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"Fahner Höhe" Kurier
Ausgabe 15/2026
Amtlicher Teil der Verwaltungsgemeinschaft „Fahner Höhe und ihrer Mitgliedsgemeinden“
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Bekanntmachung der Satzung

Geltungsbereiche der 2. Änderung des Bebauungsplanes der Gemeinde Dachwig für das Gewerbegebiet „Ochsenland“

zur 2. Änderung des Bebauungsplanes der Gemeinde Dachwig für das Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO „Ochsenland“

Der Gemeinderat der Gemeinde Dachwig hat am 14.04.2026 mit Beschluss Nr. 2026/010 die 2. Änderung des Bebauungsplanes für das Gewerbegebiet (GE) „Ochsenland“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Antrag zur Genehmigung der Satzung wurde am 26.05.2026 beim Landratsamt Gotha eingereicht.

Das Landratsamt Gotha hat mit Schreiben vom 23.06.2026, Az.: P2026002, für die 2. Änderung des Bebauungsplanes die Genehmigung erteilt.

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes für das Gewerbegebiet (GE) „Ochsenland“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann die rechtskräftige 2. Änderung des Bebauungsplanes und die Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung ab dem Tag der Bekanntmachung im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe, Markt 7, 99958 Tonna, Ortsteil Gräfentonna, während der Öffnungszeiten

Dienstag

von 9.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 15.30 Uhr

Donnerstag

von 9.00 bis 12.00 und von14.00 bis 18.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die rechtskräftige 2. Änderung des Bebauungsplanes ist ergänzend auch auf der lnternetseite der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe unter: www.vg-fahner-hoehe.de/wirtschaft-wohnen/bauleitplanung eingestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass das in Papierform vorliegende Satzungsexemplar maßgebend ist, da Abweichungen bei der elektronischen Wiedergabe nicht vollständig ausgeschlossen werden können.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 BauGB

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eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

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ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs

nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 2. Änderung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Ist dieser Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO).

Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Niklas Müller

Bürgermeister