Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) sowie des § 33 Abs. 1 des Thüringer Bestattungsgesetzes in der jeweils aktuell geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Großfahner in seiner Sitzung am 12.05.2025 die folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Großfahner gelegenen Friedhof als öffentliche Bestattungseinrichtung.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung der Personen, die
| a.) | bei ihrem Ableben Einwohner im Geltungsbereich der Satzung waren oder |
| b.) | ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder |
| c.) | innerhalb des Gemeindegebiets verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden. |
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Aus wichtigem öffentlichem Grund können die Friedhöfe oder Friedhofsteile für weitere Bestattung und Beisetzungen gesperrt werden (Schließung). In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil bzw. Friedhof keine weiteren Bestattungen oder Beisetzungen statt.
(2) Der Friedhofsträger kann die Friedhofsgrundstücke auch einer anderen Verwendung zuführen (Entwidmung), wenn dies nach Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien geboten ist. Die Entwidmung des Friedhofes hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Jede Schließung oder Entwidmung des Friedhofes oder eines Friedhofsteils ist öffentlich bekanntzugeben.
(3) Bei der Schließung oder Entwidmung einzelner Wahlgrab-/Urnenwahlgrabstätten erhält der Nutzungsberechtigte zusätzlich einen schriftlichen Bescheid. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten weder bekannt ist noch ohne zumutbaren Aufwand ermittelt werden kann.
(4) Im Falle der Schließung oder Entwidmung stellt die Gemeinde Ersatzgrabstätten für den betroffenen Friedhof oder Friedhofsteil zur Verfügung.
(5) Eine Umbettung auf Kosten der Gemeinde erfolgt, wenn die für bestimmte Ruhezeit bzw. die gewährte Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(6) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten erstreckt sich in gleichem Umfang auf Ersatzwahlgrabstätten.
(7) Auf Antrag kann die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangt werden, wenn durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestattet werden kann.
(8) Die Termine für die Umbettung sind mindestens einen Monat zuvor öffentlich bekanntzumachen. Außerdem sind die Umbettungstermine einem Angehörigen des Verstorbenen (bei Reihengrabstätten) bzw. dem Nutzungsberechtigten (bei Wahlgrabstätten) mitzuteilen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof der Gemeinde Großfahner ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet (im Winter bis zum Einbruch der Dunkelheit).
(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden. Die Friedhofsverwaltung weist auf diese Sperrungen durch ein Hinweisschild an dem Eingang hin.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. Eltern haften für ihre Kinder.
(3) Werden ältere Kinder mit der Pflege von Grabstätten beauftragt, so sind deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte für Schäden und Unfälle verantwortlich.
(4) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
| a.) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und des Friedhofsträgers und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind ausgenommen; | ||
| b.) | Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, oder diesbezüglich zu werben; | ||
| c.) | an Sonn- und Feiertagen sowie innerhalb eines aus Anlass einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier gekennzeichneten Teils des Friedhofes Arbeiten zu verrichten; | ||
| d.) | ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten und der Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren; | ||
| e.) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Weg dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, | ||
| f.) | Abfälle und Abraum (verwelkte Blumen, Kränze, Unkraut und sonstigen Abfall) außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen oder Behälter abzulegen und Hausmüll in Abfallbehälter oder -haufen zu verbringen, | ||
| g.) | Tiere jedweder Art zu führen oder mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde; | ||
| h.) | zu spielen, zu lärmen, zu essen, alkoholische Getränke zu trinken und zu lagern; | ||
| i.) | Musikwiedergabegeräte außerhalb einer Bestattungszeremonie zu betreiben; | ||
| j.) | zu anderen Zwecken als zur Grabpflege Wasser zu entnehmen; | ||
| k.) | Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind; | ||
| l.) | die Ausübung sportlicher und sonstiger störender Aktivitäten. | ||
(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes vereinbar sind und die Ordnung und Ruhe nicht stören.
(6) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie müssen spätestens eine Woche vorher schriftlich angemeldet werden.
§ 6
Gewerbetreibende
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben dem Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof vorher anzuzeigen. Zugelassen sind nur fachlich zuverlässige Gewerbetreibende.
(2) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.
(3) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit entsprechende Haftpflichtversicherung nachweist.
(4) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Diese ist während der Tätigkeit auf dem Friedhof mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung zu beachten und haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr bzw. bis Einbruch der Dunkelheit, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. In den Monaten März bis Oktober dürfen die Arbeiten nicht vor 7.00 Uhr, in den Monaten November bis Februar nicht vor 8.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Verlängerung der Arbeitszeit zulassen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese
| a.) | schwerwiegend gegen die Satzung verstoßen oder |
| b.) | wiederholt Arbeiten auf Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt haben. |
(9) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden.
