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"Fahner Höhe" Kurier
Ausgabe 14/2025
Amtlicher Teil
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2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Gierstädt

Mit Beschluss vom 16.06.2025 (Beschluss-Nr. 2025/012) hat der Gemeinderat der Gemeinde Gierstädt die 2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Gierstädt beschlossen.

Das Landratsamt Gotha hat mit Schreiben vom 20.06.2025 den Eingang der Satzung bestätigt und die Bekanntmachung vor Ablauf der Monatsfrist genehmigt.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die 2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Gierstädt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Tonna, den 26.06.2025

gez. Ulf Henniger

-Bürgemreister-

Beschluss-Nr. 2025/012

Gemeinde Gierstädt

2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Gierstädt

Die Hauptsatzung der Gemeinde Gierstädt vom 05. April 2023 (öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Fahner Höhe“ - Fahner Höhe Kurier Nr. 7 vom 12. April 2023 in der Fassung der Satzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Gierstädt vom 23. September 2024 (öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Fahner Höhe“ - Fahner Höhe Kurier Nr. 20 vom 09. Oktober 2024) wird wie folgt geändert:

§ 1

Satzungsänderung

§ 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1)

Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 30,00 € sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Nimmt ein Gemeinderatsmitglied an einem Tag an mehreren Sitzungen teil, steht ihm gleichwohl für diesen Tag nur ein Sitzungsgeld zu.

Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 2 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO) die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.

Für die Teilnahme an einer Sitzung nach 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.

§ 2

Inkrafttreten

Die 2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Gierstädt tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

Tonna, den 26.06.2025

gez.Ulf Henniger  —  - Siegel -

Bürgermeister