Aufgrund der § 1 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41ff) und in der letzten Änderungsfassung und § 33 Abs. 1 Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505ff.) in letzten Änderungsfassung hat der Gemeinderat Gierstädt in seiner Sitzung am 27.April 2026 die nachfolgende Nutzungsordnung für den Bestattungswald Gierstädt beschlossen.
Inhaltsübersicht:
| I Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Friedhofszweck |
| § 3 | Nutzungsrecht |
| § 4 | Grabarten |
| II Ordnungsvorschriften | |
| § 5 | Öffnungszeiten |
| § 6 | Verhalten im Bestattungswald Gierstädt |
| III Beisetzungsvorschriften | |
| § 7 | Durchführung der Beisetzung |
| § 8 | Ruhezeiten |
| IV Grabstätten | |
| § 9 | Vorschriften Grabgestaltung/-pflege |
| § 10 | Markierungen |
| V Schlussvorschriften | |
| § 11 | Haftung |
| § 12 | Entgelte |
| § 13 | Inkrafttreten |
I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
| 1. | Diese Nutzungsordnung gilt ausschließlich für den Bestattungswald Gierstädt. |
| 2. | Der Bestattungswald Gierstädt ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Gemeinde Gierstädt. Die Fläche befindet sich im Eigentum der Vereinigten Kirchen- und Klosterkammer Stiftung öffentlichen Rechts Erfurt sowie der ev. Kirchengemeinde St. Veit Kleinfahner. |
| 3. | Der Bestattungswald befindet sich auf den im untenstehenden Kataster aufgeführten Flurstücken und umfasst eine Fläche von 39,597 Ha. Die Lage der Teilflächen ergibt sich aus Anlage 1 - Übersichtskarte. Die Anlage 1 ist Bestandsteil der Nutzungsordnung. |
| Katasterbezeichnung | Forstliche Einteilung | |||||
| Amtsgericht Gotha Grundbuch von Kleinfahner | Blatt 142, lfd. Nr. 1 | Flur 5 | Flur- stück 551 | 20,1910 Hektar | K 3836 | Kirch- holz |
| Amtsgericht Gotha, Grundbuch von Kleinfahner | Blatt 142, lfd. Nr. 1 | Flur 5 | Flur stück 556/0 | 19,4060 Hektar | VK 7 | Nonnen- holz |
§ 2 Friedhofszweck
Der Bestattungswald Gierstädt dient der Beisetzung aller Personen, für die ein Nutzungsrecht besteht. Die Bestattung erfolgt unabhängig von Konfession und Weltanschauung. Einwohner der Gemeinde Gierstädt haben einen Rechtsanspruch auf Bestattung im Bestattungswald Gierstädt.
§ 3 Nutzungsrecht
Das Nutzungsrecht im Bestattungswald Gierstädt wird zwischen der Gemeinde Gierstädt und dem Erwerber des Nutzungsrechtes durch einen privatrechtlichen Vertrag vereinbart. Es wird an den registrierten Bestattungsbäumen für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren verliehen und umfasst die Ruhezeit für die zuletzt vorgenommene Bestattung.