(10) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über eine einheitliche Stelle.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Nach Eintritt eines Todesfalles ist die Bestattung des Verstorbenen umgehend bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist die Bescheinigung über die Einäscherung bei der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel an Werktagen, jeweils montags bis sonnabends in der Zeit von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag erfolgen.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen bestattet und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte bzw. in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage bestattet bzw. beigesetzt.
(6) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungs- bzw. Gesundheitsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 8
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden durch von der Friedhofsverwaltung bestimmtes Personal oder von einem beauftragten Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Für die einzelnen Gräber ist eine Mindesttiefe einzuhalten. Sie beträgt für Erdbestattungen mindestens 0,90 m bis zur Oberkante des Sarges, für Beisetzungen mindestens 0,50 m bis zur Oberkante der Urne (ohne Hügel).
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher zu entfernen oder entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die von der Friedhofsverwaltung beauftragten Personen entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 9
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen bei einer Erdbestattung beträgt 20 Jahre und für eine Urnenbeisetzung 15 Jahre.
§ 10
Särge und Urnen
(1) Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen gefertigt sein und müssen den jeweils geltenden Vorschriften entsprechen. Sie müssen so beschaffen sein, dass jegliches Ausdringen von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,10m lang, 0,65m hoch und im Mittelmaß 0,65m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65m breit sein.
(4) Urnen, Urnenkapseln und alle mit der Beisetzung in den Boden verbrachten Teile dürfen ausschließlich aus speziell vorgesehenen, biologisch vollständig abbaubaren Materialien bestehen, die in einem der Ruhefrist angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen. Ein Umweltzertifikat vom Hersteller ist der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Störung der Totenruhe rechtfertigt, erteilt werden. § 3 Abs. 5 bleibt davon unberührt. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig, § 3 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen-/Urnenreihengrabstätten die verfügungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrab-/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Friedhofsverwaltung ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Aufwendungen für die Wiederherstellung benachbarter Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12
Arten der Grabstätten
(1) Für die Bestattung der Verstorbenen werden folgende Grabstätten bereitgestellt:
| a. | Wahlgrabstätten für Erdbestattung |
| b. | Wahlgrabstätten für Urnenbestattung |
| c. | Kindergrabstätten (Erdbestattung) |
| d. | Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte („Grüner Rasen“) |
| e. | Urnengemeinschaftsanlage Urnenstele |
| f. | Ehrengrabstätten |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Großfahner. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage, nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechts für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgestellt.
§ 13
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(1) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden als ein- oder zweistellige Grabstätten für die Dauer von 20 Jahren vergeben. Zusätzlich zu den Erdbestattungen ist die Beisetzung von einer Ascheurne je Stelle möglich. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde, die den Namen des Erwerbers und die Grabstättenbezeichnung enthält. Die Nutzungsrechte werden nur anlässlich eines Todesfalls verliehen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen.
(3) Die Verlängerung des Nutzungsrechts erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlende Gebühr. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist bzw. wird.
Schon bei Verleihung des Nutzungsrechtes sollte der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im Absatz 4 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.
(4) Wird durch den Nutzungsberechtigten bis zu seinem Ableben keine Regelung zur Nachfolge getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
| a.) | auf den Ehegatten, |
| b.) | auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, |
| c.) | auf die Kinder, |
| d.) | auf die Eltern, |
| e.) | auf die Geschwister, |
| f.) | auf die Enkelkinder, |
| g.) | die Großeltern, |
| h.) | der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. |
Kommen für die Wahrnehmung des Nutzungsrechts nach Satz 1 Buchst. a. bis h. mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem
Kreis der in Abs. 4. Satz 1 genannten Personen mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(7) Wird das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte zurückgegeben, so werden bereits gezahlte Gebühren nicht erstattet.
(8) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 14
Urnengrabstätten
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in:
| a.) | Wahlgrabstätten für Urnenbestattung |
| b.) | Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte („Grüner Rasen“) |
| c.) | Urnengemeinschaftsanlage Urnenstele |
| d.) | Wahlgrabstätten für Erdbestattungen als zusätzliche Beisetzung |
(2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht von 15 Jahren verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können vier Urnen beigesetzt werden. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist bzw. wird.
(3) Eine oberirdische Beisetzung von Urnen ist nicht statthaft.
§ 15
Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung. Die Pflege und Unterhaltung dieser Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.
