeichnung jedes angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde Hundemarken (Hundesteuerzeichen) aus.
(2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 4) hat den Hund unverzüglich bei der Gemeindeverwaltung abzumelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder verendet ist oder der Halter verzogen ist. Mit der Abmeldung ist die Hundemarke die Gemeindeverwaltung zurückzugeben.
(3) Die Steuerschuldner haben die für die Steuererhebung nach dieser Satzung erheblichen Umstände der Gemeinde mitzuteilen und auf Anforderung in geeigneter Weise nachzuweisen.
§ 12
Hundesteuermarken
Zur Überwachung einer ordnungsgemäßen Steuerzahlung ist der Hundehalter verpflichtet, seinen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen Hundesteuermarke zu versehen. Die Hundesteuermarke wird am Tag der Anmeldung übergeben. Die Marke ist durch den Halter am Hundehalsband sichtbar anzubringen. Bei Verlust der Marke erhält der Halter eine Ersatzmarke. Für diese Ersatzmarke hat der Hundehalter eine Gebühr in Höhe von 5 € zu entrichten.
§ 13
Zuwiderhandlungen
Bei Zuwiderhandlungen gelten die Straf- und Bußgeldvorschriften in den §§ 16 -19 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG).
§ 14
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung der Gemeinde Döllstädt vom 02.04.2015, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21.01.2019, außer Kraft.
Döllstädt, den 24. April 2025
Kaufmann
Bürgermeister — Siegel