§ 4 Grabarten
| 1. | Es werden folgende Grabarten unterschieden | |
| - | Der Baum im Bestattungswald |
| - | Der Platz im Bestattungswald |
| 2. | Die Nutzungsrechte an den Grabarten „Der Baum im Bestattungswald“ und „Der Platz im Bestattungswald“ werden von den jeweiligen Vertragspartnern erworben. Die Vertragspartner benennen die Personen, die an den Grabstellen der jeweiligen Grabart zur Beisetzung berechtigt sind. | |
| 3. | Bei der Grabart „Der Baum im Bestattungswald“ werden an den Grabstellen des Bestattungsbaums ausschließlich Personen beigesetzt, die von den Vertragspartnern oder von durch die Vertragspartner dazu Berechtigten bestimmt wurden, beispielsweise Familienangehörige, Freunde oder Lebenspartner. | |
| 4. | Bei der Grabart „Der Platz im Bestattungswald“ bestimmen die Vertragspartner nur über die Nutzung der jeweils erworbenen einzelnen Grabstelle an einem Bestattungsbaum. Weitere Grabstellen an diesem Baum können von anderen Personen erworben und genutzt werden. | |
| 5. | Jeder Bestattungsbaum erhält eine Registernummer, die in einem Baumregister eingetragen wird. Dieses Baumregister enthält darüber hinaus Angaben zur Baumkennung/Grabnummer, zu den Nutzungsberechtigten und beigesetzten Personen, mit deren Namen und Vertrags- und Beisetzungsdatum. | |
| 6. | Der Bestattungswald Gierstädt ist ein Wirtschaftswald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt eingeschränkt, weitgehend naturnah und im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf den Friedhofsbetrieb. | |
II Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
| 1. | Der Bestattungswald Gierstädt unterliegt den Rechtsvorschriften des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) in seiner jeweils gültigen Fassung. Das Betreten des Bestattungswaldes ist ohne zeitliche Einschränkung für jedermann auf eigene Gefahr gestattet. |
| 2. | Die Gemeinde kann bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder auch insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen. Die Einschränkung des Betretungsrechts wird auf geeignete Weise bekannt gemacht. |
| 3. | Bei außergewöhnlichen Wetterereignissen (Sturm, Gewitter, Eisbehang) und Naturkatastrophen darf der Bestattungswald Gierstädt nicht betreten werden. |
§ 6 Verhalten im Bestattungswald Gierstädt
| 1. | Jeder Besucher des Bestattungswaldes Gierstädt hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der aufsichtsbefugten Personen ist Folge zu leisten. | |
| 2. | Im Bestattungswald Gierstädt ist untersagt: | |
| a) | Beisetzungen zu stören, |
| b) | das Befahren sonstiger forstwirtschaftlicher Wege mit Fahrzeugen aller Art, die nicht als Anfahrtsweg zum Parkplatz ausgewiesen sind, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt worden ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge, die nach dem ThürWaldG die Fläche befahren dürfen, |
| c) | Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten |
| d) | zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen hiervon sind Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Drucksachen der Gemeinde Gierstädt oder eines von ihr beauftragten Dritten zu Informationszwecken über den Bestattungswald, |
| e) | in zeitlicher Nähe von Veranstaltungen im Bestattungswald störende Tätigkeiten auszuüben, |
| f) | Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu campieren oder zu lärmen; Musikdarbietungen im Rahmen der Beisetzungsfeierlichkeiten, in einer die Natur nicht störenden Lautstärke sind zulässig, |
| g) | Kerzen aufzustellen und zu rauchen, offenes Feuer zu entfachen |
| h) | den Wald und die Anlagen zu verunreinigen, |
| i) | Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, |
| j) | bauliche Anlagen zu errichten, |
| k) | Tiere frei laufen zu lassen, |
| l) | Öffentliche Gedenkfeiern innerhalb der Vogelbrutzeit (01. März - 15. August) abzuhalten. |
| 3. | Die Gemeinde Gierstädt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck und der Ordnung des Bestattungswaldes Gierstädt nicht entgegenstehen und nicht gegen Bestimmungen des ThürWaldG verstoßen. | |
| 4. | Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Gierstädt, sie sind spätestens eine Woche vor der Durchführung anzumelden. | |
| 5. | Veranstaltungen mit politischem Charakter oder Hintergrund sind ausgeschlossen. | |
III Beisetzungsvorschriften
§ 7 Durchführung der Beisetzung
| 1. | Im Bestattungswald Gierstädt sind ausschließlich Urnenbeisetzungen gestattet. Jede Art der Grabbeigabe ist ausgeschlossen. Die Urnen sind mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 70 cm, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, ausschließlich im Wurzelbereich der als Bestattungsbäume registrierten Bäume beizusetzen. Es sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen zu verwenden. Der gewachsene und naturbelassene Bestattungswald Gierstädt ist in seinem Erscheinungsbild beizubehalten und darf weder gestört noch verändert werden. |