(2) Bei der Urnengemeinschaftsanlage Urnenstele werden die Namen der Verstorbenen auf einem gemeinsamen Grabmal angebracht. Der Grabplatz ist nicht gekennzeichnet. Die Beschriftung, Gestaltung und Pflege wird ausschließlich von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
(3) Der Erwerb eines Nutzungsrechts an jedweder Art der Urnengemeinschaftsanlagen ist vor Eintritt des Todesfalls nicht möglich. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ebenso nicht möglich.
(4) Auf allen Urnengemeinschaftsanlagen dürfen ausschließlich Blumen und Grabschmuck aus biologisch abbaubaren Materialien auf den jeweils dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, widerrechtlich abgelegten oder verwelkten Grabschmuck zu entsorgen.
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtheit gewahrt bleibt.
(2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz.
(3) Bei der Herrichtung von Grabstätten sind folgende Abmessungen einzuhalten:
| Art der Grabstätte | Länge | Breite |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen einstellig | 1,90m - 2,10m | 0,80m |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen mehrstellig | 1,90m - 2,10m | 2,00m |
| Kindergrab (Erdbestattung) | 1,40m - 1,60m | 0,80m |
| Wahlgrabstätte für Urnenbestattungen | 1,00m | 1,00m |
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 18
Gestaltungsvorschriften für Grabmale
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen sollen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt, nach der jeweiligen Umgebung gestaltet werden und sich harmonisch sich in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen.
(2) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals (auch der Rückseite) ist grundsätzlich wünschenswert.
(3) Bei der Herrichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind folgende Mindeststärken einzuhalten:
| Höhe des Grabmals/der baulichen Anlage | Mindeststärke |
| ab 0,40m bis 1,00m | 0,12m |
| ab 1,01m bis 1,50m | 0,14m |
| ab 1,51m | 0,16m |
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält.
(5) Für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabmal zugelassen. Bei Wahlgrabstätten können jedoch weitere Beisetzungen durch untergeordnete Grabplatten oder Kissensteine kenntlich gemacht werden. Die Gestaltung der untergeordneten Platten oder Kissensteine ist dem Hauptgrabmal anzupassen. Ausnahmeregelungen sind auf Antrag möglich.
§ 19
Ausnahmegenehmigung, Errichtungsfrist
und provisorische Grabmale
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen außerhalb der festgelegten Abmessungen bedarf der vorherigen schriftlichen Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) Dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen sind binnen eines Jahres nach der Anzeige zur errichten bzw. zu ändern.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Ihre Abmessungen dürfen die Maße 0,40 m x 0,80 m nicht überschreiten.
(6) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
§ 20
Anlieferung
Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von einem Beauftragten überprüft und im Einzelfall erforderliche Weisungen erteilt werden können. Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung festlegen.
§ 21
Ersatzvornahme
Gegen die Vorschriften dieser Satzung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 22
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind, eine jegliche Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist und sie auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt auch für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Steinstärke muss die Standsicherheit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich aus dem § 18.
(3) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung überprüft.
(4) Die Standsicherheitsprüfung erfolgt nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen in der aktuell gültigen Fassung.
§ 23
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Sie sind durch den Nutzungsberechtigten bzw. den Sorgeverpflichteten zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet zu sein, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Standsicherheit wiederherzustellen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, so kann die Aufforderung durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte erfolgen. Das Hinweisschild muss mindestens einen Monat so aufgestellt werden, dass eine Kenntnisnahme gewährleistet ist.
(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.
(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, werden in einem besonderen Verzeichnis geführt.
§ 24
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 5 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der der Ruhe- bzw. Nutzungszeit oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten durch den Verantwortlichen der jeweiligen Grabstätten zu entfernen. Die Einebnung ist schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen und bedarf deren Zustimmung.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen, wenn er die nachträgliche Zustimmung nicht umgehend einholt.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen so gestaltet, dauernd instandgehalten und an die Umgebung angepasst werden, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes und seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Dies gilt entsprechend für Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gartenbaubetrieb beauftragen.
(4) Grabstätten müssen innerhalb von einem Jahr nach der Beisetzung bzw. Bestattung hergerichtet werden.
(5) Grababdeckungen sind in Form einer Grabplatte aus Stein oder vergleichbaren Naturmaterialien, die der gesamten oder teilweisen Abdeckung der gesamten Grabfläche dienen, zulässig. Abdeckungen aus Metall oder künstlichem Werkstoff sind nicht zulässig.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Bepflanzung der Grabstätten darf andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln oder anderen Chemikalien bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
§ 26
Gärtnerische Herstellung und Unterhaltung
(1) Die gärtnerische Herstellung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegen, unbeschadet der vorstehenden Regelungen, keinen zusätzlichen Anforderungen.
(2) Unzulässig ist:
| a.) | das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern |
| b.) | das Einfassen mit Metall, Glas, Hecken, losen Steinen oder Ähnlichem |
| c.) | das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen |
| d.) | das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten |
| e.) | das Belegen der Grabzwischenwege mit Platten oder anderweitigenBaumaterialien. |
§ 27
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung, die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung am Grabmal auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Inhabers der Graburkunde
| a) | die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und |
| b) | Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. |
(2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen lassen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeier
§ 28
Benutzung der Trauerhalle
(1) Die vorhandene Trauerhalle darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Hierfür können bestimmte Zeiten festgelegt werden, wobei in besonderen Fällen Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier zu schließen.
§ 29
Trauerfeier
Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder einer anderen, im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Sie sind rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
IX. Schlussvorschriften
§ 30
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Nutzungsrechtsdauer und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31
Haftung
(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Verstößen gegen diese Satzung bei der Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Friedhofsverwaltung prüft in regelmäßigen Abständen die Sicherheit auf dem Friedhof. Darüberhinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten bestehen nicht.
(2) Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(3) Eine Pflicht der Beleuchtung der Wege und zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte besteht nicht. Eine Haftung der Gemeinde für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen oder witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a. | den Friedhof entgegen der bestimmten Öffnungszeiten betritt, | |
| b. | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§5 Abs. 1) | |
| c. | entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 4 | |
| 1. | Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt, |
| 2. | Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anbietet, |
| 3. | an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, |
| 4. | den Friedhof oder seine Einrichtungen, Anlagen oder Grabstätten verunreinigt oder beschädigt oder Einfriedungen oder Hecken übersteigt, oder Rasenflächen, Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigterweise betritt, |
| 5. | zu anderen Zwecken als zur Grabpflege Wasser entnimmt, |
| 6. | Tiere mitbringt, ausgenommen Assistenzhunde, |
| 7. | Abfälle und Abraum aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, dazu zählt auch Hausmüll, |
| 8. | ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten und der Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert |
| 9. | Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, |
| 10. | spielt, lärmt, isst, alkoholische Getränke trinkt oder lagert, |
| 11. | Musikwiedergabegeräte außerhalb einer Bestattungszeremonie betreibt |
| 12. | sportliche oder sonstige störende Aktivitäten ausübt |
| 13. | entgegen § 5 Abs. 6 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, |
| d. | Eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne vorherige Anzeige ausübt (§ 6), | |
| e. | Eine Bestattung ohne die vorherige Anmeldung und Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung durchführt (§7) | |
| f. | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), | |
| g. | die Bestimmungen über Material und zulässige Maße für Grabmale nicht einhält | |
| h. | als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen außerhalb der vorgeschriebenen Maße und ohne entsprechende Ausnahmegenehmigung errichtet oder verändert, | |
| i. | Grabmale ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24), | |
| j. | Grabmale oder Grabausstattungen nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält (§§ 22 und 23), | |
| k. | Grabstätten vernachlässigt (§ 25), | |
| l. | Grabstätten entgegen § 25 und § 26 bepflanzt, | |
| m. | Pflanzenschutz-, Unkrautbekämpfungsmittel oder andere Chemikalien verwendet (§ 25 Abs. 8) | |
| n. | unzulässige Bäume oder großwüchsige Sträucher pflanzt, Grabstätten mit Hecken, Glas oder losen Steinen einfasst, Rankgerüste, Gitter oder Pergolen errichtet, Bänke oder anderweitige Sitzgelegenheiten aufstellt, Grabzwischenwege mit Platten oder anderweitigen Materialien belegt (§ 26) | |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 33
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Großfahner zu entrichten.
§ 34
Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher, weiblicher als auch in diverser Form.
§ 35
Datenschutz
Die zur Einhaltung der Pflichten personenbezogenen Daten-Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der auskunfts- und abgabepflichtigen Personen werden gemäß den Vorschriften des EU-Datenschutzgesetzes in der Grundverordnung und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Thüringen in der jeweils geltenden Fassung erhoben, verarbeitet, gespeichert, verändert und genutzt, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Friedhofswesens der Gemeinde erforderlich ist.
§ 36
Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung zum 01.06.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Großfahner vom 02.08.2010 in der Fassung der 1. Änderung vom 15.06.2011 außer Kraft.
Großfahner, den 22.05.2025
gez. Pennewiss — - Dienstsiegel -
Bürgermeister