| 2. | Beisetzungen sind rechtzeitig bei der Gemeinde bzw. bei dem von ihr beauftragten Dritten unter gleichzeitiger Vorlage aller erforderlichen Unterlagen anzumelden, der jeweilige Beisetzungstermin ist abzustimmen. Beisetzungen finden grundsätzlich an Werktagen und nur in Ausnahmefällen an Sonn- und Feiertagen statt. |
| 3. | Soll die Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte erfolgen, ist das entsprechende Nutzungsrecht nachzuweisen. |
| 4. | Die Angehörigen gestalten die Urnenbeisetzung im Bestattungswald Gierstädt in Abstimmung mit der Gemeinde Gierstädt oder dem von ihr beauftragten Dritten. |
| 5. | Die Urnenlöcher werden von der Gemeinde Gierstädt oder dem von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt. |
| 6. | Umbettungen von Urnen sind unzulässig. |
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
IV Grabstätten
§ 9 Vorschriften zur Grabgestaltung, Grabpflege
| 1. | Es ist untersagt, die Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern oder Grabstellen zu markieren. Namenstafeln zur Erinnerung an Verstorbene im Sinne von § 10 sind erlaubt. | |
| 2. | Ausschließlich die Gemeinde Gierstädt oder ein von ihr beauftragter Dritter darf Pflegeeingriffe im Bestattungswald durchführen, wenn dieses aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Pflege geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich ist. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Grabstätten. | |
| 3. | Grabpflege ist untersagt. Im Wurzelbereich der Bestattungsbäume oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es untersagt: | |
| a) | Grabmale zu markieren, |
| b) | Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, |
| c) | Kränze, Grabschmuck, Erinnerungstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen, |
| d) | Kerzen oder Lampen aufzustellen, |
| e) | Anpflanzungen im Rahmen der Grabgestaltung vorzunehmen. |
| 4. | Im Falle von Zuwiderhandlungen ist die Gemeinde Gierstädt berechtigt, die Gegenstände zu beseitigen bzw. durch einen Dritten beseitigen zu lassen sowie Schadstellen auf Kosten des Verursachers zu bereinigen bzw. durch einen Dritten bereinigen zu lassen. | |
§ 10 Markierungen
| 1. | Alle Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registernummer, welche auf einem runden Schild vermerkt ist (sogenannte Baumronde). Neben diesem Schild ist die Anbringung maximal einer Namenstafel pro Baum erlaubt. Die Anbringung erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde Gierstädt oder einen von ihr beauftragten Dritten. |
| 2. | Die Beschriftung der Namenstafel bedarf der Zustimmung der Gemeinde Gierstädt. Eine Ausnahme hiervon sind die Bäume, an denen nur einzelne Plätze verkauft werden. Hier werden auf der Namenstafel nur der Name sowie Geburts- und Sterbetag vermerkt. Aufschriften, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind unzulässig. |
V Schlussvorschriften
§ 11 Haftung
| 1. | Das Betreten des Bestattungswaldes Gierstädt erfolgt gemäß § 14 des Bundeswaldgesetzes und gemäß einschlägiger Vorschriften des Thüringer Waldgesetzes auf eigene Gefahr. Mit Ausnahme von Absatz 2 wird für Personen und Sachschäden, welche beim Betreten des Bestattungswaldes Gierstädt entstehen, keine Haftung übernommen. |
| 2. | Die Gemeinde oder deren Beauftragte haften bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweise ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Bereich des Bestattungswaldes Gierstädt verursacht wurden. |
| 3. | Für Schäden, die aufgrund einer Benutzung entgegen dieser Nutzungsordnung bzw. durch Dritte, Tiere oder Naturereignisse entstehen, wird nicht gehaftet. |
| 4. | Im Bestattungswald Gierstädt und auf Zufahrtswegen findet ein eingeschränkter Winterdienst statt. Bei Schnee und Eisglätte erfolgt das Betreten und die Benutzung der Zufahrtswege des Bestattungswaldes Gierstädt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Bei zuvor angemeldeten Bestattungen und sonstigen Veranstaltungen wird ein gefahrloser Zugang zu den Begräbnisstätten gewährleistet“ |
§ 12 Entgelte
Für die Nutzung des Bestattungswaldes Gierstädt erhebt die Gemeinde Gierstädt ein privatrechtliches Entgelt nach der jeweils gültigen Entgeltordnung.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Nutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gierstädt, den 30. April 2026
gez. Ulf Henninger Siegel
Bürgermeister
Anlage
Anlage 1 - Übersichtskarte des Bestattungswaldes Gierstädt